Erstellt am 14.01.2009 um 17:03 Uhr von Lotte
ErichB,
wenn es bei Deiner Frau einen BR gibt, dann soll sie diesem den AV zeigen, wenn Ihr in der Gewerkschaft seid, dann lasst dort jemanden den AV einsehen.
Von Ferne ist es schwer, zu raten, da wir weder den neuen noch den alten AV kennen und nichts über die Art der Versetzung wissen.
Normalerweise, würde ein Zusatz zum alten AV reichen, man könnte aber auch die alten Bedingungen in den neuen Vertrag übernehmen. Wenn es der gleiche Betrieb ist, geht die Zeit der Betriebszugehörigkeit in der Regel so oder so nicht verloren.
Erstellt am 14.01.2009 um 17:03 Uhr von DonJohnson
Eine Versetzung hat doch damit ncihts zu tun - eine Änderugskündigung ist somit nicht von Nöten.
Erstellt am 14.01.2009 um 17:04 Uhr von DonJohnson
@Lotte
Nun warst du schneller, dennoch denke ich dass es NUR eine Versetzung ist....
Erstellt am 14.01.2009 um 17:16 Uhr von Uschi66
es bedarf keines neuen ArbV. Es sollte i.d.R. auch kein neuer unterschrieben werden. Wenn der neue ArbV Verschlechterungen enthält ist dies auch nicht angebracht. Die Betriebszugehörigkeit geht i.d.R. aber nicht verloren.
Meistens haben solche neuen ArbV aber negative Veränderungen
Erstellt am 14.01.2009 um 17:17 Uhr von Lotte
DJ,
solch eine Diagnose von Ferne kannst Du gar nicht stellen.
Es kommt ganz und gar auf den alten AV an, ob ein neuer Vertrag nötig ist.
Erstellt am 14.01.2009 um 17:23 Uhr von Lotte
Uschi,
nun stell Dir mal vor, dass Frau Erich einen Vertrag im Betrieb M hat. Der Betrieb M hat vier verschiedene Pflegeheime, nämlich A, B, C und D. Frau Erich hat einen AV in dem klar definiert ist, dass sie als Pflegerin in Pflegeheim A eingestellt ist.
Nun bewirbt sie sich auf eine WBL-Stelle in Pflegeheim C.
Eine Änderungskündigung wäre Quatsch, aber ein neuer Vertrag oder ein Zusatz zum alten AV notwendig.
Es geht hier um den Wunsch der AN nach Veränderung, nicht um den Willen des AG.
Erstellt am 14.01.2009 um 17:47 Uhr von diddelmaus1954
Erich,
Kommt ein neuer Arbeitsvertrag zustande sind alle Rechte aus dem alten Vertrag null und nichtig auch die 13 jährige Betriebszugehörigkeit, es sei denn, sie ist Mitbestandteil des neuen Arbeitsvertrages....was ich mal nicht vermute.
Einem neuen Arbeitsvertrag würde ich auf keinen Fall zustimmen weil sich dadurch auch der Kündigungsschutz ändert wenn die Betriebszugehörigkeit nicht Bestandteil des neuen Vertrages ist.
Der AG wird sich schon was dabei gedacht haben statt der Änderungskündigung einen Arbeitsvertrag zu schicken.
Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein unbedingt mit einbeziehen...sonst geht der Schuß nach hinten los.
Erstellt am 14.01.2009 um 17:50 Uhr von DonJohnson
@all
Sind wir nciht mal so konform, dass es sidch hier um eine Versetzung handelt?
Erstellt am 14.01.2009 um 17:56 Uhr von Uschi66
@Lotte
Erich schreibet aber, seine Frau soll im BETRIEB versetzt werden. Nichts von Pflegeheim A, B, C usw.
Selbst wenn es so wäre und im ArbV ein festes Pflegeheim also fetser Beschäftigungsort enthalten wäre, bedürfte es keines neuen ArbV. Habt ihr aber auch ja schon festgestellt.
Ein neuer ArbV wäre nicht notwendig und ist auch mit Vorsicht zu genießen, denn es wird dann oft versucht Bedingungen zu verschlechtern.
