Erstellt am 27.04.2009 um 16:03 Uhr von waschbär
@Coyote,
siehe MBR bei Sozialraum und Pausengestalltung. Natürlich darf dir der Ag untersagen an bestimmten Orten zu Essen, aber er muss dann aber auch einen Ort darreichen wo gegessen werden kann.Grundsätzlich hat der Betriebsrat bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG ein so genanntes Initiativrecht, das auch die Einführung und Dauer der Pausen einschließt. Dies setzt aber voraus, dass es um Beginn und Ende unbezahlter Pausen geht. Für ein Initiativrecht zur Einführung vergütungspflichtiger Pausen und der Festlegung ihrer Dauer gibt § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keine Rechtsgrundlage her.
Andernfalls könnte der Betriebsrat über die Durchsetzung entsprechend langer Pausenzeiten den Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers beeinflussen. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht weder bezahlte Lärmpausen noch bezahlte Unterbrechungen der Arbeit an Bildschirmgeräten als Pausen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angesehen, deren Einführung der Betriebsrat verlangen könnte.
Dafür hat der Gesetzgeber den Pausenraum vorgeschrieben, weil erst dort die Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind. Ergo beginnt und endet die Pause dort.
Erstellt am 27.04.2009 um 16:14 Uhr von Coyote
Hi Waschbär,
es handelt sich im konkreten Fall eher darum, daß während der Arbeitszeit an den Arbeitsplätzen (sitzende Tätigkeiten an Computern) nicht mehr an der eigenen Knifte abgebissen werden soll, oder man sich mal einen Keks oder ein paar Gummibärchen reinstopft und mit nem Schluck Limo oder Kaffee runterspült. So das, was eigentlich jeder kennt; so zwischendurch. Also keine richtige Pause, mehr so nebenbei.
Erstellt am 27.04.2009 um 16:21 Uhr von Immie
@Coyote
Und wenn man so etwas liest...
Essen am Arbeitsplatz ist unhygienisch. Verschimmelnde Brotkrumen in Tastatur-Zwischenräumen, verrottende Apfelsaftreste an Maus und Telefon-Headset und herumliegende Pizzareste gelten als Brutstätte für verschiedenste Keime. Zu diesem alarmierenden Ergebnis gelangte der Mikrobiologe Charles Gerba von der Universität Arizona. Auf dem Schreibtisch von Mitarbeitern, die am Arbeitsplatz essen, tummeln sich etwa 400-mal so viele Bakterien wie auf einer Toilettenbrille. Das Keyboard besiedeln 67-mal, die Maus 34-mal so viele Keime. Im Gegensatz zur Toilette werden Tastatur, Telefon und Maus jedoch nicht täglich desinfiziert. „Unsere Büros sind zu einer Cafeteria für Bakterien geworden“, kritisiert Mikrobiologe Gerba.
Erstellt am 27.04.2009 um 16:43 Uhr von Coyote
Immie,
so dramatisch ist es ja nun nicht. Das sind schon normale Arbeitsplätze, an denen ganz normale Menschen sitzen, die nicht nur zuhause, sondern auch an ihren Arbeitsplätzen auf Sauberkeit und Hygiene achten. Bisher war das "naschen" (essen) am Arbeitsplatz während der Arbeit kein Problem. Neuerdings sieht sich der Arbeitgeber aber wohl in der Situation, daß er sich in seinem Ästhetikempfinden gestört fühlt. Und flugs....... alle und jeder haben kerzengerade mit den Händen an der Tastatur ihrer Arbeit nachzugehen. Essen und trinken neuerdings Fehlanzeige. Und meine anfängliche Frage zielt schlicht dahin, ob man als Betriebsrat dagegen sein Veto einlegen kann. Man will ja schließlich helfen (den Kollegen natürlich). Denn von in Konsequenz gestörtem Betriebsklima rede ich erst gar nicht. Wer kann mir da helfen, herauszubekommen, ob das BetrVG oder Urteile aus gäniger Rechtsprechung eine Möglichkeit ergeben könnten ?
