Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG
*1: Ist die Einladung ordnungsgemäß erfolgt oder hätten für die verhinderten ordentlichen Mitglieder der Liste 1 Ersatzmitglieder der Listen 2-3 eingeladen werden müssen?
Wurde die Wahl als Verhältniswahl durchgeführt, d. h. gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 auf Grund mehrerer Vorschlagslisten, werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der Liste, der das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, aufgeführt sind (vgl. § 14 Rn. 17). Enthält die Liste, der das zu ersetzende BR-Mitglied angehört, keine Ersatzmitglieder mehr, ist nach Abs. 2 Satz 2 das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zu nehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen wäre. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vorschlagslisten, die bei der Auszählung der BR-Mandate (zunächst) unberücksichtigt blieben, da das Gesetz keinerlei Sperrklausel vorsieht (ArbG Köln 21. 9. 93, AuR 94, 425, Ls.; Fitting, Rn. 28).
Bei der »Entnahme der Ersatzmitglieder« aus den Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören, ist § 15 Abs. 2 zu berücksichtigen.
*2: Sind die auf der Sitzung gefassten Beschlüsse gültig + rechtswirksam?*
Unwirksam sind die Beschlüsse des BR auch, wenn nicht alle BR-Mitglieder (LAG Düsseldorf, a. a. O.) und für verhinderte BR-Mitglieder nicht die zuständigen Ersatzmitglieder geladen wurden (vgl. BAG 23. 8. 84, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; 19. 8. 92, BB 93, 1433; ArbG Berlin 17. 2. 88 – 37 Ca 455/87; vgl. zu sog. Umlaufbeschlüssen und zur Frage der Beschlussfähigkeit eines »Rumpf-BR« § 33 Rn. 9 ff.), es sei denn, die Verhinderung ist so plötzlich und unvorhersehbar eingetreten, dass eine Benachrichtigung des Ersatzmitglieds nicht mehr möglich war.
*3: Wie ist die Sachlage, wenn die Stimmenmehrheit auch bei 3 zusätzlichen Gegenstimen letztlich genauso ausgefallen wäre?*
Diese Sachlage ändert nichts an den Antworten zu Frage 1 und 2