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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratsmitglieder ausschließen?

W
wegberg
Nov 2016 bearbeitet

In einem neu Gewählten Betriebsrat wurden zwei alte Betriebsratsmitglieder wieder gewählt. Als neuer Betriebsratsvorsitzender habe ich nun in den alten Unterlagen gesehen, das die zwei alten Betriebsratsmitglieder (1.Vorsitzender und 2.Stellvertreter) nie an einem Seminar oder Schulung teilgenommen haben, keine Protokolle geführt, keine Beschlüsse gefasst,keine Betriebsversammelungen, also rein gar nichts gemacht haben. Ist es denn nicht möglich, das es als einen groben Verstoß seiner Pflichten anzusehen ist und diese wieder gewählten Betriebsratmitglieder mit einem Beschluß eines Arbeitsgerichtes von der neueren Betriebsratarbeit auszuschließen? Bei der ersten Sitzung haben diese alten Betriebsratsmitglieder kein Interesse gezeigt an einer späteren Schulung teilzunehmen. Wenn man sie nicht entfernen kann, dann vielleicht ihre alten Betriebsvereinbarungen, als ungültigt erklären? Letzte Betriebsvereinbarung zwei Tage vor der Wahl mit einer Verlängerung von 5 Jahren zum Nachteil der Belegschaft und unter einer unterlassung der Benachrichtigung der Betroffenen!!! Also keinen Aushang am schwarzen Brett usw. Der alte Betriebsrat lehnt esab mit uns zu verhandeln. Bei 11 BRM haben wir 6 Sitze. Das Problem ist, das die letzten Betriebsvereinbarungen unsere zukünftige Arbeit über unsere Amtszeit hinaus unmöglich machen.(Laufzeit 5Jahre). Wir möchten mit dem Ausschuß nur untermauern, das diese alten BRM keine Arbeit für die Kolleginen und Kollegen gemacht haben und wir die alten Betriebsvereinbarungen als ungültig erklären können. Einen Rachefeldzug gibt es nicht, aber eine zusammenarbeit mit den Alten scheint unmöglich! Mit den Nachrückern von den jeweiligen Listen sähe es dann wohl besser aus. 540 Wähler und 11 BRM.....................danke wegberg

1.63304

Community-Antworten (4)

P
pfadburg

28.05.2010 um 21:28 Uhr

durch die Neuwahl sind diese "alten" Sünden quasi verjährt

wäre es aussichtslos, die beiden zu motivieren ?

weil du gleich an "Rausschmiss" denkst ......

S
Schlichter

29.05.2010 um 01:21 Uhr

Hi,

also das hört sich ja erst einmal ziemlich schräg an (uff) Ich meine Du machst da ja ein riesen Fass auf. Bevor ich antworten möchte würde ich gerne noch ein paar Fragen stellen:

Wie groß ist Euer Betriebsrat (BR)? Habt Ihr Büro, PC und Aktenordner? Könnte es sein - dass die alten Vorsitzenden Dich nicht mögen und evtl. Dich evtl. aus Rache gegen die Wand laufen wollen? Hast Du mit anderen alten BR-Mitgliedern gesprochen, denen Du evt. vertrauen kannst? Gab es früher Einladungen mit Tagesordnung wenn schon keine Protokolle?

Gruß, Schlichter

D
DerAlteHeini

30.05.2010 um 16:28 Uhr

wegberg Aufgrund alter Sünden die alten BR Kollegen aus einem neuen gewählten BR auszuschließen ist nicht möglich.

Für das Problem mit dem Betriebsvereinbarungen, sollte der BR, natürlich mit einem entsprechenden Beschluss, einen Fachanwalt aufsuchen.

D
derdermalwjlwar

30.05.2010 um 16:43 Uhr

Interessant wäre auch die Frage, welchen Regelungsgegenstand die jeweiligen Betriebsvereinbarungen haben.

Freiwillige: Kündigen, ohne Nachwirkung

Mitbestimmungspflichtige: Kündigen, mit Nachwirkung und in Neuverhandlungen eintreten, ggf. Einigungsstelle. Dann wäre auch noch zu prüfen, ob durch die BVen das Mitbestimmungsrecht jeweils überhaupt ausgefüllt wurde, so wie Du die Qualifikation Deiner Vorgänger beschreibst. In jedem Falle ist der BR völlig unabhängig von einer angegebenen Laufzeit einer Vereinbarung nur selten 'handlungsunfähig'.

Um zu handeln, müßtet ihr natürlich eine Mehrheit für Beschlüsse bekommen....

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