Sozialauswahl
Hallo,
wir haben 2 betriebsbedingte Kündigungen. 1x ganz klar richtige Sozialauswahl vom AG vorgenommen. die 2. Kollegin soll eine andere Stelle angeboten bekommen, die sie aber wohl nicht machen will (sie überlegt noch). Kann der AG, wenn sie ablehnt, ihr kündigen ohne Sozialauswahl oder greift die trotzdem?
Community-Antworten (5)
24.04.2012 um 11:04 Uhr
1x ganz klar richtige Sozialauswahl vom AG vorgenommen.
Bist Du Hellseher? Als BR würde ich die Sozialauswahl eigentlich immer anzweifeln. Fälle in denen ein AN absolut ungeeignet ist an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden sind selten genug... Insofern ist der Personenkreis der in die Sozialauswahl einzubeziehen ist eigentlich immer groß genug, das eine Sozialauswahl stattfinden muss. Und die Auswahl selbst ist so vage definiert, dass ich mir als BR selbst in "absolut klaren Fällen" diese Entscheidung nicht anmaßen möchte.
die 2. Kollegin soll eine andere Stelle angeboten bekommen,
und hier wirds ganz heftig.
Die Definition der "betriebsbedingtheit" lautet: Ein Arbeitsplatz muss aufgrund der unternehmerischen Entscheidung, dass die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern im gesamten Unternehmen nicht mehr benötigt wird, endgültig wegfallen. So bald der AG irgendeinen freien Arbeitsplatz hat oder diese Entscheidung nicht unter der Maßgabe fällt, dass die Arbeitsleistung auf Dauer nicht mehr benötigt wird, ist die betriebsbedingte Kündigung NICHTIG!
Da Euer AG einem der beiden Kandidaten einen Arbeitsplatz anbietet, ist zumindest eine der beiden Kündigungen nichtig.
Welche der beiden dann evtl. doch gekündigt wird, entscheidet nicht der AG, sondern hier fällt erneut die Sozialauswahl an! Nur dann, wenn einer der beiden Kandidaten für den Arbeitsplatz absolut ungeeignet wäre, würde keine Sozialauswahl anfallen und damit könnte der AG diese Entscheidung fällen, aber auch hier: Siehe oben.
Kann der AG, wenn sie ablehnt, ihr kündigen ohne Sozialauswahl oder greift die trotzdem?
Natürlich greift die Sozialauswahl. Der AG kann sich aus der nicht herausstehlen, indem er mit einer Änderungskündigung einen AN auswählt....
Was passiert, wenn der AN den Posten nicht annimmt, darauf will ich nicht eingehen. In der Situation gibt es so viele Fallgestaltungen, dass ich hier zehn Seiten schreiben könnte. Das sollen dann die Gerichte klären. Hint: Wenn er einen der beiden auf den freien Arbeitsplatz versetzt, wen muß der AG dann versetzen, wen kündigen, was passiert wenn die Sozialauswahl falsch war und dummerweise dann den versetzen AN treffen würde? Was wenn die Sozialauswahl einen ganz anderen AN trifft (dann muss der AG den dann nicht zu kündigenden AN ja auf DIESEN Platz versetzen!) ? etc. etc.
So lange der AG noch einen zu besetzenden Arbeitsplatz hat wird das ein Ding ohne Ende... Wenn alle betroffenen gerichtlich gegen die auszusprechenden Kündigungen vorgehen wird das spassig...
24.04.2012 um 11:26 Uhr
@rkoch erstmal Danke, so ungefähr hatte ich mir das vorgestellt. Die 1. sozialauswahl haben wir uns schon angesehen und die ist leider richtig, der AG hat alle AN mit einbezogen die auch nur weit entfernt vergleichbar sind, also da muß ich mal eine Lanze für unseren AG brechen der macht sich sowas wirklich nicht leicht, was heutzutage wohl eher eine Seltenheit ist. Okay auch darüber kann man sicherlich noch weiter streiten. Mir wichtig war die 2. Kündigung und Du hast mi r eigentlich das bestätigt was ich selbst schon so dachte.
24.04.2012 um 11:45 Uhr
wenn eine Person einen anderen Arbeitsplatz angeboten bekommt, kann es sich doch in diesem Fall nicht um eine betriebsbedingte Beendigungskündigung handeln sondern um eine Änderungskündigung.
Diese sollte die Kollegin unter vorbehalt annehmen und dann ggf. die soziale Rechtfertigung vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Wie rkoch schon schreibt: Der BR sollte bei beiden Zweifel bei der Sozialauswahl äußern und beide sollten die Chance nutzen und das Arbeitsgericht bemühen.
24.04.2012 um 11:49 Uhr
wenn die eine den Job nicht will, warum kann die andere ihn nicht haben?
24.04.2012 um 17:10 Uhr
Irmgard
die andere ist ggf für diese Aufgabe nicht geeignet, nicht die notwendige Ausbildung usw.
Wenn aber ein AN eine zumutbare andere Tätigkeit ablehnt, dürfte sein Job aus-/ablaufend sein.
Notfalls bietet der AG sofern eine Umsetzung nicht im Rahmen des Direktionsrechtes möglich eine Änderungskündigung an. Diese beinhaltet ja bekanntlich ein Angebot einer anderweitigen Beschäftigung und bei Ablehnung die Kündigung.
Verwandte Themen
Kündigung ohne Sozialauswahl - muss der Arbeitgeber mitteilen, warum keine Sozialauswahl getroffen wurde?
ÄlterHallo Kollegen ! Einem Mitarbeiter in unserem Betrieb wurde betriebsbedingt gekündigt. Eine Sozialauswahl hat nicht stattgefunden. Frage : Muß der AG bei der Anhörung mitteilen daß keine Sozialausw
Schutz des Betriebsrates - Fällt der Betriebsrat der zu erhaltenden Standorte unter den „Schützenswerten“ nach dem KSchG und BetrVG und nicht unter die Sozialauswahl?
ÄlterDie Situation: Ein deutscher Konzern (nennen wir ihn aus der Finanzdienstbranche) hat mehrere Geschäftsstellen über Deutschland verteilt. Es existieren Geschäftsstellen-Betriebsräte und ein (aus dene
Sozialauswahl
ÄlterMuss der AG bei der Sozialauswahl NUR im Bereich desjenigen vergleichen, in dem der Mitarbeiter, der betriebsbedingt gekündigt werden soll, beschäftigt ist? ODER muss er das bereichsübergreifend tu
betriebsbedingte Kündigung Sozialauswahl
ÄlterHallo alle, dem BR liegt eine betriebsbedingte Kündigung vor (unternehmerische Entscheidung über Reduzierung einer Arbeitsgruppe). Die Sozialauswahl würde einen Kollegen treffen, der eine bestimmte
wird dem Arbeitsamt die Sozialauswahl (wer und wie) mitgeteilt
ÄlterHallo zusammen, wird dem Arbeitsamt die Sozialauswahl mitgeteilt? Ich meine nach welchen Punkten die Sozialauswahl stattgefunden hat und wer in die Sozialauswahl kam?