Erstellt am 30.11.2008 um 16:12 Uhr von ridgeback
@Stromi86,
beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach dem BBiG oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechtsverhältnis nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen (§ 78a Abs. 1 BetrVG).
Verlangt dieser Auszubildende allerdings innerhalb der letzten drei Monate seines Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis als begründet (§ 78a Abs. 2 BetrVG).
Erstellt am 30.11.2008 um 16:48 Uhr von frager1
@Stromi86
Hallo, lese doch einmal die Info zu dem Thema Deiner Frage:
www.karlsruhe.igm.de/downloads/artikel/attachments/ARTID_5180_20050930144948.pdf?name=Handlungshilfe
Eine wirklich gute Info der IGM zu diesem Thema.
Erstellt am 30.11.2008 um 16:53 Uhr von Lotte
Stromi,
verlange also im Dezember die Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a BetrVG. Dieses Verlangen unterliegt keiner Formerfordernis. Wichtig ist, dass es rechtzeitig erfolgt.
Der AG muss dann zum ArbG, wenn er Dich trotz Weiterbeschäftigungsverlangen nicht weiter beschäftigen will und diesem darlegen, warum ihm Deine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Hoffe, dass Du in der Gewerkschaft bist (Rechtschutz), falls es hart auf hart kommen sollte?
Viel Glück!