Erstellt am 08.08.2005 um 13:32 Uhr von viktor
Kein Taif ? schlecht.
Keine BV ? auch schlecht.
Trotzdem gibt es ja den § 87 Abs 1 Satz 10 BetrVG. Ihr solltet die Gelegenheit nutzen und dem AG mitteilen, dass er es unterlassen möge, Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern.
(Einer rechtlichen Prüfung solltet Ihr unterziehen, ob eine Regelung über Feiertagszuschläge unter den Tarifvorbehalt des § 77 BetrVG fallen würde, aber das müsst Ihr ja nicht gleich dem Arbeitgeber sagen)
Erstellt am 08.08.2005 um 13:35 Uhr von Frank B.
Ich sehe es wie Viktor, die Regelung über Feiertagszuschläge steht unter Tarifvorbehalt! Lies dir mal die Kommentierung zum §77 Abs.3 im FITTING 22. Auflage durch.
D.h. das diese Dinge nicht Bestandteil einer BV sein können.