Änderungskündigung - neuer Arbeitsvertrag?
Hallo alle miteinander Ich bin aktiver Betriebsrat und hätte da eine Frage zu Änderungskündigungen Unser AG will allen Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag in Form einer Änderungskündigung geben. Nun kann ja jeder sebst bestimmen ob er in annimmt oder ablehnt. Man kann in ja, soweit ich weiß auch vorbehaltlich der rechtlichen Überprüfung annehmen. Es ist ja jetzt so das einem BRM normalerweise nicht ordentlich gekündigt werden kann. Wie verhält sich dies bei einer Änderungskündigung? Kann der AG im neuen Arbeitsvertrag auch eine Lohnkürzuzng vornehmen? Wie verhält es sich mit den MBR des Betriebsrates? Für eine rasche Antwort wäre ich Dankbar
Community-Antworten (8)
05.06.2007 um 10:31 Uhr
Hallo BR FanSind die neuen Arbeitsverträge für AN besser (mehr Lohn und kürzere Arbeitszeiten) ? Dann würde ich dies als aktiver BR befürworten.
Kann der AG im neuen Arbeitsvertrag auch eine Lohnkürzung vornehmen? Ja AG kann Alles ändern, die Frage ist nur ob ich so einen Mist unterschreibe ? Es ist mehr als ein "Angebot" zu verstehen, freiwillig. Als aktiver Betriebsrat würden bei mir „allen Beschäftigten“ sämtliche Alarmglocken schrillen, da würde ich doch mal über Kollektivrecht und wie auch immer geartete Tariflösung mit der Gewerkschaft nachdenken und anstreben.
Zumindest würde ich als aktiver BR eine Betriebsversammlung abhalten und die Vor- und Nachteile solch eines neuen AV vorstellen, auch ggf. abraten zu unterschreiben. Aktiver BR unterschreibt so was NICHT!
05.06.2007 um 10:34 Uhr
Die Änderungskündigung hat so seine Fallstricke. Wenn jemand die Änderunskündigung mit den geänderten Vertragsbedingungen ablehnt, dann verwandelt sich diese in eine Beendigungskündigung. Das gilt auch für ein BRM !!! Der einzige Weg dies zu verhindern besteht darin, die Ä-Kündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung anzunehmen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage einzureichen. So muß JEDER Betroffene verfahren, da es sich hier um eine Frage des Individualrechts handelt. Allerdings muß der BR zu jeder einzelnen Ä-Kündigung gehört werden, sonst ist sie unwirksam. Na logisch kann der AG Lohnkürzungen in die neuen Vertragsbedingungen aufnehmen, solange sie nicht gegen Tarifrecht verstoßen, wozu sind Änderungskündigungen da ?
05.06.2007 um 10:38 Uhr
BR-Fan, Eine Änderungskündigung zählt laut Däubler auch als ordentliche Kündigung.
Däubler zu § 103, BetrVG RN 4: "Gegenüber dem nach § 15 KSchG bzw. § 103 besonders geschützten Personenkreis ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig. Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf eine das Arbeitsverhältnis beendende ordentliche Kündigung; er erfasst vielmehr alle Arten von ordentlichen Kündigungen. Somit ist es dem AG auch verwehrt, die Arbeitsbedingungen einer geschützten Person durch eine Änderungskündigung (die grundsätzlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erklärt werden muss) abzuändern (h. M.). Gleiches gilt, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen durch Gruppen- oder Massenänderungskündigungen herbeigeführt werden soll" Siehe dazu auch BAG v. 07.10.2004 - 2 AZR 81/04
Als BR habt Ihr bei allen anderen MA die üblicher Beteiligungsrechte nach §99 und §102, BetrVG. Wenn Ihr nicht tarifgebunden seid, kann der AG im AV ziemlich viel individualrechtlich vereinbaren. Als BR solltet Ihr jetzt dringend Aufklärung betreiben und den hoffentlich vorhandenen Wirtschaftsausschuss beschäftigen.
Gevatter, leider muss ich Dir heute mal widersprechen. Sieh Dir mal das BAG Urteil an...
05.06.2007 um 10:41 Uhr
@ Konrad, überdenke nochmal deinen Ratschlag. Hier greift gar kein Kollektivrecht. Ich kann als AG, wenn ich nicht gegen ein Gesetz verstoße, mit meinem AN alles vereinbaren. Wenn er mir das unterschreibt, dann war es das !!!
05.06.2007 um 10:43 Uhr
@Gevatter Jetzt bin ich irritiert...hat Konrad was von BR und Kollektivrecht geschrieben. Er bezog sich m.E. auf die Gewerkschaften!
05.06.2007 um 10:46 Uhr
@ Lotte und Kölnner, ähhh, ich glaube ich leg mich besser noch mal hin.
05.06.2007 um 10:52 Uhr
@Gevatter: was ich schreibe ist gelebte Praxis, wir haben in ähnlicher Situation mit der Gewerkschaft den Tarifanschluß erreicht!
- BR sollte zumindest aktiv sein und informieren, Vorbildfunktion zeigen. Es muss jedem AN klar werden, dass mit dem indivuellen neuen Einzel- AV eine "Abwärtsspirale" in gang gesetzt wird, die AG beliebig fortsetzten kann!
- Schritt holt die Gewerkschaft ins Boot.
05.06.2007 um 13:12 Uhr
@ Konrad, ich wollte mit meinem vorherigen posting zum Ausdruck bringen, daß ich heute nur mit einem geöffneten Auge aufgestanden bin. Bitte meine Fehler zu entschuldigen. @ Lotte, bist eben doch die Beste. ( zwinker )
Verwandte Themen
Änderungskündigung und deren Mitbestimmung
ÄlterHallo, ich hätte eine Frage zu einer Änderungskündigung bzw. zu deren Mitbestimmung. Wir, als Betriebsrat, haben einer Änderungskündigung eines AN zugestimmt. Allerdings hat sich nun kurzfristig die
Änderungskündigung nicht angenommen - Muß AG Künd.frist einhalten?
ÄlterHallo. Als neues BR-Mitglied soll ich folgendes für einen Mitarbeiter klären. Wäre super,wenn ein erfahreren BR mir helfen kann. Danke!!! Ein Kollege bekommt eine Änderungskündigung, da seine Abt
Änderungskündigung Standortwechsel und Kündigungsfrist
ÄlterHallo, ich habe mal eine Frage zur Änderungskündigung. Die Kollegin ist seit 1992 in unserem Unternehmen angestellt mit einem Tarif-Arbeitsvertrag. Seit 2001 hat sie einen AT-Vertrag. Nun soll sie, we
Reduzierung der Arbeitszeit gegen den Wunsch des Mitarbeiters
ÄlterDer Mitarbeiter hat einen werkstudentischen Arbeitsvertrag auf Abruf, d.h. max. Arbeitszeit von 20 Std/Woche (gelebt eher ca. 80 Std./Monat) flexible Verteilung der Arbeitszeit. Aufgrund des Wegfalls
Änderungskündigung für BRV möglich?
ÄlterHallo zusammen, wir hatten heute ein Gespräch mit unserem Arbeitgeber über eine zu schliessende BV. Nun kollidiert das, was der AG will mit diversen Arbeitsverträgen der Kollegen. (Verlängerung der