Erstellt am 17.04.2009 um 14:46 Uhr von diealte
@Brija
Ja, dass der AG einen echten Kündigungsgrund angibt. Also ein Verdacht, dass er die MPU nicht bestehen wird reicht nicht aus.
Erstellt am 17.04.2009 um 17:41 Uhr von kriegsrat
@ brija
ihr solltet zumindest auch die widerspruchsgründe gem. § 102 BetrVG beachten, insbesondere Absatz 3 Punkt 3,4 und 5
der umstand, daß der AN "seine" aufgaben nicht mehr erfüllen kann, bedeutet nicht zwingend , daß eine kündigung wirksam wäre......
insbesondere sollte man vielleicht noch eine evtl. Suchterkrankung (Alkohol?) bedenken, wodurch sich wieder neue möglichkeiten ergeben.....