Hoppel> @ markuschen „Bevor Du den Gedankengängen eines Riedo folgst, solltest Du diesen LAG Beschluss gelesen haben: http://openjur.de/u/139143.html“
Riedo> @ markuschen Ja, aber nicht so wie von @Hoppel interpretiert, sondern wie es dort Wort für Wort steht.
@ all
Wer sich dieses Urteil näher ansieht, könnte glatt auf die Idee kommen, dass einige der hier Anwesenden dem dortigen BR angehörten. Bescheidener als dieser kann man sich kaum anstellen.
Auf einer Grundlage von eigenen Fehlern, Fehler (wenn es denn einer ist?) eines Mitglieds zum Grund eines Ausschlußverfahrens zu nehmen, sollte einem normal agierenden Betriebsrat eigentlich nicht passieren.
Riedo> @ Hoppel
Du solltest dir hier nicht nur die Teile raussuchen, die dir gerade ins Schema passen. Wenn schon, dann werte auch das ganze Urteil. Hier auch die Teile, die einem gerade, aus welchem Grund auch immer, nicht gefallen.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Urteil, der aussagekräftig genug sein sollte.
@ alle
Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten, die Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz, kann nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten kann auch bereits bei einem einmaligen schwerwiegenden Verstoß gegeben sein (BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30754 - AP BetrVG § 23 Nr. 1; BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - AP BetrVG § 23 Nr. 8; BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 1; BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 23 Rn. 16; GK/Oetker, BetrVG, 8. Aufl., § 23 Rn. 35; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 23 Rn. 27; Däubler/Kittner/Klebe/Trittin, BetrVG, 11. Aufl., § 23 Rn. 10 m.w.N.). Die Ausschließung kommt danach erst in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied das vom Gesetz geforderte und vorausgesetzte ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats durch ein zurechenbares und schwerwiegendes Fehlverhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet hat (LAG Hamm, 19.03.2004 - 13 TaBV 146/03 -; Fitting, a.a.O., § 23 Rn. 18; DKK/Trittin, a.a.O., § 23 Rn. 10).
Riedo> @ Hoppel
Darüber hinaus solltest du auch meine Kommentare so werten, wie sie geschrieben sind, und sich nicht nur irgendetwas herrauspiken. Was dann auch noch aus dem Zusammenhang gerissen ist.
Wie von mir angegeben, bestehen neben einem Verfahren nach § 23 BetrVG, auf das ich im übrigen dort auch nicht abgestellt habe, noch weitere Möglichkeiten.
Eine weitere ist, und nur diese habe ich beschrieben, eine Klage auf Unterlassung. Wie gegen den Arbeitgeber und anderen, so besteht auch ein Recht auf Unterlassung von div. Handlungen gegenüber einem Betriebsratsmitglied (§ 78 BetrVG). Was hieran so falsch sein soll, entzieht sich momentan meiner Kenntniss.
Hoppel> „Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Betriebsratsarbeit ist nicht, dass die Betriebsratsmitglieder untereinander vertrauen."
Riedo> Das wohl nicht. Besser wäre es alle mal. Permanentes stören sollte aber auch nicht einfach so hingenommen werden.
Im Übrigen gilt auch für BR-Mitglieder untereinander der Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG.