Gleichbehandlung bei Mitarbeiterrabatten?
Hallo!Unser AG möchte eine Regelung zur Gewährung von Mitarbeiterabatten einführen. Wir sind ein KFZ Betrieb aus NRW und bei uns gibt es einen Haustarifvertrag für die IGM Mitglieder und für alle anderen ist der Tarifvertrag der CGM gültig. Der AG macht die Höhe der Rabatte von der Bereitschaft der IGM Mitglieder abhängig, freiwillig eine 38 Stunden Woche anstelle einer 36,5 Stunden Woche abzuleisten. Natürlich ohne Lohnausgleich. Ist es überhaupt Rechtens bei der Gewährung von Mitarbeiterrabatten nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zu unterscheiden? Gilt da nicht auch so etwas wie ein Gleichbehandlungsgrundsatz? Ich bin erst seit kurzem im Betriebsrat bedanke ich mich schon mal im Voraus für Eure Antworten!
Community-Antworten (2)
29.01.2009 um 21:39 Uhr
ronny66dart Sag deinem Arbeitgeber, er soll sein Hausrabatt behalten und ihr arbeitet lieber 36,5 Stunden. Der Geldwertevorteil den ihr erhaltet muss eh von euch versteuert werden. Künftig holt ihr eure Sachen über Ebay, da ist es um ein vielfaches günstiger. Damit wäre dann für mich als Betriebsrat das Thema erledigt.
30.01.2009 um 00:33 Uhr
ronny66dart
der BR ist hier in der Mitbestimmung, ohne ihn geht gar nichts und unabhängig davon, welcher TV für wen gilt, hat der BR auch hier auf Gleichbehandlung zu achten!
§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
(2) 1Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Das Mitbestimmungsrecht besteht auch bei Gestattung von Nachlässen auf vom AG bezogene Waren. Quelle:Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz Däubler/Kittner/Klebe/Wedde zu § 87 RN 266
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