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Fahrzeit zur BR-Sitzung - wie wird bezahlt?

H
Happybaerchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr wissenden, frage: ich habe zurzeit Nachtschicht. Nun haben wir eine Sitzung am Tage. Ich verlasse früher die Nachtschicht damit ich die 11 Stunden bei Schichtwechsel einhalten kann. Ich bin von zuhause und zurück ca 50 km unterwegs und brauche ca. 1,5 Std. Muss mir die reine Fahrzeit auch vergütet werden oder ist es mein " privat vergnügen " , dass ich mich für die Kollegen einsetzen will. Danke für die Antworten und bitte mit § auf die ich mich berufen kann. MFG Happybaerchen

4.35402

Community-Antworten (2)

DAH
Der alte Heini

27.11.2008 um 01:13 Uhr

Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen.

Nachstehendes Urteil betrifft ein BA Mitglied. Die Aussage dürfte auch die Forderung für Mitglieder des BR begründen. BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Ein Mitglied des Betriebsausschusses der außerhalb seiner regulären Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teilnimmt und ausschließlich dafür zusätzlich in den Betrieb kommen muss, hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten durch den AG. Guckst Du hier. www.streifler.de/betriebsratsmitglied---erstattung-von-reisekosten-_3193.html

P
pit47

27.11.2008 um 09:30 Uhr

Hallo Happybaerchen, noch ein Urteil dazu: ArbG Lübeck, 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99.

  1. Das Betriebsratsmitglied hat nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, falls es an einer in seiner Freizeit durchgeführten Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten1). Es ist zumutbar, nach einer Ruhenszeit von 7 Stunden an einer allenfalls vierstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen.
  2. Der nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewährende Freizeitausgleich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung einschließlich der unvermeidbaren Wege- und Reisezeiten darf auf die gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ausgefallene Arbeitszeit in der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden.
  3. Tarifliche Ausschlussfristen erstrecken sich auch auf den Freizeitausgleichsanspruch.

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