Erstellt am 12.11.2015 um 14:01 Uhr von rolfo
Guckst du § 7 Abs 3 BUrlG
Erstellt am 12.11.2015 um 14:42 Uhr von gironimo
Es kann zusätzlich auch tarifliche Regeln geben
Erstellt am 13.11.2015 um 11:07 Uhr von AlterMann
Hallo wolverine,
da die Antworten hier etwas sehr kurz sind, hier ein wenig ausführlicher:
Nach BUrlG soll der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er anfällt.
D.h.: Urlaub, der nicht bis zum 31.12. angetreten wurde, verfällt.
Ausnahmen:
- Es gibt betriebliche Gründe, dass der Urlaub nicht rechtzeitig genommen wurde. Dann ist auch im Gesetz der Übertrag vorgesehen.
- Es gibt persönliche Gründe, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte. Das kann z.B. eine Krankheit sein, allerdings nicht zwei Wochen Krankheit schon im Januar.
- Es gibt einen Tarifvertrag, der anderes regelt. Da sind oft Übertragungsmöglichkeiten bis zum 31.03. des Folgejahr vereinbart, mit mehr oder weniger strengeren Regeln.
- Es gibt eine BV dazu, die etwas dazu regelt.
- Es gibt ein betriebliche Übung.
Und dann muss man manchmal auch beachten, dass die Regelungen des BUrlG uneingeschränkt nur für den gesetzlichen Urlaub gelten. Etwaiger Mehrurlaub durch Tarif hat auch andere Regeln.
Erstellt am 13.11.2015 um 15:00 Uhr von Jakarta
„D.h.: Urlaub, der nicht bis zum 31.12. angetreten wurde, verfällt.“
Nicht zwangsläufig. Das wäre nur dann der Fall, wenn dieses auf einer Handlung/Entscheidung der hier betroffenen zurückzuführen ist und die Gefahr eines Verfalls bekannt war. Dieses also allein zu verantworten hat, weil billigend in Kauf genommen.
Wie ehemals notwendig, bedarf es zur Sicherung des Urlaubs noch nicht einmal eines entsprechenden Antrags.
Da ein AG hier auch eine Fürsorgepflicht hat, ist er beteiligter beim Abbau des Urlaubs und hat von sich aus dafür zu sorgen, dass dem betroffenen kein Schaden durch Verfall entsteht.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig, macht er sich schadensersatzpflichtig und hat den dann noch bestehenden Urlaubsanspruch in Naturalien zu ersetzen.
Die dann noch bestehenden Tage sind dann dem folgenden Urlaubsjahr zuzurechnen.
„Etwaiger Mehrurlaub durch Tarif hat auch andere Regeln.“
Aber nur dann, wenn diese auch vereinbart wurden. Ist dem nicht so, gelten die gleichen Regeln wie beim gesetzlichen Urlaub.