Erstellt am 12.12.2013 um 15:33 Uhr von marlene
Mitbestimmung ja, § 87. Aber der BR kann es nicht verhindern. Denn Wasser ist ja ok, somit kann man etwas trinken. Zum Essen sind die gesetzl. Pausen da. Dieses gilt auch für die hier beschriebenen Arbeiten.
Erstellt am 12.12.2013 um 15:43 Uhr von blackjack
#Aber der BR kann es nicht verhindern.#
Doch.
Ein Sparkassenvorstand kann seinen Mitarbeitern im Kundenbereich nicht ohne die Mitbestimmung des Personalrats generell verbieten, am Arbeitsplatz zu essen oder zu trinken. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Erstellt am 12.12.2013 um 16:18 Uhr von marlene
Blackjack, lese doch bitte deine und meine Antwort richtig. Ich schrieb § 87 und verhindetn kann der BR es nicht. Das Gericht in Deinem Urteil sagt genau dieses auch. Denn es sagt AG kann es nicht ohne BR verbieten. Das Gericht verweist also nur auf § 87. Es sagt nicht, dass der AG es unter Beachtung des § 87 nicht verbieten kann. Ich stelle mir gerade den Arzt im OP mit Pausenbrot in der Hand vor, oder den AN in einem Sicherheitslabor usw
Erstellt am 12.12.2013 um 16:42 Uhr von Birnbaum
Erstellt am 12.12.2013 um 18:14 Uhr von gironimo
Es gibt Arbeitsplätze, da darf auf Grund gesetzlicher Auflagen (Gesundheitsschutz, Hygiene, Arbeitssicherheit) nicht gegessen werden. Und wenn es so ist, gibt es keinen Spielraum mehr.
Es gibt aber unzählige Arbeitsplätze, wo dies durchaus üblich ist. Viele AN verlassen ihren Schreibtisch nicht, um Pause zu machen und essen dort ihr Pausenbrot.
Ob das erlaubt ist oder nicht, unterliegt der Mitbestimmiung des BR nach § 87 BetrVG (Ordnung im Betrieb). Wenn es also nicht möglich sein soll, müssen sich AG und BR darauf einigen. Ein Vorgesetzter allein kann das nicht einfach festlegen.
Erstellt am 12.12.2013 um 19:42 Uhr von schmitti
Gironimo, nichts neue wurde alles schon gesagt. ;-)