Erstellt am 08.03.2020 um 13:55 Uhr von celestro
"Kann man hier den Anwalt einfach wechseln?"
Grundsätzlich schon.
"Oder muss dazu ein Beschluss gefasst werden?"
Merke: Im BR passiert NICHTS ohne Beschluss.
Erstellt am 08.03.2020 um 13:57 Uhr von abs04
Muss ich im Wortlaut auf was bestimmtes achten, also Bezug zum BetrVG?
Erstellt am 08.03.2020 um 16:23 Uhr von nicoline
abs04
*bei einem dringlichen Fall (Änderungskündigung)*
ich stehe gerade auf dem Schlauch, mir fällt nicht ein, wozu der BR bei einer Änderungskündigung eine anwaltliche Vertretung braucht, magst du mich da mal aufklären?
Ansonsten sind die Kosten für eine anwaltliche Vertretung über den § 40 BetrVG abgedeckt (mal Kommentar lesen). Ihr solltet euch möglichst rasch für einen anderen Anwalt entscheiden und dann mit ihm besprechen, wie ihr hier am Besten vorgeht. Ohne alle Einzelheiten zu kennen, ist es schwierig helfend zu antworten.
* Der Beschluss das unser Gewerkschaftler bei jeder Sitzung/Ausschuss teilnehmen kann. Wir möchten dies abändern, dass er nur noch auf Einladung teilnimmt. Er unterstützt uns leider überhaupt nicht und ist nur an seiner politischen Karriere interessiert.*
Der Betriebsrat beschließt:
Herr Taugenichts von der Gewerkschaft XXX soll zukünftig nicht mehr an jeder Sitzung / jedem Ausschuss teilnehmen, sondern gemäß § 31 BetrVG nur im Bedarfsfall hinzugezogen werden.
Das teilt dann der/die BRV Herrn Taugenichts umgehend mit.
Erstellt am 08.03.2020 um 17:27 Uhr von abs04
Hallo nicoline,
danke für deine Rückmeldung.
Ein Mitarbeiter hat eine Änderungskündigung vom AG erhalten und da wir nicht mal ein Jahr im Amt sind, sind wir uns unsicher gewesen, wie wir hier am besten vorgehen. Mittlerweile hat der AG die Änderungskündigung in eine ordentliche Kündigung abgewandelt und da wäre es gut gewesen, Rückmeldung vom Anwalt zu erhalten, ob wir alles berücksichtigt haben. Hat der AG dem AN alternative vergleichbare Stellen im Unternehmen angeboten usw.
Erstellt am 08.03.2020 um 17:49 Uhr von celestro
"Hat der AG dem AN alternative vergleichbare Stellen im Unternehmen angeboten usw."
Das kann doch aber der Anwalt nicht wissen? Und außerdem ... der AG will den AN kündigen. Wieso sollte man ihm also alternative Stellen anbieten?
Erstellt am 08.03.2020 um 19:57 Uhr von nicoline
abs04
*da wäre es gut gewesen, Rückmeldung vom Anwalt zu erhalten, ob wir alles berücksichtigt haben.*
Tja, da habt ihr also diesen Anwalt nicht zum Zwecke der Verfolgung eurer Rechte vor Gericht, sondern als Sachverständigen gem. § 80 BetrVG "benutzt" und das hättet ihr mit dem AG, u.a. wegen der Kosten, im Vorwege absprechen müssen. Ist das erfolgt?
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Erstellt am 08.03.2020 um 20:04 Uhr von nicoline
*Da wir noch ein sehr junges Gremium (seit Mai 2019) sind,*
Wie groß ist denn euer Gremium und wie sieht es mit Schulungen aus?