Erstellt am 27.01.2009 um 10:56 Uhr von Lotte
amirpan,
seit wann führt ein BR Gehaltsverhandlungen?
Ansonsten gilt zwar die persönliche Befangenheit der BR Mitglieder, die ihnen an manchen Beschlüssen des BR das Teilnahmerecht verwehrt, aber nicht die Befangenheit der Betroffenen gegenüber den BR Mitgliedern.
Erstellt am 27.01.2009 um 11:15 Uhr von amirpan
Es geht nur darum ich soll demnächst eine Gehaltssteigerung bekommen. Wird dann der BR darüber informiert. Meine Angst ist nur folgende das sich diejenigen dann wieder die akten geben lassem und sehen was ich verdiene. Da sie meinen sie verdienen nicht gut genung und müssten darauf achten das die anderen nicht mehr verdienen als sie.
Erstellt am 27.01.2009 um 13:09 Uhr von Paul65
Einzig und allein der BRVorsitzende hat das Recht sich Gehaltslisten aushändigen zu lassen. In die Personalakte darf der BR zu schauen, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden und dabei ist.
§ 80 BetrVG im DKK 11. Auflage Rn. 92
Allerdings hat der BR auch schon mit darauf zu achten, dass alle AN ihren Aufgaben entsprechend gleichberechtigt entlohnt werden...
Erstellt am 27.01.2009 um 13:49 Uhr von RAKO
@amirpan
Eine "Gehaltssteigerung" geht in der Regel mit einer Umgruppierung einher (mal abgesehen von den Fällen in denen es keine Eingruppierungen gibt (OT)) oder aber mit freiwilligen Zulagen.
Sofern es um eine Umgruppierung geht ist der BR sogar mitbestimmungspflichtig nach §99, da geht kein Weg dran vorbei. Bei freiwilligen Zulagen ist der BR u.U. in der Mitbestimmung nach §87 (1) 10.
Wenn ich Deinen Text aber so lese stelle ich mir die Frage ob Ihr als Gremium überhaupt noch zusammenarbeiten könnt....
@Paul65
Ich hab zwar nur den alten DKK 8. Auflage zur Hand, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kommentierung in diesem Punkt geändert wurde:
... hat der die laufende Geschäfte führende BR-Vorsitzende oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied ... das Einblicksrecht.
Nur der Vollständigkeit halber.
Erstellt am 27.01.2009 um 14:21 Uhr von Uschi66
@all
Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.)
§ 80 BetrVG - VI. Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltsliste
Rn 103
Das Einblicksrecht in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter steht grundsätzlich dem Betriebsausschuss (§ 27) oder einem anderen nach § 28 gebildeten Ausschuss des BR und nicht dem gesamten BR zu (h. M.; BAG 23. 2. 73, 18. 9. 73, 15. 6. 76, 10. 2. 87, 16. 8. 95, AP Nrn. 2, 4, 9, 27, 53 zu § 80 BetrVG 1972). In kleineren Betrieben, die nicht über einen Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG verfügen können, hat gemäß § 27 Abs. 4 anstelle des Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende BR-Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muss, das Einblicksrecht
Erstellt am 27.01.2009 um 14:28 Uhr von Jube
@amirpan
wenn Deine Kollegen sich nach Deiner Gehaltssteigerung ungerecht behandelt fühlen, sollten sie darlegen, inwiefern ihnen adäquate Entlohnung zusteht und sich dafür -dann aber selbstverständlich auch für alle "nicht BR-Kollegen"- einsetzen!