Erstellt am 03.02.2009 um 21:58 Uhr von nicoline
Erhard281
*Wie ist der §87rn13 zu verstehn*
Wenn Du eine RN angibst, dann mußt Du auch sagen, um welchen Kommentar es sich handelt, ist etwas schwer, das zu erraten. Wenn Du den DKK meinst, kann ich nicht recht was damit anfangen, in welchen Bezug Du das zu Eurer Angelegenheit bringst:
Führt der AG eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch, ohne mit dem BR eine BV abgeschlossen oder eine formlose Absprache getroffen zu haben, ist die Maßnahme rechtsunwirksam . Eine nachträgliche Zustimmung des BR kann diesen Mangel nicht heilen. Mitbestimmung bedeutet Mitentscheidung des BR. Diesem Grundsatz würde eine Genehmigung vom AG bereits getroffener Entscheidungen nicht gerecht; das Mitbestimmungsrecht würde ausgehöhlt und käme einem bloßen Kontrollrecht gleich.
*er solle in 2 Tagen zum Vertrauensarzt gehn.*
Vertrauensarzt = MDK? Der AG kann MA zum MDK schicken, um z.B. eine Prognose für die Zukunft zu erhalten. Ich wüßte nicht, dass dieses der Mitbestimmung unterliegt.
Deine Kollegin hat auf Seite 2 dieses Forums schon eine Anfrage gestartet, die allerdings mit nur einer, in Eurem Sinne, nicht weiterbringenden, Gegenfrage bearbeitet wurde. Das läßt mich vermuten, dass hier nicht wirklich jemand weiter weiß. Ich rate der Kollegin, genau wie auf Seite 2, sich entweder selbst mit dem MDK in Verbindung zu setzen, oder, sich schleunigst bei einem Anwalt oder der Gewerkschaft Hilfe zu holen, wenn auch ihr nicht weiter wißt.
Erstellt am 03.02.2009 um 22:09 Uhr von Erhard281
Oh richtig, entschuldige.
Es handelt sich hierbei um das BetrVG Basiskommentar mit Wahlordnung (14.Auflage).Klebe/Ratayczak/Heilmann/ Spoo ( rot eingebunden)
Vertrauensarzt = MDK? Nein.
Die Kollegin war zu Beginn ihrer Krankheit beim MDK = Amtsarzt
Hier hat der AG die Anfrage bei der KK gestellt und die KK hat der Kolegin dann bescheid gegeben.
Nun soll sie zum Vertrauensarzt gehen, wovon die KK nicht in Kenntniss gesetzt wurde.
Danke
Erstellt am 03.02.2009 um 22:50 Uhr von nicoline
Erhard281
*Es handelt sich hierbei um das BetrVG Basiskommentar mit Wahlordnung (14.Auflage).Klebe/Ratayczak/Heilmann/ Spoo ( rot eingebunden)*
Ich verfüge nur über den DKK, insofern kann ich da nicht weiterhelfen.
*Vertrauensarzt = MDK? Nein.*
Folgendes habe ich dazu im www gefunden:
Vertrauensarzt
Die Bezeichnung "Vertrauensarzt" ist irreführend. Er muss weder das Vertrauen des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers haben und wird auch von keinem von beiden ausgewählt.
Der "Vertrauensärztliche Dienst" war bis 1988 eine Dienststelle der Landesversicherungsanstalten, seit 1989 ist er als "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" eine eigene Behörde. Er ist dafür zuständig, Arbeitsunfähigkeiten zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann von der Krankenkasse verlangen, eine solche Prüfung durch den MDK zu veranlassen.
Amtsarzt
Als Amtsarzt im engen Sinne bezeichnet man in Deutschland einen Arzt, der auf einer amtlichen Stelle der Gesundheitsverwaltung – wie beispielsweise einem Gesundheitsamt – oder einer unteren Gesundheitsbehörde tätig ist.
Im umgangssprachlichen Gebrauch wird als Amtsarzt auch oft der für einen Sozialversicherungsträger tätige Vertrauensarzt bezeichnet.
Dieses nur mal zu den Begrifflichkeiten.
Evtl. will der AG nochmals die ja noch vorhandene AU der Kollegin überprüfen lassen, unabhängig davon, was zu Beginn der Erkrankung war. Ich rate Euch nochmals, dass sich die Kollegin mit ihrem behandelnden Arzt, dem MDK und evtl. mit einem Anwalt in Verbindung setzen sollte.
Nachtrag 23:35 Uhr
Also, ich habe jetzt noch mal ziemlich lange recherchiert und auch im DKK das Wort "Vetrauensarzt" gefunden. Jetzt verstehe ich, warum Du danach fragst, wie die RN zu verstehen ist. Hier meine Meinung dazu:
Wenn der AG beschließt, in seinem Betrieb einführen zu wollen, dass alle MA grundsätzlich nach 20 Tagen zum Vetrauensarzt gehen müssen, dann ist der BR in der MB => Kollektivrecht => Ordnung im Betrieb. Handelt es sich hier nur um eine MA greift das MB Recht nicht.
Deshalb halte ich an meinem Rat fest.