Erstellt am 10.03.2009 um 09:36 Uhr von Rapper22
Hallo Unmut,
kurz gesagt, NEIN. Nachtschichtzuschläge werden nur dann gezahlt, wenn sie auch gemacht wurde.
Da die MA die Frühschicht freiwillig machen, habt ihr als BR keine Möglichkeit, dort eine Ausgleichszahlung zu erwirken.
Die MA wissen ja, dass sie die Zuschläge dadurch nicht bekommen und nehemn das in Kauf.
MfG
Erstellt am 10.03.2009 um 09:39 Uhr von rolfo2
Nachtschichtzulage wird gewährt für Nachtschicht, Ausgleichszulagen könnte ihr nicht durchsetzen, nur wenn ihr euch mit dem AG einigen könnt. Ausserdem wäre die steuerliche Behandlung zu beachten.
Dann kommen aber sicherlich die Kollegen der Frühschicht und beklagen sich warum die und wir nicht.
Ich würde mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, vor allen Dingen dann, wenn die Nachtschichtler dies freiwillig tun.
Erstellt am 10.03.2009 um 09:40 Uhr von Unmut
danke, ich dachte mir das schon, wobei ja bei Urlaub und Krankheit auch die Zuschläge bezahlt werden müssen, obwohl sie nicht gemacht werden. Aber hier ist man ja mit dem Tausch einverstanden.
Erstellt am 10.03.2009 um 09:46 Uhr von rainer w
Da dies ja trotz allem eine Veränderung derArbeitszeit ist, ist die Sache immer noch Mitbestimmungspflichtig, ob freiwillig oder nicht. An dieser Stelle könnt ihr eine Verhandlungsbasis schaffen. Dann aber lasst euch gut was einfallen das Die eigentlichen Frühschichtler nicht benachteiligt werden.
Erstellt am 10.03.2009 um 10:09 Uhr von Rapper22
@rainer w,
ich sehe da keine Veränderung der Arbeitszeit, sondern nur eine Arbeitszeitverlagerung, von Nachtschicht in die Frühschicht. Die Arbeitsstunden bleiben sicherlich, denke ich, gleich. Insoweit hat der AG laut BetrVG nur eine Informationspflicht gegenüber dem BR. Zumahl hier der kollektive Tatbestand fehlt, also alle MA, die bisher Nachtschícht gemacht haben, jetzt Frühschicht machen. Es sind nur einige MA aus der Nachtschicht, die das tun. Im § 87 Rd. Nr. 114 (Fitting) steht dazu, dass Vereinbarungen zwischen AG und ArbN über die zeitliche Lage der AZ nicht mitbestimmungspflichtig sind, da, wie gesagt, der kollektive Tatbestand fehlt.
Veränderung der AZ läge nur vor, wenn die Frühschicht länger oder kürzer wäre, als die Nachtschicht. Dann greift das MBR des BR.
@Unmut,
alles andere wurde bereits gesagt dazu.
MfG
Erstellt am 10.03.2009 um 12:03 Uhr von rainer w
@Rapper22
Der kollektive Tatbestand trifft auch zu wenn nicht die gesammte Nachtschicht betroffen ist. Wo bitte steht etwas von der gesammten "Manschaft"?
Erstellt am 10.03.2009 um 12:51 Uhr von Rapper22
@rainer w,
Kollektiv, woran erinnert dich das? Schicht? Bereich? Arbeitsguppe?
Kollektiver Tatbestand, also ein ganzer Bereich, eine ganze Schicht, die Gruppe der Elektriker u.s.w.. Wenn nur ein oder drei MA oder auch fünf einer Schicht, die vielleicht aus 12 MA besteht, von der Nachtschicht in die Frühschicht wechselt, liegt noch kein kollektiver Tatbestand vor. Und wenn der AG mit diesen MA´s eine freiwillige Einigung abspricht, dann hat der BR kein MBR sondern nur Inforrmationsrecht.
MfG
Erstellt am 10.03.2009 um 13:21 Uhr von rainer w
@Rapper22
Normal nicht mein Ding, aber für Dich:
§6 ArbZG, RN34...... Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung, bis hin zur Zuordnung der AN zu den einzelnen Schichten. Soll von Schichtplänen oder einem vereinbartem Jahresschichtplan abgewichen werden, hat der BR darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Vorraussetzungen und in welcher Form eine Änderung oder eine Schichtumsetzung erfolgt. (BAG v. 1. 7. 03, NZA 03; 1209 u. v. 29. 9. 04. a. a. O.)