Erstellt am 15.10.2021 um 12:34 Uhr von Pickel
Auf welcher Grundlage sollte der Andprich denn bestehen?
Erstellt am 15.10.2021 um 12:37 Uhr von BR-Vorsitzender
Erstellt am 15.10.2021 um 12:40 Uhr von RudiRadeberger
Hä? Und wo ist da die Benachteiligung aus §78?
Erstellt am 15.10.2021 um 12:48 Uhr von rsddbr
Vermutlich ist der §78a BetrVG gemeint, in welchem die Übernahme nach Ausbildungsende geregelt ist. Das steht jetzt allerdings im Widerspruch zu dem geschilderten Fall oben, wonach das JAV-Mitglied bereits einen befristeten Arbeitsvertrag hat. Ich denke, damit wäre das Recht nach §78a Abs. 2 BetrVG verwirkt. Hat das JAV-Mitglied jedoch zum richtigen Zeitpunkt die Weiterbeschäftigung nach §78a Abs. 2 verlangt, so wäre vermutlich die Befristung hinfällig und es besteht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.