Erstellt am 06.12.2020 um 20:47 Uhr von Catweazle
Eine Pflicht gibt es nicht. Der BR oder ein einzelnes Mitglied sollten es trotzdem tun. Ich kann nicht glauben, dass der Anwalt eine Verhinderung am Tag der Zustellung wissen will. Ein Anwalt sollte wissen, dass eine betriebsbedingte Kündigung für das erste Ersatzmitglied nicht möglich ist.
Erstellt am 06.12.2020 um 23:31 Uhr von ganther
"Ein Anwalt sollte wissen, dass eine betriebsbedingte Kündigung für das erste Ersatzmitglied nicht möglich ist."
Wahrscheinlich--- aber es kommt drauf an
Erstellt am 07.12.2020 um 07:49 Uhr von UdoWoe
Mir stellt sich die Frage ob du als BR-Mitglieder oder als das gekündigte Ersatzmitglied fragst.
Wenn das 1.Ersatzmitglied an den BR-Sitzungen im vergangenen Jahr (365 Tagen) teilgenommen hat, dann steht dieses Ersatzmitglied auch unter dem erweiterten Kündigungsschutz. Diese wurde ja schon angedeutet.
Die Kündigung muss ja dem BR vorgelegt werden. Wie hat den der BR sich dazu geäußert? Was sind den die Gründe für eine Betriebsbedingte Kündigung?
Zuviele offene Fragen für mich...
Erstellt am 07.12.2020 um 08:34 Uhr von moreno
Scheint aber auch ein ziemlich ahnungsloser Anwalt zu sein!
Nein der BR hat keine Auskunftspflicht!
Das Ersatzmitglied sollte selber wissen ob es schon mal nachgerückt ist und damit den erweiterten Kündigungsschutz hat.
Die Gründe für die Kündigung sind dann wurscht :-)
Erstellt am 07.12.2020 um 09:50 Uhr von Dummerhund
Ist der Anwalt wirklich so unwissend?
Mal angenommen ein ordentliches Mitglied hatte sich an dem Tage als das Ersatzmitglied das Kündigungsschreiben erhielt, wirklich als verhindert erklärt.....?
Hier hätte der Anwalt dann 2 Eisen im Feuer. Einmal eine evtl. unberechtigte betriebsbedingte Kündigung und zum Anderem der besondere Kündigungsschutz für das 1. Ersatzmitglied.
Der Versuch sich über das Ersatzmitglied direkt an den BR zu wenden muss nicht von Unwissenheit zeugen. Es ist halt der Versuch gewisse Dinge ab zu kürzen. Spätestens bei einem Kündigungsschutzprozess wird der BR dem Richter gegenüber die Frage beantworten müssen.
Erstellt am 07.12.2020 um 09:58 Uhr von moreno
Dummer Hund es spielt doch überhaupt keine Rolle ob ein BRM an diesem Tag verhindert war! Wo findest Du denn ein zweites Eisen im Feuer? Als Anwalt würde ich immer behaupten, dass das Ersatzmitglied schon BR Tätigkeiten ausgeübt hat und deswegen die betriebsbedingte Kündigung zurück genommen werden muss!
Erstellt am 07.12.2020 um 10:11 Uhr von Dummerhund
Ich sach ja auch nicht das dein Weg falsch sein könnte moreno. Nur wissen wir nicht ob das 1. Ersatzmitglied nicht gegenüber seinem Anwalt schon gesagt hat das er bisher noch nie für ein ordentliches Mitglied nach gerückt ist. Hier besteht - wenn auch die sehr geringe--Möglichkeit das dass Ersatzmitglied genau an dem Tage nachgerückt wäre an dem das Kündigungsschreiben bei ihm eingegangen ist.
Solange man keine genaue Fakten hat kann man hier nur andeuten was wäre wenn....
Erstellt am 07.12.2020 um 10:20 Uhr von moreno
Ja oder am Tag vorher oder zwei Tage vorher oder oder oder ;-)
Erstellt am 07.12.2020 um 12:38 Uhr von SBV Frank
Könnt ihr mir einmal auf die Sprünge helfen?
Was hat der Tag der Zustellung der betriebsbedingten Kündigung mit der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes am gleichen Tag zu tun???
Erstellt am 07.12.2020 um 13:10 Uhr von Dummerhund
Meiner Meinung nach liegt die Antwort hier drin:
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/kuendigungsschutz-betriebsrat/
Erhält das EBRM also an dem Tag die Kündigung wo er erstmalig ein ordentliches Mitglied ersetzt unterliegt er dem besonderen Kündigungsschutz.
Endgültig zu klären hätte dies aber wohl die Gerichtsbarkeit. So jedenfalls ist meine bescheidene Meinung.
Erstellt am 07.12.2020 um 13:31 Uhr von seehas
Wenn des Ersatzmitglied an diesem Tag BR war, dann ist die Kündigung nur gültig wenn der BR der Kündigung zuvor zugestimmt hat. Mithin läge ohne Zustimmung des BR gar keine gültige Kündigung vor. Vor dem Arbeitsgericht ein leichtes Spiel.
Wenn das Ersatzmitglied an diesem Tag kein BR war, dann gilt der nur nachlaufende Kündigungsschutz. Hier ist die Zustimmung des BR zur Kündigung nicht nötig, der Arbeitgeber muss allerdings vor dem Arbeitsgericht nachweisen, dass es überhaupt keine Möglichkeit gibt den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Dass es keine freie Stelle gibt zählt dabei nicht als Begründung.
Erstellt am 07.12.2020 um 15:05 Uhr von ganther
Danke seehas…. einer der es begreift :)
Erstellt am 07.12.2020 um 18:53 Uhr von Fragetecken
Vielen Dank für die Auskunft, dass es keine Auskunftspflicht seitens BR gibt.
Ihr habt hier sehr geholfen.
Erstellt am 08.12.2020 um 08:03 Uhr von Lexipedia
1. Wenn eine Abteilung komplett geschlossen wird und ein BRM oder EBRM dabei ist kann es auch betriebsbedingt gekündigt werden, wenn es keine Einsatzmöglichkeit gibt (z. B. Schließung der Werkskantine und es gibt keine Verwendungsmöglichkeit für den Koch - der BRM oder EBRM ist). Es gilt nur die Kündigungsfrist von einem Jahr nach dem letzten Nachrücken.
In dem Link vom DummenHund steht ja auch bei Abteilungs- und Betriebsstillegung.
2. Wenn der BR der Kündigung nicht zugestimmt hat kann der AG trotzdem kündigen, wenn des EBRM nicht (temporär) nachgerückt ist im Moment der Kündigungsübergabe. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für BRMs und nicht für EBRM. Leider!
3. Jeder Rechtsanwalt fechtet eine Kündigung mit dem Grund der unkorrekten bzw. nicht erfolgten Betriebsratsanhöhrung an.
Erstellt am 08.12.2020 um 09:33 Uhr von IlkaB
@Lexipedia: Für Ersatzmitglieder gilt der besondere Kündigungsschutz 12 Monate lang ab dem Vertretungsfall.
Erstellt am 08.12.2020 um 12:13 Uhr von celestro
es gibt einmal den Schutz, wenn ein EBRM aktuell nachrückt und einmal den nachwirkenden Schutz. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe und Ihr könntet beide Recht haben, nur ggf. von unterschiedlichen Dingen reden ...