Störenden Betriebsratsmitglied Polizeilich entfernen lassen
Hallo zusammen. Habe da eine Frage. Ich seit über einem Jahr Betriebsratsvorsitzender einer eines 9er Gremiums. Habe den ehemaligen Vorsitzender, der ständig meine Sitzung stört. Meine Frage ist, wenn ich ihm aus dem Raum verweise und das Hausrecht ausspreche, er das nicht befolgt, darf ich die Polizei einschalten. Viele werden sich denken, warum man im Gremium solche Wege einschalten muß. Der Kollege ist sehr Arbeitgeber freundlich, fehlt öffters unentschuldigt und wenn er mal da ist, hält er sich an keiner Regel.
Community-Antworten (12)
26.10.2012 um 09:15 Uhr
du kannst die sitzung beenden, aber ein brm des raumes verweisen..... du hast das "hausrecht" falsch verstanden:)
26.10.2012 um 10:42 Uhr
@ Markuschen
Störenfriede brauchen eine Bühne und die scheint ihr ihm ev. zu bieten.
In welcher Form stört er überhaupt? Wie reagierst Du darauf und wie reagiert das Gremium???
Übrigens ... es ist nicht DEINE Sitzung.
26.10.2012 um 11:27 Uhr
Den Konflikt müsst Ihr - gemeinsam - intern lösen.
Notfalls: http://www.waf-seminar.de/seminargruppe/konfliktmanagement-teil-i-so-gehen-sie-als-betriebsrat/BR190
26.10.2012 um 11:55 Uhr
Thema "Hausrecht": Im BR-Büro/Sitzungsraum hat der BR (!) Hausrecht, nicht der BRV!
Aber selbst das bedeutet nicht, dass der BR per Beschluss einem BRM das Anwesenheitsrecht entziehen kann, denn das Recht als BRM BR-Arbeit zu machen, kann nur ein ArbG nach §23 entziehen.
BTW:
du kannst die sitzung beenden
DAS geht im Grunde auch nicht... Sie kann bestenfalls unterbrochen/vertagt werden. Was auf der TO steht muss auch auf die eine oder andere Art beschlossen werden.
Es kann sich u.U. durchaus als effektiv erweisen, wenn alle BRM die sich gestört fühlen, die Sitzung zeitweilig verlassen.... Auch ein BRV der die Sitzung verläßt reicht aus, um ein gewisses Zeichen zu setzen, denn ohne BRV kann die Sitzung weder weitergehen noch beendet werden. Dann dauert die Sitzung halt mal ein paar Stunden länger :-)
Manche BR sind auch schon auf die "dumme" Idee verfallen den AG zur Vermittlung anzurufen... DAS macht sich besonders gut, dem AG klarzumachen, dass sein BR wegen Nichtigkeiten handlungsunfähig ist und Arbeitszeit sinnlos verbrät :*)
Aber über eins musst Du Dir auf jeden Fall klar sein: Eine gegenteilige Meinung MUSST Du akzeptieren. Das ist alles, nur keine Störung der Sitzung.
Unter Störung der Sitzung fallen eigentlich nur Handlungen von BRM, die dem ZWECK der Sitzung entgegenstehen. Ausgedehnte Diskussionen über das letzte Spiel der Bayern, Rauchen im BR-Büro, den BR durch beharrliche Verweigerung des Abstimmens (nicht Enthaltung!) beschlußunfähig machen, andere BRM schlagen oder beleidigen, etc., DAS sind Störungen der Sitzung.
26.10.2012 um 12:07 Uhr
Hallo Markuschen, ergänzend: sollte es sich um Störungen handeln, die strafbare Handlungen (z. B. Handgreiflichkeiten, üble Nachrede) beinhalten, kann man die Polizei einschalten.
Aber nicht, weil er von seinem Recht als BRM Gebrauch macht, sich in den Räumen des BR aufzuhalten und an einer BR Sitzung teilzunehmen. LG Lotte
27.10.2012 um 23:36 Uhr
Was das Hausrecht angeht, muss ich dem lieben @rkoch, der ja ansonsten, im Gegensatz zu einigen anderen, sehr gute Antworten abgibt, hier leider widersprechen.
