Einladung von Ersatzmitgliedern einer fremden Liste?
Hallo. Ich habe für unseren Personalrat (nach dem BPersVG) zwei Listen die bei der Wahl angetreten sind. Beide Listen sind in diesen Personalrat gewählt worden. Die erste Liste ist jedoch recht klein und hat nur ordentliche Mitglieder und keine Ersatzmitglieder die ich einladen könnte. (Die Liste ist mit zwei Personen angetreten und die Beiden wurden auch in den Personalrat als ordentliche Mitglieder gewählt.) Die zweite Liste ist sehr viel größer und hat genug potentielle Ersatzmitglieder, um den Personalrat zu seinen Sitzungen mit den vollen Mitgliedern zu füllen. Ist es rechtlich möglich bzw. zulässig, dass ich Mitglieder einer "Fremdliste" einlade, wenn die erste Liste keine weiteren Personen hergibt? Aufgrund häufiger Dienstreisen der Mitglieder der ersten Liste fehlt nämlich davon immer jemand, wenn nicht sogar beide... Die erste Liste mit den zwei Personen wäre mit dieser vorgehensweise zu 100% einverstanden. Wäre super, wenn ihr mir helfen könnt, da unsere Sitzungen sonst nie mit dem vollen Personalrat, so wie er laut Gesetz sein müsste, statt finden könnten. Wenn möglich bitte mit Rechtgrundlage bzw. Urteil.
Community-Antworten (2)
10.12.2008 um 18:20 Uhr
@A Link To The Past
Nachfolgend wie es nach dem BetrVG zu laufen hat. Welche Person als Ersatzmitglied nachrückt, richtet sich nach dem der Betriebsratswahl zugrunde liegenden Wahlverfahren unter Berücksichtigung der Geschlechterquote nach § 15 Abs. 2 BetrVG (vgl. § 25 Abs. 2 BetrVG). Nicht »irgendein«, sondern das »richtige« Ersatzmitglied ist einzuladen. § 25 Abs. 2 BetrVG (zwingende Vorschrift!) sieht folgende Regelung vor: Verhältniswahl: Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG (Geschlechterquote) der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.
Und jetzt BPersVG
§ 31 (1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. (2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bpersvg/BJNR006930974.html#BJNR006930974BJNG000600314
Und für's nächste mal: selber mal suchen ;-))
11.12.2008 um 10:51 Uhr
@A Link To The Past Nachtrag: war gestern etwas unaufmerksam bei meiner Antwort, sie beantwortet nicht wirklich Deine Frage. Habe jetzt nochmal im Kommentar des Personalvertretungsrechtes meines Bundeslandes nachgesehen, dort steht es so wie im BetrVG: Ist eine Liste erschöpft, werden Kandidaten der anderen Liste genommen. Das müßte aber auch in der Kommentierung für den § 31 des BPersVG zu finden sein. Hoffe, das hilft jetzt besser weiter. ;-))
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