Folgender Fall:

Als Betriebsrat eines kleinen Unternehmens (< 20 Mitarbeiter; BR seit 3 Monaten, vorher gab es keinen) wurde ich heute über die Auflösung unserer Buchhaltungsabteilung und damit verbunden die betriebsbedingte Kündigung von 2 Mitarbeiterinnen (1 + 0,5 Stellen) informiert. Die unternehmerische Entscheidung hinter diesem Schritt ist eine Sparmaßnahme, die Buchhaltung soll in Zukunft extern vergeben werden (wahrscheinlich bei der aktuellen 0,5-Kraft, die sich selbstständig machen wird). Sparmaßnahmen sind notwendig, da sich der Betrieb aktuell in einer finanziellen Krise befindet, wir machen seit 2 Monaten Kurzarbeit.

Problematisch an dem Fall:
* Die 1,0-h-Kraft befindet sich seit Beginn der Kurzarbeit in einem Konflikt mit der Geschäftsführung und ist seitdem regelmäßig erkrankt (Psychosomatik). Vor etwa 3 Wochen hat sie dem GF ein Einschreiben zukommen lassen, in dem sie ihn zu einem Gespräch auffordert - das auch stattgefunden hat - und eine Reihe von Veränderungen des Arbeitsumfeldes verlangt; dieses Schreiben wurde in Kopie an den Anwalt der Betroffenen geschickt. Obwohl die Einsparentscheidung vorliegt, ist das Verhalten der Mitarbeiterin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher inoffizieller Grund für die Auflösung der Abteilung, die Zusammenarbeit zwischen GF und BH ist seit Beginn der Kurzarbeitszeit massiv erschwert und in Teilbereichen unmöglich.
* Erschwerend ist eine Betriebsvereinbahrung zur Kurzarbeit, nach der von Betriebsbedingten Kündigungen abgesehen werden soll - und damit genau von diesem Fall.

Zu den Fragen:
* Nach §102 BetrVG habe ich Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen und muß gehört werden - durch die Information an mich ist die Kündigung damit nach meinem Verständnis arbeitsrechtlich gültig, sobald ich mich äußere.
* Wie muß ich mich als BR in diesem Fall verhalten? - da ich sebst bereits mehrfach von beiden Seiten in dem Konflikt gehört und um Vermittlung gebeten wurde, ist mir dieser bekannt und die Entscheidung der GF auch als persönliche Maßnahme wäre für mich nachvollziehbar; meine Überlegung wäre, dass ich nach §102 BetrVG (2) keine Bedenken äußern werde bzw. mich gar nicht äußere oder in der Sache enthalte - sämtliche Punkte nach (3) sind in diesem Fall nicht zutreffend.
* Was soll ich der Betroffenen raten? - mit meiner Enthaltung in dem Fallkann ich schwerlich raten, arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten, oder?

Gruß, schlabs