Dienstpläne
Hallo zusammen,
unsere Dienstpläne werden Zentralseitig für alle 5 Standorte geschrieben und 4 Wochen im Voraus bekanntgegeben. Von den 5 Gremien haben 4 nun den AG aufgefordert, dass die Dienstpläne durch uns abgesegnet werden müssen. ( bis dato wurde davon kein Gebrauch gemacht ) Arbeitgeber verweist aber nun auf den GBR, angeblich fällt das nicht in unsere Mitbestimmung, weil alle das gleiche Aufgabengebiet haben und hier dann der GBR in Frage kommt.
Für mich jedoch handelt es sich um 5 Betriebe, die für jeden einzelnen Standort über die Dienstpläne mitbestimmen müssen.
Gibt es Konstellationen wo der GBR hier die Mitbestimmung übernimmt?
Community-Antworten (1)
04.10.2023 um 15:34 Uhr
Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Es geht nur dann auf den Gesamtbetriebsrat über, wenn eine Angelegenheit zu regeln ist,
- die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und
- nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann (Grundsatz des „Nichtregelnkönnens“, § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Der Gesamtbetriebsrat kann für einen Schichtrahmenplan zuständig sein, wenn der Arbeitgeber in mehreren Betrieben eine Dienstleistung erbringt, deren Arbeitsabläufe technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind (BAG v. 19.6.2012 - 1 ABR 19/11).
Der Gesamtbetriebsrat kann auch perBeauftragung durch einen örtlichen Betriebsrat tätig werden. Dazu muss der örtliche Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen (absolute Mehrheit) den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine in seine Zuständigkeit fallende, konkret bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln. Die Übertragung hat in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) zu erfolgen (§ 50 Abs. 2 BetrVG).
Das hier ist auch interessant: https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/gesamtbetriebsrat
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