Sozialauswahl
Muss der AG bei der Sozialauswahl NUR im Bereich desjenigen vergleichen, in dem der Mitarbeiter, der betriebsbedingt gekündigt werden soll, beschäftigt ist?
ODER muss er das bereichsübergreifend tun? Heißt also Sachbearbeiter A soll gekündigt werden, ist nach der Sozialauswahl schützensweter als Sachbearbeiter B, der aber in einem ganz anderen Bereich des Unternehmens tätig ist. Auch wenn der zu kündigende Mitarbeiter sich erst weiterqualifzieren müsste, um die Arbeiten von Sachbearbeiter B zu übernehmen.
Natürlich werden wir keine Namen aufführen, mit denen der Arbeitgeber NICHT verglichen hat, sondern würden dann nur darauf hinweisen, dass die Sozialauswahl nicht korrekt war. Danke im Voraus für Antworten
Community-Antworten (5)
22.06.2015 um 16:28 Uhr
Hallo einszweidrei, das kommt immer darauf an, ob die Arbeitsverträge der KollegInnen eine Vergleichbarkeit hergeben. Wenn sie einen genau definierten Beschäftigungsort ohne Versetzungsklausel haben, dann sind sie nicht mit anderen Abteilungen vergleichbar. Es sei denn, die Praxis ist anders und die KollegInnen wurden z. B. schon mehrfach, trotz mangelnder Versetzungslegitimierung durch den AV, versetzt. LG Lotte
22.06.2015 um 16:41 Uhr
Wenn Ihr nur darauf hinweisen wollt, dass die "Sozialauswahl nicht korrekt war", dann spielt das doch gar keine Rolle! Und der Widerspruch spielt dann auch keine Rolle,
Wenn man hier etwas für den AN erreichen will, dann wird man sich auch als BR mal die Finger schmutzig machen müssen.
Verglichen werden muss mit allen Stellen auf die der Arbeitgeber per Direktionsrecht verstezen kann. Ob ein im Arbeitsvertrag benannter Arbeitsort das Direktionsrecht einschränkt muss im Einzelfall geprüft werden.
Auch eine Weiterqualifizierung kann zumutbar sein, so lange sich deren Dauer in der Größenordnung der Kündigungsfrist bewegt.
22.06.2015 um 18:42 Uhr
Ob und was der Vertrag her gibt oder nicht, dürfte letzendlich nur das Gericht entscheiden können. Ebenso verhält es sich mit der Frage der Qualifizierung (muss nur angelernt werden?, Lehrgang erfoderlich ??).
Darum würde ich als BR die Sozialauswahl als nicht korrekt im Widerspruch anführen, wenn nur die Abteilung betrachtet wurde, in der der Arbeitsplatz wegfällt, es aber andere vergleichbare AN hinsichtlich der Hirarchieebene und vergleichbarer Qualifikation im Betrieb gibt.
Der BR muss ja nicht beweis antreten.
22.06.2015 um 19:12 Uhr
Zitat (gironimo): "Der BR muss ja nicht beweis antreten."
Beweis antreten muss er in der Tat nicht, aber ihm wird "ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abverlangt". Will der BR also einen wirksamen Widerspruch einlegen, so wird er nicht umhin kommen, die möglichen Arbeitsplätze nachvollziehbar aufzuführen.
23.06.2015 um 17:25 Uhr
Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten!.
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