Hallo, unsere tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ist 37 Stunden. Teilzeitbeschäftigten wird erst ein Überstunden oder Sonntagszuschlag gewährt wenn sie über diese 37 Stunden kommen. In unserem Tarifvertrag steht "Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf tarifliche Leistungen im Verhältnis ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit."
gesetzlich heißt es
Kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG
Durch die Tarifnorm wird der Teilzeitarbeitnehmer nicht schlechter gestellt als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Eine Ungleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG läge erst dann vor, wenn die Vergütung des Vollzeitbeschäftigten bei gleicher Anzahl von Stunden höher wäre, als die des Teilzeitbeschäftigten. Erhält der Teilzeitbeschäftigte bei gleicher Anzahl von Arbeitsstunden die gleiche Vergütung wie ein Vollzeitbeschäftigter, liegt eine Ungleichbehandlung hingegen nicht vor.
Kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG
Das BAG sah in der Tarifnorm auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Vorrangiges Ziel von Überstundenzuschlägen sei es, die Einhaltung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, gemessen an einem Vollzeitbeschäftigten, sicher zu stellen. Dies jedenfalls stelle einen sachlichen Grund dar und rechtfertige somit eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern.
Stehen nach unserem Tarifvertrag Teilzeitbeschäftigten doch Zuschläge zu ?
Und ist Sonntagsarbeit in jedem Fall zuschlagspflichtig bei Teilzeitbeschäftigten die normalerweise Mo-Fr. arbeiten.

Danke im Voraus