Erstellt am 30.05.2006 um 08:30 Uhr von pit47
Hallo Willi Wichtig,
lese bitte den § 25 BetrVG und die entsprechenden Kommentare dazu von Fitting und Däubler.
Erstellt am 30.05.2006 um 08:46 Uhr von Petrus
§25 (1) BetrVG - ein Ersatzmitglied übernimmt _alle_ Rechte und Pflichten des verhinderten Mitglieds für die gesamte Dauer der Verhinderung. In dieser Zeit ist es dann kein Ersatzmitglied mehr, sondern ein nachgerücktes Vollmitglied! Ist das "normale" BR-Mitglied z.B. im Urlaub, rückt das Ersatzmitglied am ersten Urlaubstag nach, nicht erst bei einer evtl. stattfindenden Sitzung!
Die Nachrücker sind definitiv zu einer Sitzung zu laden - §29 (2) BetrVG. Erfolgt diese nicht, sind die gefassten Beschlüsse nichtig. Darüberhinaus macht sich der BR(V) einer groben Pflichtverletzung iSd §23 BetrVG schuldig.
Tja - nachlesen: Am besten in den Seminarunterlagen von "Betriebsverfassungsrecht 1" von einem Anbieter Deiner Wahl.