Erstellt am 06.06.2013 um 08:42 Uhr von Tulpe
Auf ein Jahr Befristen, schon bei Antragstellung und dann
einfach mit dem Antrag von Verkürzung den Satz:
Ich könnte mir gut vorstellen, die Regelung in einem Anhang zu meinem Arbeitsvertrag auf ein Jahr zu beschränken. Andernfalls zeige ich Ihnen gemäß §9 TzBfG bereits heute hiermit meinen Wunsch auf eine Arbeitsverlängerung ab diesem Zeitpunkt an. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren zukünftigen Besetzungsentscheidungen.
Einfügen.
Gruß Tulpe
Erstellt am 06.06.2013 um 09:40 Uhr von ganther
aber Achtung: das BAG sagt, dass ein befristeter Teilzeitwunsch kein Teilzeitwunsch nach TzBfG ist.
Daher:
kein Anspruch auf Teilzeit
Fristen des TzBfG gelten nicht
...
Erstellt am 06.06.2013 um 09:42 Uhr von Hoppel
@ magic
Der Rechtsanspruch gem. §8 TzBfG kann aussschließlich für die unbefristete Verringerung der Arbeitszeit geltend gemacht werden.
Im Gegensatz dazu kann die Kollegin zwar nach einem Jahr den § 9 TzBfG zücken, aber sie hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der AG die Arbeitszeit ihren Wünschen entsprechend wieder erhöht. § 9 TzBfG setzt voraus, dass der AG einen Arbeitsplatz mit entsprechend gewünschter Stundenzahl zu besetzen hat!
Die Kollegin ist also mit ihrem Wunsch nach einer nur befristeten Teilzeitbeschäftigung auf das Wohlwollen des AG angewiesen.
Erstellt am 06.06.2013 um 12:36 Uhr von magic
Danke zusammen,
hat sich mittlerweile erledigt, da der AG von sich aus die Regelung nach 1 Jahr Teilzeit wieder Vollzeit machen so schriftlich fixiert hat. Danke für euer Interesse.
magic
Erstellt am 06.06.2013 um 23:00 Uhr von Laffo
na da wird die Kollegin ,bei etwaigem Bezug von Witwenrente, nach 1 Jahr die 2 Stunden dann wohl für lau arbeiten....
http://www.brutto-netto-rechner.info/witwenrente.php