Erstellt am 19.03.2009 um 18:03 Uhr von kriegsrat
falls bei euch kein tarifvertrag gilt, oder in einem arbeitsvertrag auf die gültigkeit eines tarifvertrags hingewiesen wird, ist das eine individualrechtliche sache, kann der AG mit dem AN per AV regeln...
und falls ein TV zum tragen kommt, wäre es nicht zulässig....
woher leitest du denn ein mitbestimmungsrecht ab ( auch im hinblick auf den § 77 Abs.3 betrVG) ?
Erstellt am 19.03.2009 um 18:58 Uhr von ridgeback
...wenn das Festgehalt, um die Hälfte reduziert wird, wäre das nicht eine Rückgruppierung?
In dem Fall würde ich schon ein MBR nach § 99 BetrVG sehen.
Erstellt am 19.03.2009 um 19:16 Uhr von kriegsrat
gibt es denn überhaupt gruppierungen , in die man ein-, um- oder rückgruppieren könnte?
da fehlt noch die eine oder andere information, bevor ich hier konstruieren würde.....
Erstellt am 19.03.2009 um 19:56 Uhr von nicoline
es könnte Lohn-, Gehalts-, Vergütungs- oder Entgeltgruppen geben, in die man ein-, um- oder rückgruppiert werden könnte wenn es denn so etwas gäbe, was beravo in der Tat mal sagen sollte. Wenn es das nicht gibt handelt es sich, IMHO, um eine Gehaltskürzung. Ist die mitbestimmungspflichtig?
Erstellt am 19.03.2009 um 20:04 Uhr von ridgeback
@kriegsrat,@nicoline,
Rückgruppierung sieh DKK 10. Aufl. § 99 Rn78
Erstellt am 19.03.2009 um 20:32 Uhr von kriegsrat
@ ridgeback
mein guter, vielleicht liegt ja auch eine änderungskündigung vor, wer weiß?
Erstellt am 19.03.2009 um 20:40 Uhr von ridgeback
@kriegsrat,
...vielleicht werden wir diesbezüglich von @beravo aufgeklärt. gg
Erstellt am 19.03.2009 um 20:55 Uhr von Lotte
all,
zumindest entspräche die neue Gruppierung, falls es denn Gruppierungen gibt, dem Durchschnitt, denn es steht geschrieben: "damit läge er dann im Durchschnitt des Unternehmens"
Es scheint ja auch eher ein Änderungsvertrag anzustehen, wenn man da liest: "Der MA würde aber dieses Angebot annehmen wollen(keine Wahl)"
Frage wäre ja, ob eine Aufklärung des AN vielleicht den richtigen Effekt hätte, dass der AG eine Änderungskündigung aussprechen müsste um die Änderung durchzusetzen. Ist der AN stark genug zu klagen?
Den BR sehe ich hier nur sehr sekundär in der MB.
Erstellt am 19.03.2009 um 21:02 Uhr von nicoline
@ Lotte
Du nimmst mir mal wieder die Worte aus dem Mund ;-))
Erstellt am 19.03.2009 um 21:16 Uhr von ridgeback
@all,
sollte die zu hohe Vergütung rechtsgrundlos gezahlt werden, so kann die Zahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden (BAG, Urteil v. 18.2.1998, 4 AZR 581/96). Der Arbeitgeber hat aber im Streitfall darzulegen und ggf. zu beweisen, dass zumindest eine Voraussetzung der bisher gezahlten Vergütungsgruppe objektiv nicht gegeben war (BAG, Urteil v. 17.5.2000, 4 AZR 232/99; BAG, Urteil v. 26.4.2000, 4 AZR 157/99. Hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht bei der korrigierenden Rückgruppierung verletzt, folgt daraus noch nicht, dass er die bisherige Vergütung weiterzahlen muss. Vielmehr richtet sich der Vergütungsanspruch nach der zutreffenden Eingruppierung (BAG, Urteil v. 30.5.1990, 4 AZR 74/90). Da es bei der korrigierenden Rückgruppierung ausschließlich darum geht, dass der Arbeitgeber seine Rechtsansicht geändert hat, ist der Betriebsrat solange nicht zu beteiligen, als der Arbeitgeber an der bisherigen Eingruppierung festhält.
Erstellt am 20.03.2009 um 07:22 Uhr von beravo
Morgen zusammen,
danke erstmal für die Infos.
Also MB n. §99 BetrVG ist hier gegeben. Ich finde jedoch die Art und Weise unfair. Mit dem MA haben wir ja schon geredet. AG hat klip und klar gesagt, dass er kündigen würde. Das will der MA logischerweise nicht. Der MA hat Angst, wenn der BR die Zustimmung verweigert, dann ist er aus dem Rennen. Und ob man da im Sinne das MA gehandelt hätte, wäre zu bezweifeln. Doch fängt man an, sich als Werkzeug des AG benutzen zu lassen, dann hat man als BR nicht mehr so gute Karten und im Großen hätte man auch nicht für die Kolleginnen und Kollegen gehandelt.
Erstellt am 20.03.2009 um 07:27 Uhr von Kölner
@beravo
Ich verstehe das Problem nicht:
Der AG bietet dem AN einen geänderten Vertrag an. Der AN will diesen annehmen.
Die Funktion des BR ist nicht, den individuellen AV nicht zuzustimmen (das geht ja auch nicht), sondern den AN aufzuklären.
Erstellt am 20.03.2009 um 07:32 Uhr von beravo
Problem: Dahinter steckt System, um die MA loszuwerden.
Erstellt am 20.03.2009 um 08:22 Uhr von Kölner
@beravo
Dann muss man den AN eben entsprechend beraten um sich dagegen zu wehren!