Erstellt am 27.01.2009 um 21:41 Uhr von DonJohnson
Also das ist nciht so einfach. Ich versuche aber mal eine Lösung für dein Problem zu finden. Der TV ist ausgelaufen. Er sollte somit in der Nachwirkung sein. Das ist aber eine Vermutung, da ich nciht weiß, um welchen TV es sich handelt. Im günstigsten Fall ist er in der Nachwirkung, somit kann der Tarifpartner, die GEW, auf Einhaltung bestehen und diese durchsetzen. Sollte der AG aus dem AGVerband ausgetreten sein und du Mitglied in der GEW bist, ist es auch so. Solltest du aber kein Mitglied der GEW sein, ist es weitaus schwieriger, da die TV nur für solche sind. Die Übertragung auf nciht GEW Mitglieder ist "Goodwill" des AG (es sei denn ein HTV sieht was anderes vor).
Der BR hat kein MBR in Dingen, die der Tarifautoinomie unterliegen (siehe hierzu §77 Abs 3 BetrVG), es sei denn, dass der TV dieses eindeutig zuläßt in Form einer BV. Sollte dieses bei euch der Fall sein, kann der BR auf Einhaltung der BV bestehen. Wie geagt, hier fehlen entscheidene Infos um einigermaßen gut zu antworten.
Meine Sätze sind somit als "Checkliste" zu verstehen um die Sache näher zu erklären. Grundsätzlich hat der BR aber erstmal mit dem TV ncihts zu tun (außer bei der besagten Öffnungsklausel).
Gruß
DJ
Erstellt am 28.01.2009 um 01:01 Uhr von Der alte Heini
entwickler
Der Tarifvertrag kommt nur zum tragen, wenn der Arbeitgeber ihn mit seinem Vorhaben angreift.
Besteht das Gehalt aus dem Tarifgehalt und einer übertariflichen Zulage und bewegt sich die Kürzung nur im Bereich der übertariflichen Zulage, so hat die Gewerkschaft mit der Gehaltskürzung nichts zu schaffen, den der Tarifvertrag wird eingehalten und nicht unterlaufen.
Will der Arbeitgeber wirklich Tarifgehälter in der Höhe reduzieren, so muss er sich an die zuständige Gewerkschaft wenden.
Möchte der Arbeitgeber nur die sog. übertarifliche Zulage kürzen ohne die Tarifgehälter anzugreifen,
so wäre dies nur mit der Zustimmung der Betroffenen bzw. mit entsprechenden Änderungskündigungen möglich .
Änderungskündigungen die hauptsächlich zum Zweck der Lohn-/Gehaltsreduzierung ausgesprochen werden, dürften in der Regel einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht, NICHT standhalten. Es gibt nur einen Grund mit der eine o.g. Änderungskündigung beim ArbG nicht scheitern dürfte. Der Arbeitgeber müsste nachweislich Vortragen, dass ohne Lohnreduzierung der Bestand des Unternehmens erheblich gefährdet ist.
In der Regel sind Betriebsvereinbarungen, mit der den Mitarbeitern eine Lohnreduzierung verordnet werden soll,nichtig. Bei Tarifverträgen kann es vor kommen, dass eine Öffnungsklausel vereinbart wurde, so dass der BR in diesem Rahmen aktiv sein darf. Aber das ein Betriebsrat in einem Tarifvertrag eingreifen kann und mit dem Arbeitgeber die Reduzierung von Tariflöhnen vereinbaren darf, bezweifel ich stark.