Erstellt am 09.01.2009 um 15:57 Uhr von Mona-Lisa
@Betriebsratten,
Däubler sagt ja!
§ 29 BetrVG - III. Die weiteren Sitzungen des Betriebsrats - DKK - RN. 18
Erstellt am 09.01.2009 um 17:59 Uhr von peanuts
Da im § 29 Abs. 2 BetrVG nur steht "Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden." kann man sich den Blick in eine Kommentierung oder die Suche eines Urteils im Prinzip sparen.
Eine Formerfordernis besteht nicht, somit ist jegliche Form der Einladung möglich. Hauptsache der Termin sowie die Tagesordnung wird rechtzeitig mitgeteilt.
Erstellt am 09.01.2009 um 22:38 Uhr von Kallinrw
Besondere Formen und Fristen schreibt das Gesetz nicht vor, so dass die Ladung auch mündlich und telefonisch zugehen kann .
Dies sollte der BR Vorsitzende aber wirklich nur in dringenden Fälle machen, da schon wegen der Tagesordnung aber auch um Missverständnisse auszuschließen, die Schriftform geboten ist.
Die Einladung Diese bei entsprechender technischer und organisatorischer Ausstattung im Betrieb auch durch Einladung und Übersendung der Tagesordnung per E-Mail durchgeführt werden .
Erstellt am 10.01.2009 um 15:37 Uhr von kriegsrat
ich würde sogar soweit gehen und die ladung per mail (unter beifügung der entsprechenden unterlagen ) ALS ERSTE WAHL bezeichnen
nicht zuletzt, da hier der eventuell erforderliche nachweis der rechtzeitigen ladung unter mitteilung der tagesordnung am einfachsten zu erbringen ist
(ist jetzt bei uns besonders wichtig, da wir viel mit einstweiligen verfügungen operieren müssen, und der anwalt des ag grundsätzlich mal die ordnungsgemäße ladung anzweifelt)
aber bei uns ist alles anders, bei uns herrscht wirklich krieg.....
Erstellt am 10.01.2009 um 15:43 Uhr von DonJohnson
@kriegsrat
Deine Nettigkeit von eben habe ich mir noch nciht angesehen, wird aber nachgeholt, versprochen. Es tut mir Leid zu hören, dass bei euch Leute sterben (ist kein Scherz, das passiert nämlich in einem Krieg). Wenn dem so ist, revidiere ich meine Meinung bezüglich deines Nicks und empfehle die UN, vielleicht schickt die Schutztruppen. Wenn dem nicht so sein sollte, bedenke bitte bitte deine Wortwahl!
Danke
Erstellt am 10.01.2009 um 15:48 Uhr von DonJohnson
@all
Ich bin ganz eurer Meinung, hoffe allerdings, dass die Email Kanäle "sauber" sind. Ihr könnt euch vielleicht gar nciht vorstellen was heutzutage alles möglich ist...
Und für alle, die einen schweren Stand im Betrieb haben, denkt bei der TO auch daran, dass alle Informationen über die TOP´s enthalten sein müssen (auch wenn als Anhang). Ansonsten könnte ein Arbeitsgericht den rechtmäßigen Beschluß des Gremiums anzweifeln.
Eine spezielle Einladung ist darüber hinaus nur wichtig, wenn die BR Sitzungen nciht zu regelmäßigen Zeitpunkten stattfinden. Wenn die immer Mittwochs um 10 Uhr z.B. stattfindet ist nur die Mitteilung der TO wichtig. Schaden tut es aber nicht dennoch einzuladen - ist halt nur nciht nötig!
Erstellt am 10.01.2009 um 15:59 Uhr von kriegsrat
@dj
wenn du auf der einladung bzw. tagesordnung per mail ( zusätzlich zum beigefügten anhang) zu guter letzt noch vermerkst, das "alle relevanten unterlagen jederzeit im br-büro eingesehen werden können" bist du auf der sicheren seite bezüglich arbeitsgerichten und sonstigen zweiflern.....
Erstellt am 11.01.2009 um 17:22 Uhr von Rocky
hallo ihr Betriebsratten!!!
Wir Verteilen unsere Einladungen immer per E-mail.
Allerdings sind wir nicht so vertrauensselig,das wir
die Tagesordnung in die Einladung schreiben.
Die gibts erst im BR Büro.
LG Rocky
Erstellt am 12.01.2009 um 09:34 Uhr von LB
@kriegsrat
zu deiner Antwort "alle relevanten unterlagen jederzeit im br-büro eingesehen werden können" ,
wenn dies wirklich für Beschlüße Funktioniert sollte man dies ja immer eintragen, wenn es auf der Einladung reicht passt das doch gut so hat man nie was vergessen, weil man ja Irgendwo die Unterlagen hat.
oder mach ich mir das nun zu einfach?
gruß an alle
Erstellt am 12.01.2009 um 09:48 Uhr von mainpower
@Rocky,
so geht es nicht. Das BetrVG sagt eindeutig dass die Einladung die Tagesordnung beinhalten muss.
ZITAT: "zu den Sitzungen rechtzeitig unter MITTEILUNG der TAGESORDNUNG zu laden"
also nicht erst am Tag der Sitzung im Büro. Das BR-Mitglied muss ja die Möglichkeit haben sich vorzubereiten.