Erstellt am 08.01.2009 um 21:23 Uhr von Kallinrw
Hallo atze
§ 8 TzBfG ist zusammen mit § 14 TzBfG meiner Meinung nach die Kernvorschrift für alle Regelungen zur Teilzeitarbeit. Sie regelt die formalen Voraussetzungen der Erzielung von Teilzeitarbeit
Vorauszuschicken ist, dass sich der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG nur auf die Verringerung und gegebenenfalls Neuverteilung der Arbeitszeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers richtet.
Die Verringerung der Arbeitzeit - aber grundsätzlich nicht ihre Verteilung - ist spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend zu machen. Ausnahmsweise erfasst die 3-Monats-Frist jedoch auch die Verteilung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer in seinem Antrag die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung abhängig gemacht hat. Eine frühere Geltendmachung ist auch möglich, wenn die Wartezeit des § 8 Abs. 1 TzBfG erfüllt ist, da es sich um eine sog. Mindestfrist handelt
Der Arbeitnehmer ist dabei nicht darauf beschränkt, die Verringerung der Arbeitszeit nur für den Beginn eines Monats zu verlangen. Die Einhaltung der Drei-Monats-Frist ist nach herrschender Meinung materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich deutlich entnehmen, dass vom Gesetzgeber vorrangig eine Verhandlungslösung gewollt ist .
Erstellt am 08.01.2009 um 21:36 Uhr von atze18
Hallo Kallinrw !!!Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
LG atze18