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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeitabrechnung - Muss man die Stunden nicht nach Dienstplan abrechnen?

P
palme
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen haben wir folgendes Problem. Wir sind ein 24Stunden Betrieb. Ein Dienstplan wird einem Monat im Voraus erstellt und von uns als Betriebsrat genehmigt. Bei der Stundenabrechnung ergeben sich einige Probleme. Das heißt: der MA arbeitet laut Dienstplan Mo und Di hätte dann Mi und Do frei und würde dann wieder von Fr - So arbeiten. Nun wird dieser am Freitag krank. Die GF berechnet nun den Fr mit 8 Stunden den Sa und So mit 0 Stunden. Somit werden dem MA in der Woche nur 24 Stunden gut geschrieben. Muss man die Stunden nicht nach Dienstplan abrechnen? Gibt es eine gesetzliche Grundlage? Was sollen wir als BR tun?

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Community-Antworten (2)

N
nicoline

10.12.2008 um 14:03 Uhr

Hallo Palme,

Konfliktfeld: Krank werden Grundsätzlich gilt für die regelmäßige Arbeitszeit: „Krank ist wie gearbeitet.” Da kann also keine einzige Minusstunde entstehen. Ein sauber geführter Schichtplan dokumentiert zweifelsfrei, „wie gearbeitet” worden wäre.

Krank im Zeitkonto

Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)

Quelle:http://www.schichtplanfibel.de/

R
Ranger

10.12.2008 um 14:09 Uhr

@ palme. Im Entgeltfortzahlungsgesetz §3 (1) heißt es: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen........

In §4 (1) : Für den in §3 (1) bezeichneten Zeitraum ist dem AN das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Zusätzlich für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt zählt aber nicht dazu.

Heißt also: Krank ist wie gearbeitet.

Sollte ich falsch liegen, wird man mich 100% ig korrigieren.

Gruß Ranger

Sehe gerade, Nicoline war wieder schneller ;-))

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