Erstellt am 15.05.2009 um 11:01 Uhr von klinik
Wir reden doch von "geteilten " Diensten? Unterliegt der Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs.1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Ohne eure Zustimmung gibt es solche Arbeitszeitmodelle nicht.
Erstellt am 15.05.2009 um 11:33 Uhr von Helene
Hi, § 87 ist mir schon klar, aber die MA werden öfters für nur 2 oder 1,5 Stunden eingeteilt und das nach Gutdünken der Abteilungsleiterin. Der Einsatzort ist eine Großküche über 7 Tg verteilt bei einer tariflichen 5 Tg Woche
Erstellt am 15.05.2009 um 11:42 Uhr von klinik
Im 87er ist es klar geregelt. Habt Ihr dazu eine betriebliche regelung im Rahmen einer BV zur Arbeitszeit? Wenn nicht dann macht eine. Seit ihr tarifgebunden? Wenn ja schasut mal in den TV ob es dazu eine Aussage gibt.
Als BR könnt Ihr den AG zur Unterlassung der einseitigen Maßnahme auffordern, mit Fristsetzung. Ihr solltet dem AG deutlich machen dass es zwei Wege gibt:
1. Die einseitige Maßnahme der ......... bis zum ....... zu unterlassen. Hält er die Frist nicht ein nutzt Ihr die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Maßnahme beim Arbeitsgericht.
2. Ihr schlagt dem AG, beruhend auf euer Initiativrecht, folgende Betriebsvereinbarung vor... . Dabei setzt Ihr ihm eine frist um die Verhandlungen aufzunehmen. Hält er die Frist nicht ein verweist ihr auf die Zuständigkeit der einigungsstelle. Dazu fasst Ihr im BR einen Beschluss im Vorfeld der z.b. einen Rechtsanwalt beauftragt um das Einigunsstellenverfahren einzuleiten.
Ihr solltet Euch im Vorfeld bei der gewerkschaft oder bei anderen BR erkundigen ob jemand solch ein Einigunsstellenverfahren schon gemacht hat und erfahrunge hat.
Erstellt am 15.05.2009 um 13:52 Uhr von pitsieben
Hallo Helene,
was steht den im Arbeitsvertrag des MA zu seiner Arbeitszeit?
Siehe auch TzBfG § 8 Abs. 2 (Festlegung der Arbeitszeit)und § 12 Abs. 1 (Arbeit auf Abruf täglich mind. 3 Stunden).
Erstellt am 15.05.2009 um 22:55 Uhr von neskia
http://www.aus-innovativ.de/media/ArbeitaufAbruf.pdf
Auf Seite 14 der Hinweis auf BGB §315 (3) billigem Ermessen