Erstellt am 01.12.2008 um 14:10 Uhr von RolfH
@betriebsratten
Schau Dir mal den Fitting § 99, Rdnr.ab 145 ff an. In meinen Augen ist es eine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn auch nur vorübergehend.
Gruß
RolfH
Erstellt am 01.12.2008 um 14:16 Uhr von Rapper22
Hallo,
wenn es ein neuer Mitarbeiter ist und dieser für einen gewissen Zeitraum in eine andere Niederlassung geschickt wird, dann sieht das eher nach einer Einarbeitungsphase aus.
Das ist durchaus nachvollziehbar und verstößt nicht gegen ein Gesetz. Eine Mitbestimmung im Sinne des BetrVG liegt hier auch nicht vor, da davon auszugehen ist, dass dieser Kollege nach diesen 8 Wochen wieder zurückkommt. Versetzung oder Umsetzung kann man hier auch ausschließen.
Insofern reicht es, wenn der AG den BR, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gegeben ist, eine entsprechend Info zukommen läßt.
Jetzt könnte ja eigentlich noch ein Kommentar kommen, dass dies auch als Schulungsmaßnahme gesehen werden kann. Und da gibt es wieder die Mitbestimmung (das ist jetzt aber ganz weit hergeholt)
MfG
Rapper22
Erstellt am 01.12.2008 um 14:25 Uhr von Rapper22
Tschuldigung, ich habe die Wechstaben verbuchtelt.
Hier bezieht sich die Sache tatsächlich auf § 99 BetrVG. Denn es wird die sogennante Monatsfrist überschritten, heißt, da der Kollege 8 Wochen in einer anderen Niederlassung geschickt wird und eine Rückkehr vereinbart ist, hat der BR hier ein echtes Mitbestimmungsrecht.
MfG
Rapper22