Erstellt am 11.03.2022 um 13:40 Uhr von EDDFBR
Hallo,
erst einmal gibt es in Deutschland grundsätzlich keine Karenztage. Siehe dazu §3 (1) 1. EntgFzG.
Zum zweiten setze ich mal voraus, dass es keine von der gesetzlichen Regelung abweichenden Regelungen zur AU-Meldung in diesem Fall gibt.
Erkrankt ein Arbeitnehmer, dann hat er spätestens am 4. des auf die Erkrankung folgenden Arbeitstages eine AU-Bescheinigung vorzulegen. Im beschriebenen Sachverhalt ist bei einem Verlassen des Arbeitsplatzes nach nur 2 Stunden mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die AU durch eine Folgeerkrankung bedingt ist d.h. die Erkrankung vom vergangenen Freitag fortbesteht. In diesem Falle müsste der AN spätestens am Mittwoch eine AU-Bescheinigung vorlegen.
Alternativ müsste der AN glaubhaft nachweisen können, dass die Erkrankung am Montag eine andere als die am vergangenen Freitag ist (Freitag: AU durch Allergie, Montag die große Sche****ei bekommen). Hier liegt dann aber die Nachweispflicht beim AN.
Erstellt am 11.03.2022 um 13:57 Uhr von Relfe
@EDDFBR
-> das ist falsch, es geht um Kalendertage und nicht um Arbeitstage, und 3 Kalendertage sind Fr+Sa+So
wenn Freitag als krank gilt und Montag immer noch dieselbe Krankheit besteht, dann sind das schon 4 Tage, weil das Wochenende mitzählt.
Es zählen Kalendertage und nicht Arbeitstage.
Der Kollege müsste dann am Monatg zum Arzt gehen, weil aufgrund des Wochenendes das der erste Tag ist, um zum Arzt zu gehen.
z.B. hier https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/3-tages-frist-bei-krankschreibungen-zaehlt-das-wochenende-dazu/
Zitat:
Im Hinblick auf die 3-Tages-Frist zur Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung gilt jedoch ausdrücklich der Zeitraum der Kalendertage. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der vor oder an einem Wochenende einer Erkrankung erliegt und aufgrund dieser Erkrankung auch arbeitsunfähig wird, sowohl den Samstag als auch den Sonntag gleichermaßen in die Berechnung zur 3-Tages-Frist für die Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung mit aufnehmen muss.
oder direkt EntgeltFG
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen