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Karenztage - nur für den MA, nicht aber für Dritte?

T
Tribelxxx
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein Kollege war für 1 1/2 Tage zuhause, weil seine Frau krank war und er das Kind versorgen musste. Nun streiten wir uns mit der Personalabteilung rum, da man dort der Meinung ist, die Karenztage gelten nur für den MA, nicht aber für Dritte und deshalb soll er die Krankheit seiner Frau nachweisen. Wer hat Recht und auf welcher Gesetzesgrundlage? Wir berufen uns auf § 616 BGB und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.

7.203021

Community-Antworten (21)

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nicoline

05.02.2009 um 13:47 Uhr

Tribelxxx da man dort Meinung ist, die Karenztage gelten nur für den MA, nicht aber für Dritte womit die Recht haben!

Wir berufen uns auf § 616 BGB und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz Da solltet ihr dann zunächst mal den § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz lesen:

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch____ Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit___ an seiner Arbeitsleistung verhindert.

Wenn der AG den Kollegen ohne Theater na §616 BGB von der Arbeit freistellt, sollte dieser sich schnell ein Attest besorgen. Da kann ja jeder kommen und behaupten..........

L
Lotte

05.02.2009 um 13:48 Uhr

Tribel, aber der Tatbestand scheint doch unstrittig. Hier scheint es mir um die Nachweispflicht zu gehen, die ich hier durchaus ab dem ersten Tag erkenne. Auch einen Arztbesuch muss ich nachweisen und kann dafür keinen Karenztag in Anspruch nehmen.

L
Lotte

05.02.2009 um 13:49 Uhr

nicoline, Du warst schneller, aber wir mal wieder einer Meinung ;-))

N
nicoline

05.02.2009 um 13:51 Uhr

Lotte jepp, das nächste mal laß ich Dir den Vortritt! ;-)))

I
Immie

05.02.2009 um 14:01 Uhr

@Tribelxxx Er könnte auch noch mit seinem Arzt sprechen und sich selbst krankschreiben lassen, zur pflege seiner kranken Frau. Und dann wäre da noch §2 PflZG.

L
Lotte

05.02.2009 um 14:12 Uhr

Immi, Zu § 2 PflZG: was aber nur Freistellung ohne Entgeltfortzahlung vorsieht.

I
Immie

05.02.2009 um 14:14 Uhr

Kommt drauf an. Ansonsten stellt sich die Frage was der Tarifvertrag sagt, wenn es denn dann einen gibt.

L
Lotte

05.02.2009 um 14:20 Uhr

Immi, nee, das Gesetz ist eindeutig. Der TV oder die BV könnte es regeln, da hast Du Recht.

N
nicoline

05.02.2009 um 14:21 Uhr

@ Lotte guckst Du, dieses mal warst Du schneller, aber mal wieder meiner Meinung;-)))

@Immi wenn es denn dann einen geben würde, der zu diesem Sachverhalt etwas aussagen würde, hätte man ihn dann nach 616 BGB freigestellt?

I
Immie

05.02.2009 um 14:27 Uhr

Ich will ja nichts unterstellen...aber Sachen gibt`s...die glaubst du nicht;-)

P
Peanuts

05.02.2009 um 14:33 Uhr

"Wir berufen uns auf § 616 BGB und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz."

Das Entgeltfortzahlungsgesetz hat hier überhaupt nichts zu suchen. Der § 616 BGB kann geltend gemacht werden, falls nicht durch TV oder Arbeitsvertrag abbedungen oder abschließend geregelt.

"Er könnte auch noch mit seinem Arzt sprechen und sich selbst krankschreiben lassen, ..."

Wenn keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des ANs vorliegt, würde sich dieser Arzt mit der Ausstellung einer AU-Bescheinigung strafbar machen ...

"Und dann wäre da noch §2 PflZG."

Da sollte man aber nicht vergessen, den Verweisen im § 7 Abs.4 zu folgen ...

Ich verstehe aber das Problem nicht. Der AG möchte lediglich einen Nachweis darüber haben, dass die Ehefrau erkrankt ist und sein AN aus diesem Grund bezahlt freigestellt werden will.

Und wenn die Ehefrau auf Grund ihrer Erkrankung einen Arzt in Anspruch genommen hat, sollte es kein Problem sein, eine solche Bescheinigung erhalten zu können.

N
nicoline

05.02.2009 um 14:36 Uhr

@Immi ääääääähhhhhhhhhmmm, na gut, ich sag/frag jetzt mal nichts mehr dazu ;-) ;-)) ;-)))

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Immie

05.02.2009 um 14:38 Uhr

@peanuts Man kann sich doch zur Pflege der Ehefrau eine Bescheinigung vom Arzt geben lassen. Dann bekommt man sein Geld von der Krankenkasse. Ist doch besser als gar nichts.

L
Lotte

05.02.2009 um 14:44 Uhr

Immi, aber warum sollte man kompliziert sein, wenn es doch viel einfacher geht? Der AG stellt doch die Freistellung/Entgeltfortzahlung nicht in Frage, es geht nur um den Nachweis, der muss auch der Krankenkasse gegenüber erbracht werden...

P
Peanuts

05.02.2009 um 15:06 Uhr

"Man kann sich doch zur Pflege der Ehefrau eine Bescheinigung vom Arzt geben lassen. Dann bekommt man sein Geld von der Krankenkasse. "

Es tut mir leid, aber für diesen Fall ist keine Zahlung seitens der Krankenkasse vorgesehen.

I
Immie

05.02.2009 um 16:10 Uhr

@peanuts Hm...okay es ist schon ein paar Jahre her. Hat sich da etwas geändert?:-(

@Lotte Wenn es so ist wie du sagst, ist doch alles schön. Nur dann ist die Frage und auch die Antworten völlig überlüssig. Wo liegt und/oder lag dann das Problem?

P
Peanuts

05.02.2009 um 16:30 Uhr

"Hm...okay es ist schon ein paar Jahre her. Hat sich da etwas geändert?"

Du hast wahrscheinlich "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" im Hinterkopf; wurde aber noch nie für die Versorgung des erkrankten Ehepartners gezahlt.

N
nicoline

05.02.2009 um 16:34 Uhr

@Immi Tribelxxx scheint ein Problem damit zu haben, das hier eine "Nachweispflicht" bestehen soll.

L
Lotte

06.02.2009 um 18:06 Uhr

Immi, nicoline schreibt es...

peanuts, Immi hat durchaus Recht, wenn man § 38 (4) SGB V betrachtet. Ist halt nur sehr kompliziert und benötigt ebenfalls einen Nachweis über die Erkrankung der Frau.

P
Peanuts

06.02.2009 um 18:27 Uhr

"Immi hat durchaus Recht, wenn man § 38 (4) SGB V betrachtet. ... "

Grundsätzlich gibt es einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, das ist richtig. Aber die Eingangsvoraussetzung gem. Abs.1 trifft in diesem Fall nicht zu.

L
Lotte

06.02.2009 um 19:11 Uhr

peanuts, wie schrieb nicoline in einem anderen Thread: Man sollte genau lesen... Sollte ich mal beherzigen... ;-) Danke für den Hinweis.

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