Erstellt am 19.03.2009 um 20:15 Uhr von kriegsrat
- der arbeitgeber kann wegen jedem furz eine abmahnung erteilen, wenn er will
- ob sie wirksam ist, ist eine andere frage (schlechtleistung?)
- der br schreibt keine gegendarstellung, sondern evtl nur der AN
- der br stellt nur fest, ist die beschwerde berechtigt oder nicht
ich rate immer, abmahnungen ruhen zu lassen
im falle einer kündigung muß nämlich der AG im kündigungsschutzprozeß die rechtmässigkeit nachweisen
Erstellt am 19.03.2009 um 20:31 Uhr von STAN001
Stimme da kriegsrat zu!
Immerhin gibt man dem AG Munition in die Hand, wenn man "gegendarstellt", weil dann der AG zur Not "Beweise" sammelt und sucht, weil er an der Gegendarstellung schon erkennen kann, dass sich ein AN wehren wird, wenn es zur Kündigung mit Hilfe der Abmahnungen kommen sollte...
Dem AN aber bringt eine Gegendarstellung keine Vorteile, wenn man von der "persönlichen Genugtuung" mal absieht...
Erstellt am 19.03.2009 um 20:59 Uhr von Lotte
Stern,
ergänzend zu meinen Vorschreibern: Eine Gegendarstellung für die eigenen Akten zu Hause macht Sinn, damit man sich später, im Fall des Falles, noch an die Gegebenheiten erinnert.
Erstellt am 19.03.2009 um 21:21 Uhr von Laffo
... & diese kann man dann im ,falls notwendig,Kündigungsschutzprozess vorlegen.
Dann hat der AG ein noch erheblicheres Problem seiner Beweisführung,da er sich höchstwahrscheinlich nicht mehr an die Ereignisse erinnern kann.