Der Betriebsrat hat in den ihm zur Durchführung seiner Betriebsratsarbeit zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten das Hausrecht. Dies gilt unabhängig davon, wer der Eigentümer der Räumlichkeiten ist. Grundsätzlich übt der Betriebsratsvorsitzende , im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, das Hausrecht aus. Dieses gilt sowohl gegenüber den Betriebsratsmitgliedern als auch gegenüber sonstigen Teilnehmern (Gewerkschaftsbeauftragte und sogar gegen den Arbeitgeber).
Das Hausrecht des Betriebsrats gilt aber nur in Räumen, die dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für Sitzungen, Sprechstunden, Betriebsversammlungen und Besprechungen dienen. Ist ein ständiges Betriebsratsbüro eingerichtet, gilt das Hausrecht rund um die Uhr. Werden dem Betriebsrat allerdings nur vorübergehend Räumlichkeiten überlassen, beschränkt sich das Hausrecht des Betriebsrats selbstverständlich nur auf die entsprechende Zeit der Nutzung.
Hinweis: Das Hausrecht bezieht sich auch auf die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber überlassenen Sachmittel.
Der Arbeitgeber und alle anderen Personen müssen das Hausrecht des Betriebsrats beachten. Das Hausrecht beinhaltet die Befugnis, das Betreten der Räumlichkeiten zu untersagen und die Anwesenheit auszuschließen.
Streitig ist, ob das Hausrecht die Möglichkeit beinhaltet, ein Betriebsratsmitglied von der Teilnahme auszuschließen. Die einen sagen ja, andere wiederum verneinen dieses. Auf die einzelnen Argumente wollen wir hier besser nicht eingehen.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als VS würde ich wie folgt vorgehen:
Dem Störenden das Wort entziehen. Da er dieses wohl ignorieren würde, die Sitzung beenden. Da er ja augenscheinlich AG freundlich ist, diesem mitteilen, dass aufgrund aktueller Vorkommnisse eine außerordentliche Sitzung stattfinden wird. Hier nicht den Grund, sondern nur den Termin und die Teilnehmer mitteilen.
Außerordentlich immer dann, wenn ansonsten Sitzungen regelmäßig stattfinden.
- Dies nur als Hinweis, damit nicht wieder Antworten wie: „Es gibt keine außerordentlichen Sitzungen eines BR“, kommen. – Die gibt es nämlich sehr wohl.
Seine Verfehlungen auf die TO nehmen und hierzu, da er hier ja persönlich verhindert ist, ein Ersatzmitglied einladen. Vor Aufruf des entsprechenden TO, ihn aus der Sitzung entlassen und das Ersatzmitglied, das vorher natürlich nicht im Raum war, hereinholen. Sollte er dieser Aufforderung nicht folgen, besteht ein Vergehen gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Dann die Sitzung sofort beenden und einen neuen Termin mit ausschließlich Themen, die ihn persönlich betreffen ansetzen. Zu dem dann nicht mehr er, sondern ein Ersatzmitglied geladen wird. Natürlich muss man ihm dieses entprechend mitteilen. Eine Einladung zur Anhörung seiner Person entfällt, da die Gründe ja hinreichend bekannt sind. Hier dann seine Verfehlungen behandeln und entsprechende Beschlüsse fassen. Dieses kann, neben einer möglichen Abmahnung (ja auch dieses ist möglich. Hier bezogen auf sein Verhalten im BR), auch ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG aus dem BR, abhängig von der schwere seiner Verfehlungen, bedeuten.
Sollte er wider Erwarten doch zur Sitzung erscheinen, ihn auf sein erneutes - den gesamten Katalog von Verfehlungen noch erhöhendes - Fehlverhalten hinweisen. Die Sitzung dennoch fortsetzen und ihn einfach ignorieren. Hier besteht eine Ausnahmesituation (Not) für den BR, und ansonsten ungültige Beschlüsse bei Teilnahme von nicht autorisierten Mitgliedern greift hier nicht. Hier dann einen Beschluss zur Stellung einer einstweiliegen Entscheidung (Verfügung) mit dem Ziel auf Unterlassung seiner Handlungen herbeiführen und dann eine entsprechende Klage beim AG einreichen.
