Erstellt am 20.04.2012 um 20:18 Uhr von Kölner
@Betsy
Meinst Du: Für die Beschlussfassung einen RA aufzusuchen?
Erstellt am 20.04.2012 um 20:52 Uhr von kassenwart
trixi
Hast Du und die Koll. schon Schulungen besucht, scheint dringend geboten!!
Erstellt am 20.04.2012 um 20:56 Uhr von Kölner
@kassenwart
Wieso? So schlecht ist die Frage ja nun nicht...
Erstellt am 20.04.2012 um 21:08 Uhr von trixi
Ich habe keine Ahnung ,"aber ich glaube ich rede türkisch."Ich brauch für die Beschlussvassung keinen RA.Ich wollte wissen ob der BR um den es geht bei der Beschlussfassung einen RA einzuschalten zur Vertretung vor Gericht ,dabei sein darf.Oder hätte ich eien Ersatzkandidat eiladen müssen.
Erstellt am 20.04.2012 um 21:16 Uhr von peanuts
Isch tät sajen, du hättest nen Ersatz innlade mösse
Erstellt am 20.04.2012 um 21:32 Uhr von Kölner
Erstellt am 20.04.2012 um 21:34 Uhr von Psychiater
http://de.wikipedia.org/wiki/Dissoziative_Identit%C3%A4tsst%C3%B6rung
Erstellt am 20.04.2012 um 21:38 Uhr von kassenwart
Kölner
jo, habe die Frage etwas unvollständig verstanden.
Bei beschlüssen welche ein BRM persönlich betreffen darf das BR nie teilnehmen auch nicht bei der Beratung. Es ist also stets ein EBRM zu laden für diesen einen TOP.
Doch es bleibt dabei Schulungen scheint dringend geboten!! Da Grundwissen.
Es ist mir auch weiter unklar zu was hier ein RA per Beschluss beauftragt werden sollte. Denn den Beschluss gem. § 103 BetrVG muss der BR fassen. Dann muss ggf. der gekündigte klagen und der muss dann privat einen RA beauftragen.
Also, zu was will hier der BR einen RA beauftragen???
@peanuts
Daher ist das....Sicher dat? von Kölner nicht falsch. Da es unklar ist zu was nun warum ein Beschluss.
Erstellt am 20.04.2012 um 21:40 Uhr von Kölner
@kassenwart
Da bin ich aber froh, mal was richtig beantwortet zu haben...
;-))
Erstellt am 20.04.2012 um 21:42 Uhr von peanuts
"Dann muss ggf. der gekündigte klagen und der muss dann privat einen RA beauftragen."
Tatsächlich?
Erstellt am 20.04.2012 um 21:44 Uhr von Kölner
@peanuts
Lustig...
@kassenwart
Ich hatte die Antwort von Dir glatt in diesem Teil überlesen...
Erstellt am 20.04.2012 um 22:01 Uhr von kassenwart
@peanuts
@Kölner
... ja, wenn der BR nach § 103 behandelt hat und der AG kündigt oder kündigt ohne BR muss immer der gekündigte klagen oder sich mit der Kündigung abfinden, was denn sonst???
Erstellt am 20.04.2012 um 22:01 Uhr von peanuts
Jetzt mal wieder Schluss mit Lustig.
"wir haben in einer Sitzung einen Beschluss gefasst wegen der fristlosen Kündigung eines BR´s einen Rechtsanwalt einzuschalten."
Worum geht es konkret? Soll der Anwalt im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens tätig werden?
Erstellt am 20.04.2012 um 22:05 Uhr von kassenwart
@peanuts
dass habe ich doch auch gefragt!
Erstellt am 20.04.2012 um 23:24 Uhr von Lotte
kassenwart,
wenn der BR nicht zustimmt, gibt es doch gar keine Kündigung. Es sei denn der AG lässt die Zustimmung ersetzen. Aber erst dann könnte die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes gefragt sein.
trixi,
bin auch etwas irritiert. Wozu der RA?
Erstellt am 21.04.2012 um 08:01 Uhr von trixi
@Lotte
Ist ja nicht das erste mal daß mich keiner richtig versteht"hi,hi ,ich also doch türkisch"(lach lach) genau das meine ich,fürs zustimmungsersetzungsverfahren.
Erstellt am 21.04.2012 um 09:35 Uhr von gironimo
Sei es wie es wolle ....
ein RA ist mehr als überflüssig. Wenn Ihr der Meinung des AG nicht folgen könnt oder wollt, stimmt Ihr der Kündigung einfach nicht zu. Fertig.
Dann muss der AG das Gericht anrufen und dieses (nicht der BR) beurteilt die Rechtslage. Hierzu sollte das BR-Mitglied einen Anwalt hinzuziehen.
Erstellt am 21.04.2012 um 09:44 Uhr von Lotte
gironimo,
" Hierzu sollte das BR-Mitglied einen Anwalt hinzuziehen."
Ja und nun fragt trixi, ob diese Beauftragung des RA mit dem betroffenen BRM beschlossen werden darf ;-)
trixi,
m. E. ja, denn es geht ja jetzt um das Verfahren, nicht um die Zustimmung zur Kündigung des persönlich Betroffenen.
Fragt doch am besten vorher den Anwalt, wenn er es nicht weiß, nehmt einen anderen.
Erstellt am 21.04.2012 um 11:10 Uhr von peanuts
Ehrlich gesagt verstehe ich die Fragestellung sowieso nicht.
Der Beschluss , einen RA hinzuzuziehen wurde doch bereits gefällt.
"wir haben in einer Sitzung einen Beschluss gefasst wegen der fristlosen Kündigung eines BR´s einen Rechtsanwalt einzuschalten."
Warum fragt man dann im Nachhinein, ob ein E-BRM für diesen TOP eingeladen werden muss?
Egal wie, vertrete ich die Meinung, dass für diesen Beschluss ein Ersatzmitglied zu laden ist.
Auch wenn es "nur" um die anwaltliche Vertretung des BR-Gremiums im Zustimmungsersetzungsverfahren geht, wird bgzl. des betroffenen BRM keine klare Grenze zwischen mittel- oder unmittelbarer persönlicher Betroffenheit gezogen werden können.
Erstellt am 21.04.2012 um 12:50 Uhr von kassenwart
@Lotte
...kassenwart,
wenn der BR nicht zustimmt, gibt es doch gar keine Kündigung. Es sei denn der AG lässt die Zustimmung ersetzen. Aber erst dann könnte die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes gefragt sein.
Das ist so nicht zwingend richtig. Denn es soll AG geben welche troztdem die Kündigung aussprechen. Diese ist dann zwar rechtlich nicht OK und im Rahmen einer Klage wohl mit Erfolg anfechtbar, doch nur wenn der AN innerhalb der 3 Wochen klagt!!!
Viele AN fechten leider eine rechtswidrige Kündigung nicht innerhalb der 3 Wochen an und dass führt dazu das diese rechtsgültig wird.
Bei den teils hier gestellten Fragen, würde es micht nicht wundern wenn es auch mal BRM trifft