Kurzarbeit - Weiterbezahlung für freigestellte Kollegen?
In unserem Betrieb wollte man sich Ende 2019 von einigen Mitarbeitern trennen und hat ein sogenanntes Freiwilligenprogramm angeboten. Die Mitarbeiter haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, der eine Abfindung am Ende der Beschäftigung zusichert und wurden je nach ihrer Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt.
Nun kommt Corona und es soll in unserem Betrieb Kurzarbeit eingeführt werden. Was geschieht denn mit den Kollegen die noch freigestellt sind bis zu ihrem Beendigungsdatum? Laut BV sind solche Personengruppen von der Kurzarbeit ausgenommen. Bekommen sie denn weiterhin ihr Gehalt?
Community-Antworten (7)
11.04.2020 um 18:10 Uhr
Wenn diese Personen von der Kurzarbeit ausgenommen sind, dann bekommen sie weiterhin ihr Gehalt.
11.04.2020 um 18:21 Uhr
Hallo seehas, danke für die schnelle Antwort. Wenn das nicht in der BV stünde, ist das denn nicht auch gesetzlich geregelt oder könnte man sogar solche freigestellten Kollegen für Kurzarbeit anmelden?
11.04.2020 um 19:11 Uhr
Santalwalti UNWIDERRUFLICH Freigestellte kann man weder zu normaler Arbeit einberufen noch zu Kurzarbeit anmelden, deswegen heißt es UNWIDERRUFLICH!!!
11.04.2020 um 20:14 Uhr
Die BV ist das Gesetz
12.04.2020 um 17:38 Uhr
Hallo, danke für die Antworten. Wenn es wie bei uns eine BV gibt, dann ist alles geklärt, aber wie wäre das ohne BV? Gibt es hier eine gesetzliche Regelung (wenn es keine BV und keinen Tarifvertrag gibt)?
12.04.2020 um 18:19 Uhr
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Willenserklärung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weder BR, auch nicht mittels BV, noch Gewerkschaft können darauf Einfluss nehmen. Die gesetzliche Regelung im BGB nennt sich Vertragsfreiheit.
13.04.2020 um 10:51 Uhr
Santalwalti anders herum ausgedrückt: selbst, wenn es NICHT in der BV stehen würde, könnte man die unwiderruflich Freigestellten nicht wieder zur Arbeit holen. Manchmal stehen Sachen in BV, die da gar nicht drin stehen müssen, um einen Sachverhalt zu klären.
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