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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuschlag bei Teilzeit "regelmäße wöchentliche Arbeitszeit."

B
Bison59
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unsere tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ist 37 Stunden. Teilzeitbeschäftigten wird erst ein Überstunden oder Sonntagszuschlag gewährt wenn sie über diese 37 Stunden kommen. In unserem Tarifvertrag steht "Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf tarifliche Leistungen im Verhältnis ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit." gesetzlich heißt es Kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG Durch die Tarifnorm wird der Teilzeitarbeitnehmer nicht schlechter gestellt als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Eine Ungleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG läge erst dann vor, wenn die Vergütung des Vollzeitbeschäftigten bei gleicher Anzahl von Stunden höher wäre, als die des Teilzeitbeschäftigten. Erhält der Teilzeitbeschäftigte bei gleicher Anzahl von Arbeitsstunden die gleiche Vergütung wie ein Vollzeitbeschäftigter, liegt eine Ungleichbehandlung hingegen nicht vor. Kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG Das BAG sah in der Tarifnorm auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Vorrangiges Ziel von Überstundenzuschlägen sei es, die Einhaltung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, gemessen an einem Vollzeitbeschäftigten, sicher zu stellen. Dies jedenfalls stelle einen sachlichen Grund dar und rechtfertige somit eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern. Stehen nach unserem Tarifvertrag Teilzeitbeschäftigten doch Zuschläge zu ? Und ist Sonntagsarbeit in jedem Fall zuschlagspflichtig bei Teilzeitbeschäftigten die normalerweise Mo-Fr. arbeiten.

Danke im Voraus

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Community-Antworten (2)

P
Pjöööng

15.09.2017 um 15:50 Uhr

Die Formulierung im TV ist sehr unklar. So wie es dort geschrieben ist, hätte ein 50% Teilzeitarbeitnehmer Anspruch auf 50 des Sonn- und Feiertagszuschlages. Das wäre wohl unzulässig.

Korrekt wäre es aus meiner Sicht wenn Überstundenzuschläge (in voller Höhe) ab der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers gezahlt werden und Sonn- und Feiertagszuschläage in voller Höhe gezahlt werden.

B
BrauseBär

16.09.2017 um 12:21 Uhr

Dem kann ich nur zustimmen. Allem anderen würde auch die logische Basis fehlen.

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