Erstellt am 24.03.2009 um 10:32 Uhr von Angi1
Hallo Workers,
der AG hat Recht.
Siehe dazu im Fitting zu § 37 Abs. 3 BetrVG RN 87
"Auch die Unterbrechung des Urlaubs eines BR Mitgl., um an einer Sitzung teilzunehmen, erfolgt nicht aus betriebsbedingten Gründen, so dass kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Urlaubs besteht."
MfG
Angi1
Erstellt am 24.03.2009 um 10:33 Uhr von pit47
Hallo Workers Council,
nach § 37 Abs. 2 BetrVG kann ein BR-Mitgl. seinen Urlaub nach gewissenhafter Überlegung unterbrechen, um an einer BR-Sitzung teilzunehmen.
Der AG muss diese Stunden, inklusive An- und Abreise nach § 37 Abs. 3 vergüten.
Siehe auch Kommentar von Däubler/Kittneer/Kebe zum § 37 BetrVG Rn 39 und Rn 64 und folgende.
Erstellt am 24.03.2009 um 10:48 Uhr von Workers Council
@ angi und pit47,
na ihr seit ja flott. :-)
@ angi1
...............so dass kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Urlaubs besteht.
das BRM möchte ja nicht den Urlaub verlängern sondern die Zeit bezahlt bekommen.
@ pit47
also müssen wir die bezahlung der Stunden nach § 37 abs. 2 u. 3 beantragen?
oder hat nun doch angi recht?
Erstellt am 24.03.2009 um 11:02 Uhr von pit47
Hallo Workers Council,
nicht der BR muss dieses beantragen, sonder das betreffende BR-Mtgl. muss seinen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem AG geltend machen und der AG hat den Freizeitausgleich innerhalb eines Monats dem BR-Mtgl. zu gewähren. Hier sollte wie bei der Gewährung von Urlaub verfahren werden.
Wenn dieses aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird die aufgewandte Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten sein.
Erstellt am 24.03.2009 um 11:02 Uhr von Angi1
@all
Nimmt ein Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teil, hat er keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit.
Der Kläger – ein Betriebsratsmitglied - ist bei der Beklagten beschäftigt.
Während seines Erholungsurlaubs nahm er an drei Terminen für die Dauer von insgesamt sieben Stunden an Betriebsratssitzungen teil.
Der Kläger verlangte von der Beklagten bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit auf Grundlage von § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen.
Der Erholungsurlaub ist kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG, der eine bezahlte Freistellung rechtfertigen würde. Vielmehr handelt es sich um einen persönlichen Grund des Klägers.
Dafür spricht, dass der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum grundsätzlich frei wählen kann (§ 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz). Die Betriebsratstätigkeit während des Erholungsurlaubs liegt damit außerhalb der Arbeitszeit.
ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08
MfG
Angi1
Erstellt am 24.03.2009 um 11:26 Uhr von Workers Council
@ angi,
danke für dieses Negative Urteil... :-)
Aber das würde bedeuten, wenn der AG den Urlaub feslegt, z.B. Resturlaub abfeiern da nicht viel zu tun ist, da würde es doch eine bezahlte freistellung sein?
@ pit47
Man Lernt nie aus. :-)
Erstellt am 24.03.2009 um 11:50 Uhr von pit47
@ all,
bei Betriebsratsarbeit während des Urlaubs gehen die Rechtsmeinungen vom Fitting und Däubler/Kittner/Klebe auseinander. Im Kommentar zum BetrVG Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage, wird die Auffassung, vertreten dass auch bei einer Teilnahme an BR-Sitzungen während des Urlaubs für das BR-Mitglied Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, wenn die Urlaubsunterbrechung erforderlich war. Das wäre dann der Fall, wenn eine für den Betriebsrat besonders wichtige Angelegenheit behandelt wird (Kommentar Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage, § 37, Randnummer 39). Es werden auch Gerichtsentscheidungen aufgeführt, z. B. LAG Hamm, 21.1.1987, Aktenzeichen 3 Sa 1520/86). Ob die Urlaubsunterbrechung gerechtfertigt ist, lässt sich nur im Einzelfall anhand der betrieblichen Gegebenheiten entscheiden. Bei Unsicherheiten sollte unbedingt ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht befragt werden.
Erstellt am 24.03.2009 um 13:17 Uhr von Petrus
@WC: "...das würde bedeuten, wenn der AG den Urlaub feslegt..."
Was geht denn bei euch ab?
Nach §7 BUrlG sind erstmal die Wünsche der ArbN für den Zeitpunkt des Urlaubs maßgeblich. Die Gründe für die _Nicht_gewährung stehen da auch: Urlaubswünsche anderer MA (nicht alle gleichzeitig...) bzw. betriebliche Erfordernisse (z.B. die Verkäuferin im Weihnachtsgeschäft oder die Lehrer außerhalb der Schulferien). Dass der ArbGeb bei "dringenden betrieblichen Belangen" zu bestimmten Terminen keinen Urlaub gewähren muss, heißt aber nicht, dass er ihn nur zu bestimmten Terminen zu gewähren braucht.
Und wenn er schon "Werksferien" in arbeitsarmen Zeiten anstrebt, dann nur unter Berücksichtigung von §87 (1) Nr. 5 BetrVG.
Zum eigentlichen Thema: Doch, ein BRM im Urlaub darf eingeladen werden. Ob er jedoch die Zeit bezahlt kriegt, ist ein anderes Thema. Pit47 hat das ganz gut erklärt.
Erstellt am 24.03.2009 um 13:59 Uhr von Workers Council
@ Petrus,
nicht nur Pit47 hat es gut erklärt, auch Angie mit ihrem Urteil.
Und was bei uns abgeht:
Wenn ein Auftragseinbruch stattfindet, und du am überlegen bist Kurzarbeit anzumelden was muss denn da abgebaut werden, der Resturlaub und die Mehrarbeitsstunden.
Also nicht immer gleich so tun also ob bei jedem Sodom und Gomorra herrschen würde. :-)
Erstellt am 24.03.2009 um 15:08 Uhr von Petrus
@WC:
Es soll auch Chefs geben, die "wissen nicht", dass sie ihre MA nicht "mal eben" in "Minusstand Gleitzeit" schicken können. Und dass der BR nur "hintenrum" davon erfährt liegt daran, dass dem Cheffe niemand gesagt hat, dass das den BR was angeht...
Und natürlich ist die schlechte Auftragslage ein guter Zeitpunkt, Resturlaub vom Vorjahr abzubauen, zumal der sowieso bald verfällt. Und natürlich ist der Abbau des Überstundenkontos dran, bevor jemand in Kurzarbeit geht. Nur dürfte das ja nicht das Problem sein: An Tagen mit BR-Sitzung werden eben keine 8 Überstunden abgebaut, sondern nur 4...