Erstellt am 08.01.2009 um 18:32 Uhr von Uschi66
Hier hilft wie so oft ein Blick in den Kommentar des BetrVG zum §§ 29 und 33 weiter;-))
Beschlussfähigkeit:
Sie liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder – ggf. einschließlich Ersatzmitgliedern an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei einem 5er Gremium als 3 BRM
Es gibt hierzu zwei unterschiedliche Rechtsauslegungen.
A) Wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind. Und der BR hat für diesen Fall durch Beschluss oder Geschäftsordnung keine Vorsorge getroffen, kann jedes BR-Mitglied die Initiative ergreifen (Selbstzusammentrittsrecht, zu den Voraussetzungen einer Beschlussfassung und zu einer BR-Sitzung einladen, wenn Beratungsgegenstände, z.B. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Kündigungen, der sofortigen Erledigung bedürfen.
B) Es gibt aber auch Aussagen, dass dieses Selbstzusammentrittsrecht nur dann von allen verbleibenden BRM getroffen werden kann.
Die Ladung mit der Tagesordnung muss danach allen Sitzungsteilnehmern – einschließlich JAV, Schwerbehindertenvertretung, ggf. auch AG und der Gewerkschaft – so rechtzeitig zugehen, dass sie sich auf die Teilnahme einstellen, notwendige Vorbereitungen (Informationen einholen, Unterlagen prüfen) treffen und dem Vorsitzenden eine etwaige Verhinderung mitteilen oder auf eine Verlegung hinwirken können (BAG)
Dies gilt im Prinzip auch für außerordentliche Sitzungen; allerdings ist in Eilfällen eine kurzfristige Einladung zulässig.
Sind BRV und stellv. BRV verhindert, bestimmen die anwesenden BR-Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss den Sitzungsleiter. Sofern der BR hierfür in einer GO oder Beschluss keine Regelung getroffen hat.
Erstellt am 08.01.2009 um 18:36 Uhr von DonJohnson
Also grundsätzlich können BRM auch wärend einer AU oder Urlaub an Sitzungen teilnehmen. Ich persönlich behaupte sogar, dass eine Beschlussfassung ungültig sein könnte, wenn nciht trotz Urlaub oder AU die Kollegen ornungsgemäß geladen werden. Nur sie können einschätzen, ob die AU sie hindert, oder der Urlaub in Bad Meingarten oder auf Balkoniene für solch interessante Themen nciht unterbrochen werden kann - das aber nur nebenbei.
Wegen deiner eigentlichen #Frage schau dir bitte §§ 29 Abs 2 und 33 Abs 2 an.
Also:
- Für jeden verhinderten BRM ist ein Ersatzmitglied zu laden.
- der BR ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälte der Mitglieder anwesend sind.
Nun die Rechenaufgabe:
5-3+2=4
4>2,5 oder 3 - also beschlußfähig!
Erstellt am 09.01.2009 um 09:23 Uhr von pit47
@Don Johnson,
deine Behauptung entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
Wenn BRMtgl. krank oder im Urlaub sind, wird ein Ersatz-Mtgl. vom BRVors. eingeladen.
Wenn BRMtgl., die krank oder im Urlaub sind, an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen sie dies dem BRVors. rechtzeitig mitteilen.
Engagierte BRMtgl., die krank oder im Urlaub sind, brauchen keine Einladung zu einer BR-Sitzung, sie werden sich selbst bei ihren BR-Kollegen informieren, was für Themen in der Sitzung behandelt werden sollen.
Erstellt am 09.01.2009 um 12:51 Uhr von c3pO
Danke für die Antworten.
Das BetrVG find ich in der Fragen nicht wirklich hilfreich
§29 Abs2 Satz 6 ist mein Problem:
Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
Gut, aber ich hab kein Ersatzmitglied mehr zum laden?!? Dass der Beschluss in einer ordentlich einberufenen Sitzung mit 3 Teilnehmern gültig ist hab ich verstanden. Aber ist die Sitzung ordentlich einberufenen wenn ich nur 4 Teilnehmer einladen kann?
