Erstellt am 04.02.2009 um 13:22 Uhr von Uschi66
@Anton
§ 4 Ruhepausen ArbZG, schreibt eine Pause von 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt vor.
Teilzeit-Arbeitnehmer mit 6 Std. dürfen also nicht 45 Minuten Pause abgezogem werden. Dieses ist auch nicht mit dem Thema Gleichbehandlung zu begründen, vielmehr werden hier die Teilzeitkräfte benachteiligt. Daher sollte/ muss der BR hier handeln. Die Aussage des AG ist nicht nachvollziehbar und auch rechtlich nicht haltbar. Notfalls muss er halt ein neues System anschaffen. Oder aber für Teilzeitkräfte eine andere Lösung schaffen.
Was sagt den euere BV zu Thema, Zeiterfassung? Ich hoffe ihr habt eine abgeschlossen in der alles geregelt ist. Diese solltet ihr sofort kündigen um so den AG an den Tisch zu bekommen.
Erstellt am 04.02.2009 um 13:25 Uhr von packer
moin anton,
ihr seid in der echten mitbestimmung nach §87 (1) 2!
es hört sich nicht so an, als ob ihr das über eine betriebsvereinbarung geregelt habt???
also, erstmal eine BV ankurbeln.- ohne die geht es nicht!
ach ja, schau mal bitte in das arbeitszeitgesetz §4 über pausen nach:
unter sechs stunden keine pause
über sechs bis neun stunden 30 minuten
ab neun bis zehn stunden 45 minuten
denkt an die raucher, an die, die keine pause machen müssen und wollen und an die die eine längere pause benötigen!
geht also alles nicht ohne eine BV.
die ist im übrigen vor der einigungsstelle durchsetzbar als kleines drohargument gegenüber dem AG, wenn er mal wieder so hirnrissige behauptungen wie "Eine Änderung im System sei nicht möglich " macht :)
vorlagen für bvs findest du übrigends z.B. unter www.soliserv.de
gruß vom packer
Erstellt am 04.02.2009 um 13:27 Uhr von packer
ui, uschi... kriegst den schnellschnell-punkt :)
Erstellt am 04.02.2009 um 13:47 Uhr von peanuts
Ich frage mich vor allem, ob denn die Lage der Pausen im Vorfeld festgelegt wurde und den KollegInnen bekannt ist ...
Erstellt am 04.02.2009 um 14:12 Uhr von anton
Antwort @ alle
BV über Flexibilisierung der Arbeitszeit haben wir (übernommen vom Mutterunternehmen)
Drin heißt es:
§ 1 Geltungsbereich
.... Teilzeitbeschäftigte können mit Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten und der Personalverwaltung an der Gleitzeit teilnehmen. Dabei sind vom Vorgesetzten unter Beachtung der vertraglichen Zeitvorgaben entsprechende Festlegungen zu treffen.
§ 6 Höchstarbeitszeit
... Ab einer erfassten täglichen Anwesenheitszeit von 2 h bis 6 h werden automatisch 15 Minuten als Pausenzeit vom Arbeitszeitkonto abgezogen.
Ab einer erfassten täglichen Anwesenheitszeit von mehr als 6 h werden weitere 30 Minuten der Gesamtanwesenheitszeit automatisch als unbezahlte Pausenzeit bewertet und vom persönlichen Arbeitszeitkonto abgezogen.
Die Lage der Pausen bestimmt das Arbeitsteam.
Nach dem das bekannt wurde, werden wir erstmal das Gespräch suchen, da keine Grundlage für die Anwendung §6 BV für Teilzeitkräfte vorliegt. Hier schein eine Lücke in der BV vorzuliegen.
Vermutlich will der AG mit dem ArbZG agumentieren; kann er aber nicht.
Danke für eure Antworten!