Ersatzmitglieder einladen?
Hallo, ich habe mal auf ein Seminar gehört, das wenn ein BR-Mitglied aus berufliche Gründen verhindert ist um an eine Sitzung teilzunehmen (ja ....Sitzungen sind prior 1.... bitte kein Kommentar deswegen...) KEIN Ersatzmitglied eingeladen werden kanndarf. Jetzt habe ich BetrVG 81 §29 (2)5 und 6 gelesen woraus dies so nicht hervor geht. Hier lese ich viel mehr dass bei rechtzeitiger Mitteilung and den BRV, dieser immer ein anderes Ersatzmitglied einladen muss. Was ist jetzt richtig? MfG,
Community-Antworten (4)
18.01.2010 um 16:50 Uhr
Zu viel Arbeit ist kein Verhinderungsgrund. AU und Urlaub können einer sein - müssen aber nciht zwangsläufig. Wenn man von der Firma aus weit weg ist (Fortbildung) ist es ein Verhinderungsgrund - wenn man da ist nur zuviel Arbeit hat nicht, da die BR Arbeit im Zweifel Vorang vor der arbeitsvertraglichen Arbeit hat.
18.01.2010 um 17:02 Uhr
"Aus beruflichen Gründen verhindert" bist Du nur, wenn du auf einer mehrtägigen Dienstreise am anderen Ende Deutschlands bist. Was die Juristen sonst als Verhinderung gelten lassen, musst Du im Kommentar zum §29 nachlesen. "Vom Chef mit Arbeit zugeschüttet" ist aus gutem Grund KEINE Verhinderung.
18.01.2010 um 18:19 Uhr
Sharky Ein Ersatzmitglied darf nur zur Vertretung geladen werden, wenn das ordentliche Betriebsratsmitglied zeitweilig oder persönlich (rechtlich) verhindert ist.
Verhinderungsgründe sind, Krankheit, Urlaub, BR-Sitzung außerhalb der Arbeitszeit, Ruhendes Arbeitsverhältnis, arbeitsbedingte Abwesenheit z.B. Geschäftsreise, Schulungsmaßahmen, Interessenkollision z.B. persönliche und unmittelbare Betroffenheit, Gekündigtes BR-Mitglied, Arbeitskampfmaßnahmen, gleichzeitige GBR- und BR-Tätigkeit.
Ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund seiner Arbeitsaufgaben einer Sitzung fernbleibt, ist nicht verhindert, sondern fehlt unentschuldigt. Die reine Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, genügt nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88).
19.01.2010 um 10:42 Uhr
Sharky, falls Du unbedingt einen §§ suchst der Dir eindeutig erklärt WARUM berufliche Gründe kein Hinderungsgrund sind:
§37 (2) BetrVG. BRM sind von ihrer beruflichen Tätigkeit (...) zu befreien, soweit es (...) zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Teilnahme an der Sitzung ist zu 110% zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des BR erforderlich, da sonst die Arbeit des BR gar nicht gemacht werden kann. Also muss der AG den AN freistellen, also KANN er per Definition gar nicht durch berufliche Gründe gehindert sein, da er ja zum Zeitpunkt der Sitzung vom AG keine Arbeit haben DARF. Ignoriert der AG seine Pflicht zur Arbeitsfreistellung ist das Behinderung von BR-Arbeit mit der Folge ArbG: Auferlegung der Pflicht zur Freistellung und Zwangsgeld (§23 BetrVG), und wenn das nicht hilft der Extremfolge Knast (§119 BetrVG). Nur mal um Darzustellen das das ganze kein Kavalliersdelikt ist.....
Genaugenommen behindert auch ein BRM der sich das einfach gefallen läßt ohne etwas dagegen zu unternehmen seine eigene Arbeit mit der Folge Ausschluß aus dem BR (§23 BetrVG), aber das wird wohl i.d.R. nicht gemacht, solange der BR durch derartiges Handeln seiner BRM nicht wirklich regelmäßig beschlußunfähig wird.
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