Erstellt am 09.01.2009 um 13:01 Uhr von pirat
@c3pO,
warum schreibst du nicht in die Einladung....
Ich gehe davon aus, dass alle BRM an der Betriebsratssitzung teilnehmen werden. Eine kurzfristige Verhinderung aus triftigem Grund bitte ich umgehend mitzuteilen, so dass das entsprechende EBRM benachrichtigt werden kann, (auch wenn dann nur 4 übrig bleiben)..
Erstellt am 09.01.2009 um 13:26 Uhr von peanuts
"Gut, aber ich hab kein Ersatzmitglied mehr zum laden?!?"
Und wo ist das Problem? Der Blick in eine Kommentierung zum § 22 BetrVG hilft.
Erstellt am 09.01.2009 um 14:54 Uhr von DonJohnson
@pit47
Hört sich ja gut an was du schreibst, die Frage ist aber bei Problemen die Nachweisbarkeit. Ich konstruiere jetzt mal einen Fall (könnte doch so in etwa tatsächlich passieren): Der BRV möchte eine auf der Kippe stehende Sache unbedingt durchbringen. Er weiß, dass der Kollege x, y und z eindeutig nicht zustimmen würden. Kollege b ist auf seiner Seite und das EBRM c ist froh überhaupt dabei sein zu dürfen oder vielleicht sogar gut befreundet mit dem BRV. Nun wartet er bis BRM y Urlaub hat und der sagt ihm sogar, dass er kommen kann, also eingeladen werden möchte - mündlich oder per Telefon. Der BRV "vergißt" dieses Gespräch versehentlich und der BRM y bekommt die Einladung oder besser gesagt die TO nicht. Was ist dann wenn der Kollege aus dem Urlaub kommt?
Und jetzt zu meiner These: Wenn jemand Urlaub hat und dadurch oder durch eine Krankheit diffinitiv NICHT an der Sitzung teilnehmen kann, dann kann er im Vorfeld dieses Kund tun.
Jetzt zur rechtlichen Seite: Eine Krankheit oder ein Urlaub ist nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit einer Nichtanteilnahme an BR Sitzungen oder Arbeiten mit oder für das Gremium. Das letztendlich kann nur jedes BRM für sich entscheiden und kein anderer für ihn oder ihr. Aus diesem Grunde ist meine vorgetragene Vorgehensweise sinnvoll, da rein rechtlich wie eben erwähnt eine AU oder ein Urlaub nicht zwingend ein Hinderungsgrund sind.
Geladen zur Sitzung werden die BRM - dort steht nciht, dass wenn der BRV glaubt sie könnten nciht kommen, automatisch die EBRM eingeladen werden. Da steht: sollten eines der Mitglieder verhindert sein ist ein EBRM zu laden.
Drum wurde uns gelehrt, dass wenn man den Beschluß auf jeden Fall rechtssicher schließen möchte, diese Vorgehensweise die richtige ist.
Gruß
DJ
Erstellt am 12.01.2009 um 08:16 Uhr von pit47
@Don Johnson,
ich bleibe bei meiner Aussage.
Den Fall den Du schilderst, könnte es geben, wird wahrscheinlich auch des öfteren stattfinden.
Deine These ist falsch, im Kommentar von DKK zum § 25 steht unter der Rn 17 im letzten Satz:
"Damit der BRV nicht unnötigerweise ein Ersatzmitglied lädt, ist jedoch das BRMtgl. verpflichtet, den Vorsitzenden rechtzeitig von seiner Absicht zu informieren, wenn es trotz seiner eigentlichen Verhinderung an der Sitzung teilnehmen will."
Du schreibst weiter, wenn der BRV glaubt........
Der BRV glaubt nicht, dass die BRMtgl. verhindert sind, sonder er weiß, dass diese Verhindert sind und deswegen lädt er das Ersatzmitglied ein.
Der BR kann naürlich in seiner Geschäftsordnung vereinbaren, dass die Mitglieder, die krank oder im Urlaub sind, zur Sitzung eingeladen werden.