Erstellt am 27.11.2008 um 00:13 Uhr von Der alte Heini
Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen.
Nachstehendes Urteil betrifft ein BA Mitglied. Die Aussage dürfte auch die Forderung für Mitglieder des BR begründen.
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06
Ein Mitglied des Betriebsausschusses der außerhalb seiner regulären Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teilnimmt und ausschließlich dafür zusätzlich in den Betrieb kommen muss, hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten durch den AG.
Guckst Du hier.
www.streifler.de/betriebsratsmitglied---erstattung-von-reisekosten-_3193.html
Erstellt am 27.11.2008 um 08:30 Uhr von pit47
Hallo Happybaerchen,
noch ein Urteil dazu:
ArbG Lübeck, 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99.
1. Das Betriebsratsmitglied hat nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, falls es an einer in seiner Freizeit durchgeführten Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten1). Es ist zumutbar, nach einer Ruhenszeit von 7 Stunden an einer allenfalls vierstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen.
2. Der nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewährende Freizeitausgleich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung einschließlich der unvermeidbaren Wege- und Reisezeiten darf auf die gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ausgefallene Arbeitszeit in der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden.
3. Tarifliche Ausschlussfristen erstrecken sich auch auf den Freizeitausgleichsanspruch.