Erstellt am 05.02.2009 um 12:47 Uhr von nicoline
Tribelxxx
*da man dort Meinung ist, die Karenztage gelten nur für den MA, nicht aber für Dritte*
womit die Recht haben!
*Wir berufen uns auf § 616 BGB und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz*
Da solltet ihr dann zunächst mal den § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz lesen:
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) 1Wird ___ein Arbeitnehmer___ durch____ Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit___ an seiner Arbeitsleistung verhindert.
Wenn der AG den Kollegen ohne Theater na §616 BGB von der Arbeit freistellt, sollte dieser sich schnell ein Attest besorgen. Da kann ja jeder kommen und behaupten..........
Erstellt am 05.02.2009 um 12:48 Uhr von Lotte
Tribel,
aber der Tatbestand scheint doch unstrittig. Hier scheint es mir um die Nachweispflicht zu gehen, die ich hier durchaus ab dem ersten Tag erkenne. Auch einen Arztbesuch muss ich nachweisen und kann dafür keinen Karenztag in Anspruch nehmen.
Erstellt am 05.02.2009 um 12:49 Uhr von Lotte
nicoline,
Du warst schneller, aber wir mal wieder einer Meinung ;-))
Erstellt am 05.02.2009 um 12:51 Uhr von nicoline
Lotte
jepp, das nächste mal laß ich Dir den Vortritt! ;-)))
Erstellt am 05.02.2009 um 13:01 Uhr von Immie
@Tribelxxx
Er könnte auch noch mit seinem Arzt sprechen und sich selbst krankschreiben lassen, zur pflege seiner kranken Frau.
Und dann wäre da noch §2 PflZG.
Erstellt am 05.02.2009 um 13:12 Uhr von Lotte
Immi,
Zu § 2 PflZG:
was aber nur Freistellung ohne Entgeltfortzahlung vorsieht.
Erstellt am 05.02.2009 um 13:14 Uhr von Immie
Kommt drauf an.
Ansonsten stellt sich die Frage was der Tarifvertrag sagt, wenn es denn dann einen gibt.
Erstellt am 05.02.2009 um 13:20 Uhr von Lotte
Immi,
nee, das Gesetz ist eindeutig. Der TV oder die BV könnte es regeln, da hast Du Recht.
Erstellt am 05.02.2009 um 13:21 Uhr von nicoline
@ Lotte
guckst Du, dieses mal warst Du schneller, aber mal wieder meiner Meinung;-)))
@Immi
wenn es denn dann einen geben würde, der zu diesem Sachverhalt etwas aussagen würde, hätte man ihn dann nach 616 BGB freigestellt?
Erstellt am 05.02.2009 um 13:27 Uhr von Immie
Ich will ja nichts unterstellen...aber Sachen gibt`s...die glaubst du nicht;-)
Erstellt am 05.02.2009 um 13:33 Uhr von peanuts
"Wir berufen uns auf § 616 BGB und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz."
Das Entgeltfortzahlungsgesetz hat hier überhaupt nichts zu suchen. Der § 616 BGB kann geltend gemacht werden, falls nicht durch TV oder Arbeitsvertrag abbedungen oder abschließend geregelt.
"Er könnte auch noch mit seinem Arzt sprechen und sich selbst krankschreiben lassen, ..."
Wenn keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des ANs vorliegt, würde sich dieser Arzt mit der Ausstellung einer AU-Bescheinigung strafbar machen ...
"Und dann wäre da noch §2 PflZG."
Da sollte man aber nicht vergessen, den Verweisen im § 7 Abs.4 zu folgen ...
Ich verstehe aber das Problem nicht. Der AG möchte lediglich einen Nachweis darüber haben, dass die Ehefrau erkrankt ist und sein AN aus diesem Grund bezahlt freigestellt werden will.
Und wenn die Ehefrau auf Grund ihrer Erkrankung einen Arzt in Anspruch genommen hat, sollte es kein Problem sein, eine solche Bescheinigung erhalten zu können.
Erstellt am 05.02.2009 um 13:36 Uhr von nicoline
@Immi
ääääääähhhhhhhhhmmm, na gut, ich sag/frag jetzt mal nichts mehr dazu ;-) ;-)) ;-)))
Erstellt am 05.02.2009 um 13:38 Uhr von Immie
@peanuts
Man kann sich doch zur Pflege der Ehefrau eine Bescheinigung vom Arzt geben lassen.
Dann bekommt man sein Geld von der Krankenkasse. Ist doch besser als gar nichts.
Erstellt am 05.02.2009 um 13:44 Uhr von Lotte
Immi,
aber warum sollte man kompliziert sein, wenn es doch viel einfacher geht?
Der AG stellt doch die Freistellung/Entgeltfortzahlung nicht in Frage, es geht nur um den Nachweis, der muss auch der Krankenkasse gegenüber erbracht werden...
Erstellt am 05.02.2009 um 14:06 Uhr von peanuts
"Man kann sich doch zur Pflege der Ehefrau eine Bescheinigung vom Arzt geben lassen.
Dann bekommt man sein Geld von der Krankenkasse. "
Es tut mir leid, aber für diesen Fall ist keine Zahlung seitens der Krankenkasse vorgesehen.
Erstellt am 05.02.2009 um 15:10 Uhr von Immie
@peanuts
Hm...okay es ist schon ein paar Jahre her. Hat sich da etwas geändert?:-(
@Lotte
Wenn es so ist wie du sagst, ist doch alles schön.
Nur dann ist die Frage und auch die Antworten völlig überlüssig.
Wo liegt und/oder lag dann das Problem?
Erstellt am 05.02.2009 um 15:30 Uhr von peanuts
"Hm...okay es ist schon ein paar Jahre her. Hat sich da etwas geändert?"
Du hast wahrscheinlich "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" im Hinterkopf; wurde aber noch nie für die Versorgung des erkrankten Ehepartners gezahlt.
Erstellt am 05.02.2009 um 15:34 Uhr von nicoline
@Immi
Tribelxxx scheint ein Problem damit zu haben, das hier eine "Nachweispflicht" bestehen soll.
Erstellt am 06.02.2009 um 17:06 Uhr von Lotte
Immi,
nicoline schreibt es...
peanuts,
Immi hat durchaus Recht, wenn man § 38 (4) SGB V betrachtet. Ist halt nur sehr kompliziert und benötigt ebenfalls einen Nachweis über die Erkrankung der Frau.
Erstellt am 06.02.2009 um 17:27 Uhr von peanuts
"Immi hat durchaus Recht, wenn man § 38 (4) SGB V betrachtet. ... "
Grundsätzlich gibt es einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, das ist richtig. Aber die Eingangsvoraussetzung gem. Abs.1 trifft in diesem Fall nicht zu.
Erstellt am 06.02.2009 um 18:11 Uhr von Lotte
peanuts,
wie schrieb nicoline in einem anderen Thread: Man sollte genau lesen...
Sollte ich mal beherzigen... ;-)
Danke für den Hinweis.