@Kroksn
*Ich weiß, viele Fragen, sind aber alle neu und unerfahren in Sachen Betriebsrat.*
Mann o Mannnnnnn, dat sind ja echt 'n haufen Fragen! Habt ihr niemanden von Gewerkschaft, der Euch helfen kann????? Wenn das jetzt schon so holperig losgeht, solltet ihr inbrünstig hoffen, dass ihr das alles in den Griff bekommt. Wenigstens der Wahlvorstand müßte doch geschult sein?!?!?
Achtung es folgt ein Haufen Lesestoff:
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats ____zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums____ noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
da ihr am 16.02. gewählt und wahrscheinlich vor dem 1. März das Wahlergebnis bekanntgegeben habt, müßt ihr in der Tat 2010 neu wählen. Schon da hätte Euch eine gute Beratung "verhindernd" zur Seite stehen sollen!!!!!
Konstituierende Sitzung:
Der WV hat vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag, falls die Wahl sich über mehrere Tage erstreckt, dem letzten Tag der Stimmabgabe, die Mitglieder des BR unter Mitteilung von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung zur ersten – konstituierenden – Sitzung einzuberufen, und zwar unabhängig davon, ob die Amtszeit des neu gewählten BR bereits begonnen hat (GL, Rn. 3). ___Die Frist von einer Woche ist als Ordnungsvorschrift anzusehen.___ Geringfügige Überschreitungen lösen keine negativen Rechtsfolgen aus.
*Wie sieht's aus, wenn ein Mitarbeiter von der Nachtschicht dieser Sitzung teilnimmt(14.30 Uhr) Arbeitsende 06.00 Uhr, Arbeitsbeginn 22.00 Uhr?*
Bei Sitzungen des BR (GBR, KBR) und seiner Ausschüsse bzw. seiner Arbeitsgruppen sowie bei Teilnahme an einer Arbeitsgruppe gem. § 28 a, die nach § 30 in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden , ist eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit entbehrlich, da jedes BR-Mitglied berechtigt und ___grundsätzlich auch verpflichtet ist___, z. B. an jeder Sitzung – auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Wechselschicht, Teilzeitbeschäftigung) teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 1 verhindert ist.
Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub , Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG ,Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter/Schöffe).
Nimmt ein in Nachtschicht arbeitendes BR-Mitglied an einer ganztägigen BR-Sitzung teil, ist es jedenfalls dann von der Arbeitsleistung in der vorausgehenden und nachfolgenden Nachtschicht befreit, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der BR-Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten (BAG 7. 6. 89, ... ArbG Lübeck 7. 12. 99, DB 00, 2074, wonach ein in Nachtschicht beschäftigtes BR-Mitglied vor BR- und/oder Ausschusssitzungen von der Nachtschicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu befreien ist; vgl. ferner Fitting, Rn. 44, der auf die Umstände des Einzelfalls abstellt). Es kann seine Tätigkeit früher beenden, wenn kurzfristig eine BR-Sitzung angesetzt wurde, um einigermaßen ausgeschlafen an dieser Sitzung teilnehmen zu können (ArbG Koblenz 3. 5. 88, AiB 89, 79). Die Beachtung gesetzlicher Regelungen zur Höchstarbeitszeit und zu den einzuhaltenden Ruhezeiten (vgl. §§ 3 und 5 ArbZG) kann die Arbeitszeit ebenfalls begrenzen.
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.