Erstellt am 11.04.2020 um 16:10 Uhr von seehas
Wenn diese Personen von der Kurzarbeit ausgenommen sind, dann bekommen sie weiterhin ihr Gehalt.
Erstellt am 11.04.2020 um 16:21 Uhr von Santalwalti
Hallo seehas, danke für die schnelle Antwort.
Wenn das nicht in der BV stünde, ist das denn nicht auch gesetzlich geregelt oder könnte man sogar solche freigestellten Kollegen für Kurzarbeit anmelden?
Erstellt am 11.04.2020 um 17:11 Uhr von nicoline
Santalwalti
UNWIDERRUFLICH Freigestellte kann man weder zu normaler Arbeit einberufen noch zu Kurzarbeit anmelden, deswegen heißt es UNWIDERRUFLICH!!!
Erstellt am 11.04.2020 um 18:14 Uhr von Krambambuli
Erstellt am 12.04.2020 um 15:38 Uhr von Santalwalti
Hallo, danke für die Antworten. Wenn es wie bei uns eine BV gibt, dann ist alles geklärt, aber wie wäre das ohne BV? Gibt es hier eine gesetzliche Regelung (wenn es keine BV und keinen Tarifvertrag gibt)?
Erstellt am 12.04.2020 um 16:19 Uhr von Catweazle
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Willenserklärung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weder BR, auch nicht mittels BV, noch Gewerkschaft können darauf Einfluss nehmen. Die gesetzliche Regelung im BGB nennt sich Vertragsfreiheit.
Erstellt am 13.04.2020 um 08:51 Uhr von nicoline
Santalwalti
anders herum ausgedrückt: selbst, wenn es NICHT in der BV stehen würde, könnte man die unwiderruflich Freigestellten nicht wieder zur Arbeit holen. Manchmal stehen Sachen in BV, die da gar nicht drin stehen müssen, um einen Sachverhalt zu klären.