Umgruppierungen
Hallo, gestern wurden uns vom Personalwesen 8 Anhörungen zu Umgruppierungen zugestellt. Die Kolleg(innen)en kommen alle aus der gleichen Abteilung. Alle Umgruppierungen beinhalten Gehaltserhöhungen, nur liegen zwischen den einzelnen Erhöhungen bis zu 800 Euro Unterschied bei gleicher Eingruppierung. Wir haben den Verdacht, dass auf Grund der kommenden neuen Entgeltstruktur für den Groß- und Aussenhandel in Bayern die Umgruppierung statt findet, damit alle MA in der gleichen Gehaltsgruppe sind. Meine Frage, können wir als BR erstmal allen Umgruppierungen widersprechen? Als Begründung: dem BR soll das Gehaltsgefüge seitens der Abteilungsleitung und dem Personalwesen erklärt werden, da doch sehr grosse Abweichungen vorhanden sind. Oder spricht das gegen das Interesse des BR, der ja zu Wohle der MA handeln sollte und einer Gehaltserhöhung zustimmen sollte? Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Community-Antworten (7)
20.08.2015 um 23:27 Uhr
Hallo sanibel, mir ist im Moment noch nicht klar, wie es bei gleicher Lohn- und/oder Eingrupperung in einer Gehaltsgruppe bis zu 800Euronen Differenz kommt. Ich würde an Euerer Stelle erst mal in Ruhe analysieren und dann KONKRETE Nachfragen stellen, damit Euere Äußerungsfrist von einer Woche erst mal gehemmt wird.
21.08.2015 um 00:31 Uhr
Hallo Challenger, vielen Dank für Deine Antwort. Wir können uns nur erklären, dass diese Differenzen durch übertariflich Zulagen usw. zustande kommen. Wir dachten an, dass wir die Personalabt. und die Abteilungsltg. anschreiben, um genaue Informationen zu bekommen. Nur ist uns nicht ganz klar, ob wir die Anhörungen ablehnen müssen oder ohne Zustimmung oder Ablehnung nur Infos anfordern können.
21.08.2015 um 01:21 Uhr
Sanibel, soweit verständlich, gibt es in deinem Text keinen einzigen Anhaltspunkt für eine Ablehnung. Nichtverständnis ist keiner
21.08.2015 um 13:33 Uhr
gleiche Eingruppierung bedeutet noch lange nicht gleiches Gehalt. Gerade im Bereich individueller Zulagen gibt es ein weites Feld, dass der Mitbestimmung nicht zugänglich ist
22.08.2015 um 14:29 Uhr
Hallo sanibel,
ich habe was entscheidendes vergessen. Gemäß §80 Abs.2 BetrVG hat bei größeren BRten (ab 9 Mitgliedern) der Betriebsauschuß, bei kleineren BRten der BRV oder ein anderes vom
BR bestimmten Mitglied JEDERZEIT ein Einblicksrecht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten.
Macht doch hiervon erst mal gebrauch.
22.08.2015 um 15:14 Uhr
„Gerade im Bereich individueller Zulagen gibt es ein weites Feld, dass der Mitbestimmung nicht zugänglich ist“
Welche Felder sollten das denn sein?
Auch übertarifliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind Vergütungsbestandteile. Der Arbeitgeber kann dafür zwar die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und den Zweck festlegen. In mitbestimmten Betrieben geht das in der Regel aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG IMMER nur in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
22.08.2015 um 15:43 Uhr
@sanibel
Ein Entgeltschema in Form von Gruppierungen kann auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung beruhen. Wenn in einem Unternehmen kein Entgeltschema existiert, kann natürlich auch keine Eingruppierung stattfinden.
Zwar kann es in Gruppierungen auch noch zu Untergruppierungen kommen, die dann aber auch entsprechend benannt sein müssen, aber keinesfalls dürften hier Unterschiede von bis zu 800 Euro zum tragen kommen.
Auch wenn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz außerhalb des AGG beim Lohn nur begrenzt greift, dürfte er hier zur Anwendung kommen. Daher dürften hier gemachte Unterschiede nur dann korrekt sein, wenn hierzu auch irgendwo eine durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung begründete Basis besteht.
Auch wenn in einem Tarifvertrag die unterschiedlichen Entgeltgruppen detailliert festgelegt sind und die Beschreibung der Tätigkeiten sowie die Eingruppierung nach einem vorgegeben Verfahren erfolgt, bedeutet dies nicht, dass der Betriebsrat nicht mehr zu beteiligen ist. Auch in solchen Fällen tariflicher Vorgaben bleibt das Mitbestimmungsrecht uneingeschränkt bestehen (BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 34/09). Das gilt auch für "JEDE" Art von nicht bereits irgerndwo vorgeschriebenen Zulagen.
Verwandte Themen
Ständige Umgruppierungen in AT-Gehälter - wo ist der Haken?
ÄlterHallo immer häufiger bekommen wir Umgruppierungen in AT-Gehälter. Als Grund der Maßnahme ist angegeben : Ernennung zum Fachspezialist. Dem spricht insoweit nichts entgegen, es ist jedoch so, dass d
Bevorzugung von Verwandten bei Umgruppierungen?
ÄlterHallo in die Runde, habe mal wieder ein Problem bei dem ich nicht weis wie wir als BR damit umgehen müssen/sollen. Wir haben bei der letzten Überprüfung der Gehälter und Löhne festgestellt, dass uns
Sitzung um Umgruppierung von BR Mitgliedern, Nichtteilnahme weil selbst betroffen ?
ÄlterHallo an Alle und ein gesundes, gutes neues Jahr ! Wir haben vom AG eine Liste mit möglichen Umgruppierungen erhalten. ( aus seiner Sicht natürlich gerechtfertigt ! ? ) Von den Umgruppierungen sind
Höhergruppierung / Umgruppierung ohne Zustimmung des BR möglich ??
ÄlterHallo wir sind ein Betrieb mit 600 Beschäftigten und mit gültigem Tarifvertrag. Es wurden nun viele Höhergruppierung und auch Umgruppierungen im Betrieb vorgenommen. Allerdings ohne die Zustimmung des
Umgruppierungen ohne Anhörung
ÄlterHallo, wir prüfen gerade die Lohn - und Gehaltslisten und haben festgestellt, dass es einige Umgruppierungen in Form vom Höhergruppierungen gab. Grundsätzlich wäre dagegen nichts einzuwenden ab