Hallo zusammen,

wir haben als Beriebsrat folgende Fragestellung:

Betrifft folgender Sachverhalt die betriebliche Ordung und wird dadurch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates begründet?

Wir sind ein mittelständiges Unternehmen mit 50 Mitarbeitern, welches Laborgeräte herstellt. In den Räumen der Firma sind seit jeher (30 Jahre) Pflanzen und auch Getränke am Arbeitsplatz erlaubt und von der Geschäftsleitung geduldet. Im Zuge von Umbauarbeiten und der damit verbundenen Erweiterung des Fertigungsbereiches soll eine neue Reinheitsklasse eingeführt werden. Hierfür ist kürzlich – ohne Hinzuziehung und Information des Betriebsrates – ein absolutes Pflanzen- und Kaffeeverbot für diese Räume verkündet worden. In einem Gespräch zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wiesen wir mit dem Hinweis aus dem BetrVG (Klebe, Ratayzag, Heilmann und Spoo 13 Auflage S. 403 und 398) auf das MBR des BR hin:
„Das BAG unterscheidet dabei mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten zum Gegenstand haben, von mitbestimmungsfreien, die auf das reine Arbeitsverhalten bezogen sind ....“
„Dem AG ist es in allen MB-Angelegenheiten verwehrt, einseitige Maßnahmen durchzuführen, sofern ein BR besteht ....“ „Deshalb sind einseitige Maßnahmen des AG rechtswidrig und damit unwirksam.“

Von Seiten der GL kam folgende – für uns nicht überzeugende – Argumentation:

- Jede Art von Pflanze kann durch Staubablagerung auf ihnen die Qualität der zu produzierenden Geräte beeinträchtigen.
- Wenn Kunden durch die Firma geführt werden – was ab und zu geschieht – soll ein optisches Reinraumbild der Werkstatt den Qualitätseindruck unserer Geräte unterstützen.
- Es könnten Lösungsmittel in den Kaffee gelangen (Unfallverhütungspflicht des AG)
- Auf den Tischen sollen keine Kaffeeflecken sein.

Wir wissen aber, dass der Abteilungsleiter dieser Werkstatt schon immer die Räume gerne ohne Pflanzen sehen würde. Die o.g. Argumente scheinen uns daher vorgeschoben.

Die Mitarbeiter der Werkstatt zeigten auch Verständnis für das Anliegen von GL und Abteilungsleiter und haben ca. 90% der Pflanzen entfernt. Sie möchten aber nicht gänzlich auf Pflanzen am Arbeitsplatz verzichten. Außerdem wurden von den Mitarbeitern in Eigeninitiative Kaffeebecher mit Deckel angeschafft.

Wie wissen hier nicht so recht weiter, weil uns Antworten auf folgende Fragen fehlen:

Fällt – trotz/nach jahrelanger Duldung – das Verbot von Pflanzen und Kaffee in den Bereich der betrieblichen Ordnung und damit in das MBR des BR?
Ist die Argumentation der GL evtl. unsachlich und damit willkürlich, da die Staubbelastung z.B. durch im Sommer ständig geöffnete Fenster erheblich und schwerwiegender ist? Die angestrebte Reinheitsstufe ist sachlich nicht begründet, da unsere Geräte keine den Rahmen des Üblichen übersteigende Fehlerquote aufweisen. Wir können gar keinen Zusammenhang zwischen ein paar Pflanzen auf dem Fensterbrett und der zu vermeidenen Staubeinwirkung auf die Geräte erkennen, zumal die erwähnte Staubproplematik durch die ständig offenen Fenster mit permanentem Zulieferverkehr auf dem Gelände vorhanden ist und auch nicht problematisiert wird.
Zu erwähnen ist auch, dass durch eine stärkere Reinigung der Räume und die Auslagerung schmutzverursachender Arbeitsschritte ohnehin ein höherer Reinheitsgrad erreicht wird.

Deshalb zusammengefasst:
Wie ist der Status des BR und wie können wir argumentieren?
Was genau ist betriebliche Ordnung, betriebliche Übung, Recht und Billigkeit? Wird eine betriebliche Übung Gegenstand/Inhalt der betrieblichen Ordnung? Die richtige Anwendung der für uns wichtigen Begrifflichkeiten würde uns in mancher Auseinandersetzung mit der GL hilfreich sein.
Vielen Dank im Voraus für eine Hilfestellung!