Vielleicht bringt ihn ja schon dieser Handlungsablauf zum umdenken und bewirkt zukünftig ein anderes Verhalten.
Dies ist natürlich nur ein Tip. Wie letztlich vorgegengen wird hängt natürlich auch immer von den einzelnen Mitgliedern ab und kann so pauschal nicht beantwortet werden. Ich würde es aber zumindest mal auf dieser Schiene probieren.
mfg Riedo
28.10.2012 um 08:14 Uhr
@ markuschen
Bevor Du den Gedankengängen eines Riedo folgst, solltest Du diesen LAG Beschluss gelesen haben: http://openjur.de/u/139143.html
"Hat ein Betriebsrat den Antrag auf Ausschluss eines seiner Mitglieder gestellt, so genügt es zur Begründung dieses Antrags nicht, darzutun, dass es dem Betriebsrat in seiner Mehrheit nicht zuzumuten sei, mit dem Auszuschließenden weiter zusammenzuarbeiten (BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - AP BetrVG § 23 Nr. 8; LAG München, 15.11.1977 - 5 TaBV 34/77 - DB 1978, 894). Ein Ausschlussverfahren dient nicht dazu, die Arbeitsbedingungen des Betriebsrats zu erleichtern. Dass es in Betriebsräten häufig zu Gruppenbildungen kommt und auch unterschiedliche Interessen vertreten werden, ist Ausschluss des mit Artikel 9 Abs. 3 GG anerkannten Grundsatz des Koalitionspluralismus. ... Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Betriebsratsarbeit ist nicht, dass die Betriebsratsmitglieder untereinander vertrauen."
28.10.2012 um 11:28 Uhr
Seine Verfehlungen auf die TO nehmen und hierzu, da er hier ja persönlich verhindert ist, ein Ersatzmitglied einladen. Vor Aufruf des entsprechenden TO, ihn aus der Sitzung entlassen und das Ersatzmitglied, das vorher natürlich nicht im Raum war, hereinholen. Sollte er dieser Aufforderung nicht folgen, besteht ein Vergehen gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Antwort 6 Erstellt am 27.10.2012 um 21:36 Uhr von Riedo
du hattest schon geschrieben, dass du zur allgemeinen erheiterung beitraben möchtest. es ist ihr mehr als nur gut gelungen
29.10.2012 um 10:47 Uhr
@Riedo
Hab ich tatsächlich was anderes gesagt?
rkoch> Im BR-Büro/Sitzungsraum hat der BR (!) Hausrecht, nicht der BRV!
Riedo> Der Betriebsrat hat in den ihm zur Durchführung seiner Betriebsratsarbeit zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten das Hausrecht.
Das der BRV dieses Hausrecht üblicherweise ausübt hab ich nicht in Abrede gestellt. Aber der Kernpunkt ist doch: JEDE Person die selbst das Hausrecht hat, kann nicht von einem der anderen Personen mit Hausrecht behandelt werden, wie es dieser beliebt. Sie sind sich gleichgestellt. Immer wenn mehrere Personen sich ein Hausrecht teilen, braucht es zwangsläufig einen, der gegenüber Dritten bevorzug das Hausrecht ausübt. Er ist quasi vergleichbar mit einen Hausverwalter. Der übt auch das Hausrecht für alle Mieter/Wohnungseigentümer aus.
Aber bezüglich der Frage, ob das auch gegenüber BRM gilt, sollte man sich mal mit dem Begriff des "Hausrechts" auseinandersetzen. Zitat Wikipedia: "Das Hausrecht ist in Deutschland vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz verbunden."
Und deshalb erstreckt sich das Hausrecht eines solchen Verwalters NIEMALS auf den Verweis anderer mit Hausrecht aus deren Haus. Das wäre ein Verstoß gegen Art. 13 GG und würde ggf. den Tatbestand der Nötigung erfüllen, wenn er dazu Gewalt anwendet (was er Fremden gegenüber durchaus darf!).
Gerne wird das "Recht" des BRV, ein BRM auch mal anzuweisen sich im BR-Büro z.B. manierlich zu benehmen, mit dem "Hausrecht" verwechselt... Hat aber im Grunde nichts damit zu tun! In der Sitzung ist er der "Boss", außerhalb davon gegenüber den BRM ein BRM wie alle anderen. Für Anweisungen gegenüber BRM braucht er einen Beschluß des BR. Und ob sich die BRM dann daran halten müssen steht wieder auf einem anderen Blatt....