Erstellt am 27.04.2009 um 17:09 Uhr von waschbär
@Coyote,
auch wenn ich es gut nachvollziehen kann als Waschbär der dem Naschen nicht abgeneigt ist .-)
Der Ag darf es euch untersagen,an bestimmten Plätzen zu Essen und trinken, und grade an der "ach" so Teuren EDV.... Da ist die Gefahr schon Gross das die Krümmel oder die Limo das Keybord "Iritieren" beim Tastenanschlag :-(
Und dann gibts wieder mekker vom Lokal Support :-)) Die habends aber auch schwer müssen so Richtig raus zum Anwender und da ihren Job machen die Armen, ist sehr schwer so ein PC hinstellen,KEy und Maus anschliessen und sich an hören zu müssen das der Anwender eigendlich eine andere Farbe hätte,passend zum Fingernagel....*Sorry* Ich vergass mich, aber ich hatte da grade einen vom LS bei mir der sich Beschwerte wie "böse" doch die User mit der "Hardware" umgehen und ob die das zu Hause auch machen würden und überhaupt.... Der war voll *Depri*, da Dachte ich, Na dann Versenken wir den Jammerlappen mal Komplett und sagte.. Ey alter,sehe es mal so, je mehr Kapput geht um so wichtiger und sicher ist dein Arbeitsplatz....
Die Dümmsten Anwender, sind die Treusten Kunden UND oft auch die mit der bessten zufriedenheit.... Ich liebe DAUs solange ich dafür Geld bekomme,sie zu Betreuen...
So aber nun mal zum Thema:
Also,wie gesagt,der AG darf euch die Nervennahrung untersagen an bestimmten Plätzen, ihr könnt ja als BR Kurzpausen, regeln :-)
Das mit der Hygiene, nun ja .... sehe ich nicht so eng.Da gibt es schlimmere Orte....
Erstellt am 27.04.2009 um 17:28 Uhr von peanuts
" Kann mir jemand sagen, ob es eine Rechtsvorschrift gibt, wonach der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbietern verbietet, ..."
§ 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG
Erstellt am 27.04.2009 um 17:54 Uhr von waschbär
@peanuts,
Du wenn du weiter immer so schnell die Hand am Buzzer hast und mit deinem minimallismuss, weiterhin jeden Dialog im Keim erstickst.... Finde ich das du dich in Optimierer um nennst ! Jawohl!
aber natürlich hast du im grossen und ganzen recht, "1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Aber meinst du wirklich das dieser Satz dem "Coyote" hilft? Ich habe da mal ein Film gesehen Coyote Nightclub, und ich glaube schon das es mehr als nur der Kern aussage erfordert... Hier zu helfen!
Erstellt am 27.04.2009 um 22:26 Uhr von ridgeback
Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, am Arbeitsplatz zu essen oder zu trinken, muss er die Mitbestimmungsrechte des Personalrats beachten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im konkreten Fall hatte der Vorstand einer Sparkasse den Mitarbeitern im Kundenbereich untersagt, an ihrem Arbeitsplatz zu essen oder zu trinken. Den Personalrat fragte er vor seiner Entscheidung nicht. Schließlich, so seine Meinung, beziehe sich das Verbot nur auf die Erfüllung von Dienstpflichten, der Personalrat habe daher kein Mitbestimmungsrecht. Dies sah sein Personalrat aber anders und zog vor Gericht.
Dort folgten die Richter der Ansicht des Personalrats. Das Verbot, am Arbeitsplatz Speisen oder Getränke zu sich zu nehmen, gehe über die Erfüllung von Dienstpflichten hinaus und regle vielmehr auch das Verhalten der Mitarbeiter. Der Vorstand hätte daher den Personalrat vor seiner Entscheidung mit einbeziehen müssen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen: 5 K 819/03 MZ
Erstellt am 28.04.2009 um 14:50 Uhr von waschbär
@ridgeback,
alter der Fragfer ist ein BR kein PR ..... *Wichtig* grade weil die vom PR öfters mal Eitle Gockel sind.(Ich darf das sagen weil äh wir waren mal Stadt und hatten einen PR :-))))))))
§ 29 Arbeitstättenverordnung schreibt vor, dass in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung gestellt werden muss