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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umgruppierungen

S
sanibel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, gestern wurden uns vom Personalwesen 8 Anhörungen zu Umgruppierungen zugestellt. Die Kolleg(innen)en kommen alle aus der gleichen Abteilung. Alle Umgruppierungen beinhalten Gehaltserhöhungen, nur liegen zwischen den einzelnen Erhöhungen bis zu 800 Euro Unterschied bei gleicher Eingruppierung. Wir haben den Verdacht, dass auf Grund der kommenden neuen Entgeltstruktur für den Groß- und Aussenhandel in Bayern die Umgruppierung statt findet, damit alle MA in der gleichen Gehaltsgruppe sind. Meine Frage, können wir als BR erstmal allen Umgruppierungen widersprechen? Als Begründung: dem BR soll das Gehaltsgefüge seitens der Abteilungsleitung und dem Personalwesen erklärt werden, da doch sehr grosse Abweichungen vorhanden sind. Oder spricht das gegen das Interesse des BR, der ja zu Wohle der MA handeln sollte und einer Gehaltserhöhung zustimmen sollte? Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

2.00707

Community-Antworten (7)

C
Challenger

20.08.2015 um 23:27 Uhr

Hallo sanibel, mir ist im Moment noch nicht klar, wie es bei gleicher Lohn- und/oder Eingrupperung in einer Gehaltsgruppe bis zu 800Euronen Differenz kommt. Ich würde an Euerer Stelle erst mal in Ruhe analysieren und dann KONKRETE Nachfragen stellen, damit Euere Äußerungsfrist von einer Woche erst mal gehemmt wird.

S
sanibel

21.08.2015 um 00:31 Uhr

Hallo Challenger, vielen Dank für Deine Antwort. Wir können uns nur erklären, dass diese Differenzen durch übertariflich Zulagen usw. zustande kommen. Wir dachten an, dass wir die Personalabt. und die Abteilungsltg. anschreiben, um genaue Informationen zu bekommen. Nur ist uns nicht ganz klar, ob wir die Anhörungen ablehnen müssen oder ohne Zustimmung oder Ablehnung nur Infos anfordern können.

P
Pickel

21.08.2015 um 01:21 Uhr

Sanibel, soweit verständlich, gibt es in deinem Text keinen einzigen Anhaltspunkt für eine Ablehnung. Nichtverständnis ist keiner

P
paula

21.08.2015 um 13:33 Uhr

gleiche Eingruppierung bedeutet noch lange nicht gleiches Gehalt. Gerade im Bereich individueller Zulagen gibt es ein weites Feld, dass der Mitbestimmung nicht zugänglich ist

C
Challenger

22.08.2015 um 14:29 Uhr

Hallo sanibel, ich habe was entscheidendes vergessen. Gemäß §80 Abs.2 BetrVG hat bei größeren BRten (ab 9 Mitgliedern) der Betriebsauschuß, bei kleineren BRten der BRV oder ein anderes vom BR bestimmten Mitglied JEDERZEIT ein Einblicksrecht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Macht doch hiervon erst mal gebrauch.

K
Kucki

22.08.2015 um 15:14 Uhr

„Gerade im Bereich individueller Zulagen gibt es ein weites Feld, dass der Mitbestimmung nicht zugänglich ist“

Welche Felder sollten das denn sein?

Auch übertarifliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind Vergütungsbestandteile. Der Arbeitgeber kann dafür zwar die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und den Zweck festlegen. In mitbestimmten Betrieben geht das in der Regel aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG­ IMMER nur in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.

K
Kucki

22.08.2015 um 15:43 Uhr

@sanibel

Ein Entgeltschema in Form von Gruppierungen kann auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung beruhen. Wenn in einem Unternehmen kein Entgeltschema existiert, kann natürlich auch keine Eingruppierung stattfinden.

Zwar kann es in Gruppierungen auch noch zu Untergruppierungen kommen, die dann aber auch entsprechend benannt sein müssen, aber keinesfalls dürften hier Unterschiede von bis zu 800 Euro zum tragen kommen.

Auch wenn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz außerhalb des AGG beim Lohn nur begrenzt greift, dürfte er hier zur Anwendung kommen. Daher dürften hier gemachte Unterschiede nur dann korrekt sein, wenn hierzu auch irgendwo eine durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung begründete Basis besteht.

Auch wenn in einem Tarifvertrag die unterschiedlichen Entgeltgruppen detailliert festgelegt sind und die Beschreibung der Tätigkeiten sowie die Eingruppierung nach einem vorgegeben Verfahren erfolgt, bedeutet dies nicht, dass der Betriebsrat nicht mehr zu beteiligen ist. Auch in solchen Fällen tariflicher Vorgaben bleibt das Mitbestimmungsrecht uneingeschränkt bestehen (BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 34/09). Das gilt auch für "JEDE" Art von nicht bereits irgerndwo vorgeschriebenen Zulagen.

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