29.10.2012 um 11:37 Uhr
"Sollte er dieser Aufforderung nicht folgen, besteht ein Vergehen gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten"
Wie lange braucht man, um sich einen solchen Unsinn auszudenken???
30.10.2012 um 02:09 Uhr
Hoppel> @ markuschen „Bevor Du den Gedankengängen eines Riedo folgst, solltest Du diesen LAG Beschluss gelesen haben: http://openjur.de/u/139143.html“
Riedo> @ markuschen Ja, aber nicht so wie von @Hoppel interpretiert, sondern wie es dort Wort für Wort steht.
@ all Wer sich dieses Urteil näher ansieht, könnte glatt auf die Idee kommen, dass einige der hier Anwesenden dem dortigen BR angehörten. Bescheidener als dieser kann man sich kaum anstellen. Auf einer Grundlage von eigenen Fehlern, Fehler (wenn es denn einer ist?) eines Mitglieds zum Grund eines Ausschlußverfahrens zu nehmen, sollte einem normal agierenden Betriebsrat eigentlich nicht passieren.
Riedo> @ Hoppel Du solltest dir hier nicht nur die Teile raussuchen, die dir gerade ins Schema passen. Wenn schon, dann werte auch das ganze Urteil. Hier auch die Teile, die einem gerade, aus welchem Grund auch immer, nicht gefallen.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Urteil, der aussagekräftig genug sein sollte.
@ alle Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten, die Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz, kann nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten kann auch bereits bei einem einmaligen schwerwiegenden Verstoß gegeben sein (BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30754 - AP BetrVG § 23 Nr. 1; BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - AP BetrVG § 23 Nr. 8; BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 1; BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 23 Rn. 16; GK/Oetker, BetrVG, 8. Aufl., § 23 Rn. 35; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 23 Rn. 27; Däubler/Kittner/Klebe/Trittin, BetrVG, 11. Aufl., § 23 Rn. 10 m.w.N.). Die Ausschließung kommt danach erst in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied das vom Gesetz geforderte und vorausgesetzte ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats durch ein zurechenbares und schwerwiegendes Fehlverhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet hat (LAG Hamm, 19.03.2004 - 13 TaBV 146/03 -; Fitting, a.a.O., § 23 Rn. 18; DKK/Trittin, a.a.O., § 23 Rn. 10).
Riedo> @ Hoppel Darüber hinaus solltest du auch meine Kommentare so werten, wie sie geschrieben sind, und sich nicht nur irgendetwas herrauspiken. Was dann auch noch aus dem Zusammenhang gerissen ist.
Wie von mir angegeben, bestehen neben einem Verfahren nach § 23 BetrVG, auf das ich im übrigen dort auch nicht abgestellt habe, noch weitere Möglichkeiten. Eine weitere ist, und nur diese habe ich beschrieben, eine Klage auf Unterlassung. Wie gegen den Arbeitgeber und anderen, so besteht auch ein Recht auf Unterlassung von div. Handlungen gegenüber einem Betriebsratsmitglied (§ 78 BetrVG). Was hieran so falsch sein soll, entzieht sich momentan meiner Kenntniss.
Hoppel> „Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Betriebsratsarbeit ist nicht, dass die Betriebsratsmitglieder untereinander vertrauen."
Riedo> Das wohl nicht. Besser wäre es alle mal. Permanentes stören sollte aber auch nicht einfach so hingenommen werden.
Im Übrigen gilt auch für BR-Mitglieder untereinander der Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG.
30.10.2012 um 12:55 Uhr
"Wer sich dieses Urteil näher ansieht, könnte glatt auf die Idee kommen, dass einige der hier Anwesenden dem dortigen BR angehörten. Bescheidener als dieser kann man sich kaum anstellen."
Na zum Glück haben wir ja jetzt dich zur allgemeinen Erheiterung hier.
Wer so polemisch argumentiert, sollte nicht jammern, wenn seine Kommentare regelmäßig zerpflückt werden - und meistens zurecht.
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