Ich kenne aber auch anderes, mich persönlich betreffend und auch meinen Partner betreffend. In Folge von Betriebsübernahmen/-übergängen gab es eine vielzahl unterschiedlicher ArbV. Hier wurden nun in Zusammenarbeit mit verdi neue einheitliche ArbV entwickelt, keine Verschlechterungen (Besitzstandswahrungen) und fast alle haben die neuen unterschrieben und nun habendie AG nur noch einheitliche ArbV.
PS: Kannst Du hellsehen oder wie kommt es, dass Du in Deiner Antwort (109861 ) auf meine (109857) ein gehst obwohl diese erst nach Deinem Beitrag kommt??
Erstellt am 14.01.2009 um 18:05 Uhr von Lotte
diddelmaus,
"Kommt ein neuer Arbeitsvertrag zustande sind alle Rechte aus dem alten Vertrag null und nichtig auch die 13 jährige Betriebszugehörigkeit..."
Also gehen bei jeder Änderungskündigung den AN die Jahre der Betriebszugehörigkeit verloren? Interessante These, die Du hier aufstellst.
Erstellt am 14.01.2009 um 18:08 Uhr von Lotte
Uschi,
aber wenn doch das Aufgabenfeld durch den alten AV in keinster Weise abgedeckt wird und es einer Änderungskündigung bedürfe, wenn es AG-Wille wäre, dass die Frau die neue Tätigkeit übernimmt?
Ihr Lieben, so gebt mir doch endlich Recht... ;-)))
Erstellt am 14.01.2009 um 18:30 Uhr von peanuts
"Aber anstatt eines Änderungsvertrages wie angekündigt,kommt ein neuer Arbeitsvertrag in Haus geschickt.Dadurch gehen doch die Rechte aus 13 jähriger Betriebszugehörigkeit verloren,oder nicht ??"
Ich wüsste nicht, warum mit diesem neuen Arbeitsvertrag die Betriebszugehörigkeit in Frage gestellt sein soll; das Arbeitsverhältnis läuft doch ohne Unterbrechung weiter. Nichts desto trotz sollte das "Kleingedruckte" aufmerksam gelesen werden.
Erstellt am 14.01.2009 um 18:39 Uhr von Lotte
peanuts,
Du glaubst nicht, wie froh ich manchmal bin, Dich zu lesen...
Erstellt am 14.01.2009 um 20:19 Uhr von Akira
@ Hallo Allemal
Ein Anhang zum bestehenden Arbeitvertrag würde hier auch reichen,
in dem steht Frau xyz wird ab dem 01.02.2009 in den Bereich mit dem roten Teppich versetzt.-))
Alle übrigen vertraglichen Vereinbarungen bleiben Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Erstellt am 14.01.2009 um 20:34 Uhr von Lotte
Akira,
mein Reden. Siehe 109852
Erstellt am 15.01.2009 um 10:24 Uhr von RAKO
Ein neuer Vertrag bei demselben Arbeitgeber ohne Unterbrechung der Beschäftigung (Kündigung, Arbeitslosigkeit und Neueinstellung) führt niemals zum Verlust der Betriebszugehörigkeit. Alle Gesetze und deren Kommentierungen stellen alleine auf das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber ab, Vertrag hin oder her. Wäre auch schwierig zu bemessen, da Arbeitsverträge ja nicht einmal der Schriftform bedürfen. Jede Änderung am Arbeitsverhältnis ist ja eine stillschweigende Änderung des Vertrages. Wie soll da bestimmt werden, wann ein Vertrag endet und ein neuer beginnt?
Das BAG hat die Fortzählung der Betriebszugehörigkeit sogar dann bejaht, wenn das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, das neue Arbeitsverhältnis aber in einem engen sachlichen Zusammenhang steht - und das sogar bei Übernahme des Betriebes durch einen neuen Arbeitgeber (BAG Urteil vom 27.06.02 (2 AZR 270/01)).
Insofern kann ein neuer schriftlicher Vertrag keinen Einfluss auf die Betriebszugehörigkeit haben, wenn das Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen weiterbesteht.
In der Regel wird ja auch die Betriebszugehörigkeiten bei Saisonbetrieben fortgezählt, bei denen der Arbeitgeber die Arbeitnehmer während der Winterpause mit der Maßgabe den Arbeitnehmer im Frühjahr wieder einzustellen in die Arbeitslosigkeit schickt.