Erstellt am 20.08.2015 um 21:27 Uhr von Challenger
Hallo sanibel,
mir ist im Moment noch nicht klar, wie es bei gleicher Lohn- und/oder Eingrupperung
in einer Gehaltsgruppe bis zu 800Euronen Differenz kommt.
Ich würde an Euerer Stelle erst mal in Ruhe analysieren und dann KONKRETE Nachfragen
stellen, damit Euere Äußerungsfrist von einer Woche erst mal gehemmt wird.
Erstellt am 20.08.2015 um 22:31 Uhr von sanibel
Hallo Challenger,
vielen Dank für Deine Antwort. Wir können uns nur erklären, dass diese Differenzen durch übertariflich Zulagen usw. zustande kommen. Wir dachten an, dass wir die Personalabt. und die Abteilungsltg. anschreiben, um genaue Informationen zu bekommen. Nur ist uns nicht ganz klar, ob wir die Anhörungen ablehnen müssen oder ohne Zustimmung oder Ablehnung nur Infos anfordern können.
Erstellt am 20.08.2015 um 23:21 Uhr von Pickel
Sanibel, soweit verständlich, gibt es in deinem Text keinen einzigen Anhaltspunkt für eine Ablehnung. Nichtverständnis ist keiner
Erstellt am 21.08.2015 um 11:33 Uhr von paula
gleiche Eingruppierung bedeutet noch lange nicht gleiches Gehalt. Gerade im Bereich individueller Zulagen gibt es ein weites Feld, dass der Mitbestimmung nicht zugänglich ist
Erstellt am 22.08.2015 um 12:29 Uhr von Challenger
Hallo sanibel,
ich habe was entscheidendes vergessen. Gemäß §80 Abs.2 BetrVG hat bei größeren BR`ten
(ab 9 Mitgliedern) der Betriebsauschuß, bei kleineren BR`ten der BRV oder ein anderes vom
BR bestimmten Mitglied JEDERZEIT ein Einblicksrecht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten.
Macht doch hiervon erst mal gebrauch.
Erstellt am 22.08.2015 um 13:14 Uhr von Kucki
„Gerade im Bereich individueller Zulagen gibt es ein weites Feld, dass der Mitbestimmung nicht zugänglich ist“
Welche Felder sollten das denn sein?
Auch übertarifliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind Vergütungsbestandteile. Der Arbeitgeber kann dafür zwar die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und den Zweck festlegen. In mitbestimmten Betrieben geht das in der Regel aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG IMMER nur in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
Erstellt am 22.08.2015 um 13:43 Uhr von Kucki
@sanibel
Ein Entgeltschema in Form von Gruppierungen kann auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung beruhen. Wenn in einem Unternehmen kein Entgeltschema existiert, kann natürlich auch keine Eingruppierung stattfinden.
Zwar kann es in Gruppierungen auch noch zu Untergruppierungen kommen, die dann aber auch entsprechend benannt sein müssen, aber keinesfalls dürften hier Unterschiede von bis zu 800 Euro zum tragen kommen.
Auch wenn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz außerhalb des AGG beim Lohn nur begrenzt greift, dürfte er hier zur Anwendung kommen.
Daher dürften hier gemachte Unterschiede nur dann korrekt sein, wenn hierzu auch irgendwo eine durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung begründete Basis besteht.
Auch wenn in einem Tarifvertrag die unterschiedlichen Entgeltgruppen detailliert festgelegt sind und die Beschreibung der Tätigkeiten sowie die Eingruppierung nach einem vorgegeben Verfahren erfolgt, bedeutet dies nicht, dass der Betriebsrat nicht mehr zu beteiligen ist. Auch in solchen Fällen tariflicher Vorgaben bleibt das Mitbestimmungsrecht uneingeschränkt bestehen (BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 34/09).
Das gilt auch für "JEDE" Art von nicht bereits irgerndwo vorgeschriebenen Zulagen.