Erstellt am 05.01.2009 um 17:59 Uhr von Immie
@majojon
Und da hat sie Recht.
Schau mal hier... http://www.job-pages.de/pdf-recht/5-mutterschutz.pdf
Erstellt am 05.01.2009 um 18:01 Uhr von Kleine Hexe
Die Kollegin bekommt nicht nur Urlaub bis zum Ende Mutterschutz sondern sie bekommt für jeden VOLLEN Monat Elternzeit 1/12 des Jahresurlaubs abgezogen d.h. endet der Mutterschutz am 1. eines Monats hat sie für diesen Monat ebenfalls den vollen Urlaubsanspruch.
Also notfalls dem Kind gut zureden ;-)
lg
Kleine Hexe
Erstellt am 05.01.2009 um 18:41 Uhr von peanuts
Da von Elternzeit bislang überhaupt keine Rede ist, bin ich der Meinung, dass diese Kollegin Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat.
Erstellt am 05.01.2009 um 19:08 Uhr von kallinrw
majojon
Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten für den Anspruch auf Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten (§ 17 Satz 1 MuSchG). Nach der Gesetzesbegründung will der Gesetzgeber mit dieser als gesetzliche Fiktion formulierten Bestimmung sicherstellen, dass Mutterschutzzeiten wie Arbeitszeiten zählen. Mutterschutzzeiten sollen also für die Wartezeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG) ebenso mitzählen wie beim Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 BUrlG). Urlaub , den die Kollegin vor Beginn der Mutterschutzfristen nicht erhalten hat, kann sie abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG nach Ende des Mutterschutzes im laufenden oder im Folgejahr beanspruchen (§ 17 Satz 2 MuSchG).