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Gehaltserhöhung/Gleichbehandlung

P
Prankster
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Mitstreiter,

wir benötigen Eure Hilfe zur Frage der "Pflicht zur Gleichbehandlung" bei Gehaltserhöhungen.

Fakten: Unsere gesamte Produktion wird zum 31.10.2016 geschlossen. Interessenausgleich/Sozialplan ist unterzeichnet, Kündigungen ausgesprochen.

Die verbleibenden MA in der Verwaltung sollten dieses Jahr (nach mehreren 0-Runden, da NICHT TARTIFGEBUNDEN), eine Gehaltserhöhung erhalten. Diese soll aber nun wieder nicht erfolgen, mit dem Hinweis auf "Pflicht zur Gleichbehandlung". Die Kollegen der Produktion sollen nach verhandelten Abfindungsbeträgen jetzt natürlich keine Gehaltserhöhung mehr erhalten.

Unserer Meinng nach, liegt hier ein Sachgrund vor (Schließung Produktion) so dass eine Gehaltserhöhung für die verbleibenden Kollegen kein Problem darstellen sollte.

Oder ist die rechtliche Lage doch anders?

Vielen Dank vorab für Eure Hilfe!

1.23907

Community-Antworten (7)

G
gironimo

02.08.2016 um 14:05 Uhr

Gibt es denn bereits eine konkrete Zusage des AG an die AN ?

Oder wurde das nur so in den Raum gestellt.

Für den BR gilt da ja übrigens § 77 Abs. 3 BetrVG.

P
Pjöööng

02.08.2016 um 14:21 Uhr

Wofür soll denn die Gehaltserhöhung gewährt werden?

Als Dank für die bisher geleisteten Deinste?

Um die AN an das Unternehmen zu binden?

P
Prankster

02.08.2016 um 15:52 Uhr

@gironimo

  • keine feste Zusage

@Pjööng

  • für Beides

Vielleicht war die Fragestellung nicht klar: Wir möchten wissen, ob das Argument des AG mit dem Hinweis auf \"Pflicht zur Gleichbehandlung\" in userem Fall überhaupt zum Tragen kommt.

Der AG könnte doch den Verwaltungsmitarbeitern eine Gehaltserhöhung gewähren und den noch beschäftigten Produktionsmitarbeitern nicht, oder?

Da sieht der AG ein Problem und hat Angst etwas falsch zu machen.

P
Pjöööng

02.08.2016 um 16:04 Uhr

"Gleichbehandlung" bedeutet nicht "Gleichmacherei"!

Man darf verschiedene Gruppen unterschiedlich behandeln, wenn es hierfür einen legitimen Grund gibt.

Ein Grund hätte hier sein können, dass man die Arbeitnehmer an den Betrieb binden will. Dieser Grund würde natürlich bei denen entfallen, die bereits gekündigt wurden. Da das hier aber leider nicht der allein ausschlaggebende Grund ist, muss man vermutlich nach anderen Gründen suchen.

G
gironimo

02.08.2016 um 16:29 Uhr

Um es auf den Punkt zu bringen : Erzwingen kann da bestenfalls ein Streik etwas - aber in der Situation - und vermutlich ohne die notwendigen Gewerkschaftsmitglieder wird es wohl nichts.

P
Prankster

02.08.2016 um 16:53 Uhr

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Wir werden nochmals mit dem AG ins Gespräch gehen.

Freundlicher Gruß,

Prankster

B
Brabacone

03.08.2016 um 00:42 Uhr

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur dort, wo der AG etwas gibt, was er nicht geben müsste. Dann hat er alle miteinander Vergleichbaren auch gleichzubehandeln. Bei nicht miteinander Vergleichbaren, siehe @Pjöööngs Antwort, greift dieses dann nicht.

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