Erstellt am 21.01.2009 um 15:27 Uhr von nobli
Hallo orci,
zunächst gibt es zwei große Fragen:
1. wieviele Mitarbeiter hat Euer Betrieb?
2. ist Deine Frage im Zusammenhang mit der Erstellung eines Sozialplanes zu sehen?
Nobli
Erstellt am 21.01.2009 um 15:36 Uhr von Uschi66
@orci
Sozialauswahl: Bestimmung der zu Entlassenden nach sozialer Schutzbedürftigkeit
http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/sozialauswahl.php
Die Sozialauswahl
http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung_sozialauswahl.htm
Erstellt am 21.01.2009 um 15:42 Uhr von peanuts
"1. wieviele Mitarbeiter hat Euer Betrieb?"
Es ist völlig wurscht, wie viele MA dieser Betrieb hat. Selbst in einem Kleinbetrieb (für welchen das Kü´schutzgesetz nicht vollumfänglich greift) sollte man sich Gedanken bzgl. der richtigen Sozialauswahl machen.
Die zweite Frage erübrigt sich bereits durch die Überschrift.
"bedarf diese eigentlich der zustimmung des BR zwecks handhabung und punkteverteilung?"
Von einer Zustimmung des BRs ist ganz dringend abzuraten! Der AG soll sich seine Gedanken dazu machen, wie er die 4 Sozialkriterien gewichten will und diesen Vorschlag dem BR vorlegen. Dann kann man ggf. noch etwas nachjustieren, aber der BR sollte sich darauf beschränken, die AGseitige Auswahl der betriebsbedingten Kündigungen zu prüfen.
Ein solchen Punktesystem sollte nur als Orientierungshilfe dienen, darf aber nicht dazu führen, dass der Einzelfall nicht mehr hinterfragt und nur anhand von Punkten über das Schicksal von KollegInnen entschieden wird.
Erstellt am 21.01.2009 um 16:51 Uhr von nobli
@peanuts
da es unsere Aufgabe als BR ist aktiv für unsere Kolleginnen und Kollegen tätig zu werden, ist es gerade nicht "völlig wurscht" welche Größe der Betrieb hat. Denn oberhalb von 500 Mitarbeitern kann der BR entspr. § 95 Abs. 2 BetrVg den Arbeitgeber zur verbindlichen Vereinbarung von Auswahlrichtlinien zwingen. Unterhalb dieser Grenze kann der AG, sofern er sich an die im KschG §1 Abs. 3 genannten Punkte hält, die Gewichtung dieser Punkte vollkommen frei festlegen. In diesem Fall legt das KschG (§1 Abs. 3 satz 3) sogar ausdrücklich dem einzelnen Arbeitnehmer die Beweislast für eine sozial ungerechtfertigte Kündigung auf, und wie das oft ausgeht kann sich jeder vorstellen. Ist jedoch ein Punktesystem vereinbart kann der BR bei Verstößen intervenieren und dann ist die Position der AN, nach unserer Erfahrung, bei Kündigungsschutzprozessen immer hervorragend.
Nach meiner Meinung spricht vieles für ein festgelegtes Punktesystem, denn es begrenzt den "Nasenfaktor" (auf allen Seiten), führt zu nachvollziehbaren Entscheidungen und gibt dem BR deutlich mehr Handlungsmöglichkeiten.