Erstellt am 02.04.2011 um 20:33 Uhr von nicoline
Katsee,
dazu gibt es leider keine gesetzliche Regelung. Der einzige Anhaltspunkt, den AG und auch Gerichte gerne mal bemühen, ist die 4 Tagesfrist des § 12 Arbeit auf Abruf Abs. 2 TzBfG. Hier habe ich zu dem Thema noch einen Link für Dich. Du musst ihn kopieren und einfügen:
http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziales/kirchen/der_schichtplan_muss_fruehzeitig_angeordnet_werden
Erstellt am 03.04.2011 um 09:40 Uhr von Betsy
Erstellt am 03.04.2011 um 13:29 Uhr von Katsee
Daanke nicoline, habs kopiert und werde es weiterverwenden :-)
Erstellt am 03.04.2011 um 13:47 Uhr von nicoline
Katsee,
bitte, immer gerne ;-)))